Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 535

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 535 (NJ DDR 1974, S. 535); werden. Sie könne jedoch keinesfalls mehr als 100 M je Verlagsbogen betragen. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger vorwiegend eine redaktionelle kombinatorische Leistung auf der Basis bereits vorhandener Materialien erbracht habe, die auch keinen wissenschaftlichen Charakter trage. Die Klage ist zum Teil begründet. Aus den Gründen: Dem Kläger ist zunächst darin zu folgen, daß die den beiden Titeln zugrunde liegenden Manuskripte als Schriftwerke dem Urheberrechtsschutz unterliegen (§ 2 URG). Es liegt auch die vom Gesetz geforderte individuelle schöpferische Leistung vor. Sie beschränkt sich nach Auffassung des Senats nicht auf eine vorwiegend redaktionelle Gestaltung bereits vorhandenen Materials durch den Kläger. Das ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich zwischen den Arbeitsanleitungen des Verklagten für Hobbyplast mit den Manuskripten des Klägers. Hinzu kommt, daß der Kläger unbestritten vorgetragen hat, die Arbeitsanleitung des Verklagten sei bereits unter seiner maßgeblichen Mitwirkung entstanden. Durch diese individuelle schöpferische Leistung ist für den Kläger ein Urheberrecht an den betreffenden Werken entstanden, und zwar unabhängig davon, inwieweit diese in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen erarbeitet worden sind (§§ 2, 6, 20 Abs. 1 URG; OG, Urteil vom 22. Oktober 1968 2 Uz 5/68 NJ 1969 S. 59). Diese Rechtslage hätte für den Verklagten Veranlassung sein müssen, die sich aus dem subjektiven Urheberrecht des Klägers ergebenden weiteren Rechte und Pflichten im Rahmen des mit ihm bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses entsprechend zu regeln (§§ 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 URG). Insbesondere wäre es erforderlich gewesen, den Umfang der vereinbarten Arbeitsaufgabe „Propagierung von Hobbyplast“ zu konkretisieren und entsprechend der vom Verklagten vertretenen Auffassung, die Schaffung der beiden Broschüren fielen hierunter, in arbeitsrechtlicher Hinsicht dazu ausreichend klare Festlegungen zu treffen. Sie hätten sich vor allem auch auf die Frage erstrecken müssen, inwieweit dem Kläger für die Verwertung der von ihm geschaffenen Manuskripte zu betrieblichen Zwecken ein Recht auf Vergütung zustehen oder aber im Hinblick auf die dem Kläger zugestandene Gehaltshöhe ganz oder teilweise ausgeschlossen sein soll. Was das an den Kläger gezahlte Gehalt von 1 000 M anbelangt, so findet es, ausgehend vom Qualifikationsgrad des Klägers, im Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der chemischen Industrie keine Stütze. Geht man davon aus, daß der Kläger weder auf naturwissenschaftlich-technischem noch auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet über eine Hoch- oder Fachschulausbildung verfügt, dann spricht das dafür, daß offensichtlich im Zusammenhang mit der vereinbarten Arbeitsaufgabe „Propagierung von Hobbyplast“ mit dem Kläger eine besondere Gehaltsvereinbarung getroffen worden ist. Die unabhängig von der Schaffung der beiden Titel vom Kläger im Rahmen seines Arbeitsrechtsverhältnisses zu erfüllenden Arbeitsaufgaben (Bearbeitung der gesamten Kundenpost einschließlich Beratung in anwendungstechnischer Hinsicht, Durchführung von Beratungen und Schulungen beim Groß- und Einzelhandel sowie Prüfung neuer Anwendungsmöglichkeiten für Hobbyplast) hätten, ohne daß ihre Bedeutung und die in der Person des Klägers hierfür gegebenen Voraussetzungen herabgemindert werden sollen, 'eine Gehaltshöhe von 1000 M jedenfalls nicht gerechtfertigt. Berücksichtigt man weiterhin, daß der Kläger selbst vor der Arbeitsaufnahme in einem Brief darauf hingewie- sen hat, daß „das Wichtigste bei unserem gemeinsamen Vorhaben eine allgemeinverständliche Broschüre ist“, dann zwingt das zu dem Schluß, daß die strittigen Titel in Erfüllung der später begründeten Arbeitspflichten entstanden sind. Damit steht im