Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 533 (NJ DDR 1974, S. 533); Soweit die Verklagte zu 7) die Bienenschutzbestimmungen verletzt hat, hat sie die bei der Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt (§276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es muß verlangt werden, daß Gärtner, die bienengefährliche Pflanzenschutzmittel verwenden, sich mit den Vorschriften zur Anwendung dieser Mittel vertraut machen und diese einhalten. Das hat die Verklagte nicht getan,, obwohl dem bienengefährlichen Pflanzenschutzmittel eine Gebrauchsanweisung beilag und die Verkaufskräfte die Verklagte mündlich belehrt hatten. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist der Senat aber der Auffassung, daß zwischen dieser Verletzung der Bienenschutzbestimmungen durch die Verklagte und der am 18. Juni 1969 erstmalig durch den Kläger festgestellten Vergiftung seiner Bienen kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß der Kläger am 16. Juni 1969 noch keine Vergiftungserscheinungen bei seinen Bienen festgestellt hat. (wird aus-geführt) Der Sachverständige hat dargelegt, daß nach den Erfahrungen der Bienenschutzstelle der DDR der Wirkstoff von Wofatox auf Bienen bei großflächig durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen drei bis vier Tage anhält, wobei die Schaden Wirkung von Wofatox sich durch plötzlich einsetzenden starken Todanfall äußert, der ein bis drei Tage lang anhalten kann. Eine Vergiftung aus der Wofatoxanwendung durch die Verklagte am 10. Juni 1969 hätte sich daher schon in der Zeit vom 11. bis 16. Juni 1969 am stärksten zeigen und vom Kläger bemerkt werden müssen. Am 18. Juni 1969 hätten diese Schadenwirkungen abklingen müssen. Einer Verursachung des Schadens durch die Verklagte widerspricht auch, daß bei der Besichtigung der Bienen durch die Schadenskommission am 19. Juni 1969 die Schadenwirkungen erst am Anfang standen, denn zu diesem Zeitpunkt waren zwei Völker total geschädigt und ein Volk zu 50 Prozent, während am 10. Juli 1969 sechs Völker total und ein Volk zu 50 Prozent geschädigt waren. Die stärksten Vergiftungswirkungen haben daher ein bis zwei Wochen nach der Wofatoxanwendung durch die Verklagten zu 7) eingesetzt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann diese Wofatoxanwendung daher nicht die Ursache für die Vergiftung der Bienen sein. Zusammenfassend ist also festzustellen, daß die Verklagten den Kläger nicht schuldhaft durch die Vergiftung seiner Bienen geschädigt haben und ihm daher auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet sind. § 11 KFG. Zum Schaden, der einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten entstanden ist, gehören auch brancheübliche, regelmäßige Trinkgelder, wenn diese für die Gestaltung der Lebensführung des Geschädigten von Bedeutung sind. BG Cottbus, Urteil vom 20. Mai 1974 - 003 BCB 10/74. Der Kläger wurde durch einen vom Kraftfahrer des Verklagten verursachten Verkehrsunfall schwer verletzt. Aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ihm der erlittene Schaden bis auf den gleichfalls geltend gemachten Ausfall von Trinkgeldern ersetzt worden. Der Kläger hat behauptet, als Tankwart erhalte er brancheübliche regelmäßige Trinkgelder von durchschnittlich 8 M je Arbeitstag. Diese Trinkgelder seien für das Lebensniveau seiner Familie mitbestimmend, so daß ihr Ausfall für ihn ein echter Schaden sei. Der Verklagte sei daher verpflichtet, auch insoweit Schadenersatz zu leisten. Der Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag von 308 M Schadenersatz geltend gemacht. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, ausgefallene Trinkgelder unterlägen nicht der Ersatzpflicht, weil sie eine Art Geschenk seien, auf das kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des kreis-gerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend vorgebracht, daß bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen nach § 98 GBA Trinkgelder auch nicht zum materiellen Schaden gehörten. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Kläger nimmt als Geschädigter den Verklagten als Kraftfahrzeughalter nach §§ 7, 11 KFG wegen des Schadens in Anspruch, den er durch den vom Kraftfahrer des Verklagten schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfall erlitten hat. Der Verklagte bestreitet nicht, daß eine Schadenersatzpflicht aus dem Unfall besteht, und wendet sich auch nicht gegen die vom Ergebnis der Beweisaufnahme getragene Feststellung des Kreisgerichts, daß der Kläger als Tankwart brancheüblich regelmäßige Trinkgelder von durchschnittlich täglich 8 M erhält. Es geht daher im Berufungsverfahren nur noch darum, ob die Rechtsauffassung des Kreisgerichts zutrifft, daß auch die durch den Unfall dem Kläger entgangenen Trinkgelder einen Schaden darstellen, für den der Verklagte ersatzpflichtig ist. Das Kreisgericht hat diese Frage bejaht, der Senat schließt sich seiner Auffassung in vollem Umfang an. Der Verklagte ist verpflichtet, Ersatz des Vermögensnachteils zu leisten, den der Kläger dadurch erlitten hat, daß wegen der Unfallverletzung zeitweise seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben war (§11 KFG). Daher ist der Ausgangspunkt des Kreisgerichts richtig, daß der Verklagte den Kläger hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse so zu stellen hat, wie er dastünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Verklagte hat also dem Kläger für die Dauer der durch den Unfall hervorgerufenen Erwerbsunfähigkeit all das zu ersetzen, was dieser auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erlangt hätte. Dazu gehören aber auch brancheübliche Trinkgelder, die regelmäßig erlangt werden und eine gewisse Höhe erreichen. Es kann nicht darauf abgestellt werden, ob der Kläger auf die Trinkgelder einen Rechtsanspruch gehabt hat oder nicht. Eine solche einschränkende Anwendung des Schadensbegriffs beim Vermögensnachteil findet im Gesetz keine Stütze, würde in der Regel für den Geschädigten unbillig sein und ihn in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligen. Das zeigt sich deutlich auch im vorliegenden Fall: Der Kläger erhält bei einem monatlichen Nettoeinkommen einschließlich Umsatzprämie von etwa 560 M zusätzlich je Arbeitstag noch etwa 8 M Trinkgeld. Dieses Trinkgeld macht daher einen durchaus ins Gewicht fallenden Teil seiner finanziellen Mittel aus, mit dem er bei der Gestaltung seiner Lebensführung auch rechnet. Das Kreisgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß in der Unterhaltsrechtsprechung bei der Berechnung der Unterhaltshöhe regelmäßige und branche-übliche Trinkgelder zum Nettoeinkommen zuzurechnen sind (vgl. OG, Urteil vom 26. Februar 1959 1 ZzF 6/59 NJ 1959 S. 430; Bericht über die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts zu bedeutsamen familienrechtlichen Problemen, NJ 1965 S. 312). An dieser Auffassung 533;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 533 (NJ DDR 1974, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 533 (NJ DDR 1974, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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