Einklang, daß der Kläger die Verwertung und Verbreitung der beiden Titel ausschließlich dem Betrieb übertragen hat, so daß er im Ergebnis selbst von den gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 URG ausgeht. Während der Umfang der zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsaufgabe demnach durchaus im genannten Sinne auslegungsfähig ist, verbietet sich im Hinblick auf § 20 Abs. 3 URG jedoch eine Auslegung in der Richtung, daß damit jeglicher Vergütungsanspruch ausgeschlossen sein soll. Hierzu hätten vielmehr die vom Gesetz geforderten eindeutigen Festlegungen getroffen werden müssen. Daß sie im vorliegenden Falle fehlen, hat der Verklagte selbst zum Anlaß genommen, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Klägers grundsätzlich zu bejahen, denn er hat ihm 300 M Honorar angeboten. Der Vergütungsanspruch des Klägers ergibt sich nach Grund und Höhe aus § 19 Abs. 2 URG i. V. m. §§ 1, 4, 5 der vom Ministerium für Kultur herausgegebenen Honorarordnung Verlagswesen vom 19. Mai 1971 mit ihrer Anlage 2 Honorare für Fach- und wissenschaftliche Literatur sowie kartographische Erzeugnisse, veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur 1971, Nr. 8, S. 53 ff. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind sich die Parteien einig, daß als Vergütungsform ein Bogenhonorar in Betracht kommt, das der Verklagte nach den Leistungskriterien gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung, im Ergebnis jedoch mit nicht mehr als 100 M pro Verlagsbogen (im folgenden M/VB) unter Berücksichtigung eines 30pro-zentigen Zuschlags zum Ersthonorar für die Nachauflage zum Titel 1 bemißt. Um zu einer leistungsgerechten Honorierung zu gelangen, ist von den Leistungskriterien gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung Verlagswesen auszugehen. Dabei ist der Grundsatz, daß die Verwendung von Materialien und Erkenntnissen, die bereits in anderem Zusammenhang vergütet wurden, zu berücksichtigen ist, stets dann zu beachten, wenn wie in vorliegendem Fall ein urheberrechtlich geschütztes Werk in Erfüllung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen entstanden ist und Festlegungen zur Vergütung im Arbeitsvertrag nicht getroffen wurden. Das vom Kläger geforderte Bogenhonorar von 400 M/VB kann, was zunächst die Erfüllung der normativen Leistungskriterien gemäß § 5 Abs. 1 der Honorarordnung anbelangt, durchaus als angemessen betrachtet werden. Soweit der Verklagte hierzu gegenteilige Ausführungen gemacht hat, würde es nicht den Kern des Konflikts zwischen den Parteien treffen, wenn der Verklagte nachträglich leistungsmindernde Faktoren in den Vordergrund rückt. Ihm kann vor allem in der Einschätzung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der beiden Titel sowie der methodischen und didaktischen Anforderungen bei der Erarbeitung des Manuskripts nicht gefolgt werden. Der Verklagte selbst ist richtig davon ausgegangen, daß die Effektivität der Hobbyplast-Erzeugnisse in hohem Maße von einer zweckentsprechenden Kundenberatung und einer breiten, allgemeinverständlichen Propagierung für den Heimwerker und Modellbauer abhängig ist. Diese Zielstellung ist etwas anderes läßt sich aus dem Beweisergebnis nicht herleiten durch die urheberrechtlich geschützten Leistungen des Klägers offenbar voll erreicht worden. Soweit sich durch die spätere Profilierung des Verklagten in bezug auf die Hobbyplast-Produktion verschiedene Ziel- 535;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 535 (NJ DDR 1974, S. 535) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 535 (NJ DDR 1974, S. 535)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß jeder Inhaftierte sicher verwahrt wird, sich nioht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden im großen Umfang feindlich-negative Einstellungen zu erzeugen, feindlichnegative Handlungen zu inspirieren und zu organisieren und sich somit eine breite personelle Basis im Innern der zu schaffen.

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