Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 532 (NJ DDR 1974, S. 532); Aus den Gründen: Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch auf § 823 BGB i. V. m. §§ 1 und 2 der 2. DB zur VO zum Schutze der Bienen Maßnahmen zum Schutze der Bienen und zur Förderung der Bienenweide vom 22. November 1951 (GBl. S. 1075). Diese Durchführungsbestimmung dient dem Schutze des Bienenbestandes der’ Imker und fällt damit als Schutzgesetz unter § 823 Abs. 2 BGB. Nach diesen Bestimmungen kann der Geschädigte Schadenersatz von demjenigen verlangen, der bei der Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der §§ 1 und 2 Ziff. 1 bis 5 der 2. DB nicht beachtet, dadurch Bienen vergiftet und den Imkern schuldhaft und rechtswidrig Schaden zufügt. § 1 der 2. DB kommt in vorliegendem Fall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil keiner der Ver-. klagten blühende Kulturpflanzen, die im Sinne dieser Vorschrift als Bienenweide dienen, mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln behandelt hat. Die in § 2 der 2. DB genannten Verhaltensregeln verlangen, daß bei der Verwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel blühende Unkräuter in Garten-und Feldkulturen vor der Behandlung zu entfernen sind, daß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Mengen verwendet werden und daß ein Verwehen auf benachbarte Kulturen oder Einzelpflanzen vermieden wird (Ziff. 1 bis 3). Nach der Behandlung sind die Rückstände des Pflanzenschutzmittels zu beseitigen oder so mit Erde zu bedecken, daß die Aufnahme durch Bienen verhindert wird (§ 2 Ziff. 4). Bei der Behandlung von Kulturen in unmittelbarer Nähe von Bienenständen sind die Bienenhalter bis zur Mittagszeit des der Behandlung vorhergehenden Tages zu benachrichtigen; außerdem sind die Pflanzenschutzmaßnahmen nur außerhalb der Hauptflugzeit, d. h. in den frühen Morgen- oder in den Abendstunden, durchzuführen (§ 2 Ziff. 5). Der Senat hat festgestellt, daß die Verklagten zu 1) bis 5) bei der Anwendung des bienengefährlichen Pflanzenschutzmittels in der ersten Hälfte des Monats Juni 1969 nicht gegen § 2 der 2. DB verstoßen haben und daher auch nicht für die beim Kläger am 18. Juni 1969 festgestellten Bienenschäden schadenersatzpflichtig sind. Alle Verklagten haben die handelsübliche Stäubedose für Wofatox verwendet, mit der eine vorsichtige und angemessene Stäubung möglich ist. Sie haben eine solche auch durchgeführt. Nach dem Sachverständigengutachten ist ein angemessener Rückstand auf den Pflanzenteilen und auf dem Boden in unmittelbarer Nähe der behandelten Pflanzen für den Erfolg der Pflanzenschutzmaßriahmen erforderlich und kann nicht als ein Verstoß gegen die Bienenschutzbestimmung angesehen werden. Die bei den Verklagten zu 1) bis 5) vom Kläger und vom Zeugen L. festgestellten Rückstände überschreiten das für die Pflanzenschutzmaßnahmen angemessene und notwendige Maß nicht. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 der 2. DB konnte bei diesen Verklagten ebenfalls nicht bewiesen werden. In Übereinstimmung mit dem Leiter der Bienenschutzstelle der DDR, dem Sachverständigen B., ist der Senat der Auffassung, daß als Rückstände der Präparate, die zu beseitigen oder mit Erde zu bedecken sind, nur solche Reste zu verstehen sind, die vom unangemessenen Gebrauch herrühren oder die in den Verpackungen noch enthalten sind. Nicht darunter fallen Rückstände auf den behandelten Pflanzenteilen und auf dem Boden in unmittelbarer Nähe der behandelten Pflanzen, die bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise entstehen und für den Erfolg der Pflanzenschutzmaßnahme erforderlich sind. Es wurden bei den Verklagten zu 1) bis 5) aber keine Rückstände in einem solchen Umfange festgestellt, daß darin ein Verstoß gegen § 2 Ziff. 4 der 2. DB gesehen werden kann. Die Verklagten zu 1) bis 5) haben nicht gegen § 2 Ziff. 5 der 2. DB verstoßen. Nach dieser Bestimmung besteht eine Verpflichtung zur Benachrichtigung des Imkers, wenn Pflanzenschutzmaßnahmen mit bienengefährlichen Stoffen in „unmittelbarer Nähe“ eines Bienenstandes durchgeführt werden. In der 2. DB ist nicht bestimmt, was als „unmittelbare Nähe“ i. S. dieser Bestimmung anzusehen ist. Der Senat geht bei der Anwendung dieser Vorschrift davon aus, daß die damit verbundenen Verpflichtungen den die Pflanzenschutzmaßnahmen durchführenden Bürgern zumutbar sein müssen, d. h. daß ihnen die zu benachrichtigenden Imker mit ihren Bienenständen bei Anwendung nicht übertriebener Anforderungen bekannt sein müssen. Das kann aber in Übereinstimmung mit dem Leiter der Bienenschutzstelle der DDR bei derKleinst-anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln in Kleingärten und um eine solche handelt es sich in vorliegendem Streitfall nur eine Nähe sein, die keineswegs mit dem gesamten Flugradius der Bienen (etwa 3 000 m)' identisch ist und auch nicht die Entfernung erreicht, die die Kleingärten der Verklagten zu 1) bis 5) von dem Bienenstand des Klägers (750 bis 900 m) entfernt sind. Schon aus diesem Grunde kommt die Verpflichtung zur Benachrichtigung des Klägers am Tage vor der Pflanzenschutzanwendung und die Durchführung dieser Maßnahmen nur außerhalb der Hauptflugzeit bei den Verklagten zu 1) bis 5) nicht zum Zuge. Richtigerweise haben sie jedoch die Pflanzenschutzmittel bei trübem Wetter in den Abendstunden zwischen 17 Uhr und 20 Uhr gestäubt und sich damit gegenüber den Imkern verantwortungsbewußt verhalten. Sie haben also die Bienenschutzbestimmungen nicht verletzt und können auch nicht zur Schadenersatzleistung herangezogen werden. Dagegen hat die Verklagte zu 7) gegen § 2 der 2. DB verstoßen. Ihr gehört mit ihrem Ehemann, dem Verklagten zu 6), in der Nachbarschaft des Bienenstandes ein Wohnhaus mit Garten. Am 10. Juni 1969 hat sie zwischen 18 Uhr und 20 Uhr sechs bis sieben Rosenstöcke und eine Kletterrose mittels einer Bakelitspritze mit dem bienengefährlichen Wofatox behandelt. Dabei hat sie die vorgeschriebenen Bienenschutzmaßnahmen nicht in vollem Umfange eingehalten. Sie hat das Pflanzenschutzmittel in so starken Mengen verstäubt, daß nach der Aussage des Zeugen K. die Blätter und Blüten der Rosensträucher wie eingepudert waren. Das haben auch andere Zeugen bestätigt. Unmittelbar neben den Rosensträuchern befand sich ein Zierrasen, auf dem einige Pflanzen Weißklee blühten. Bei der Feinheit des Wofatoxstaubes und der starken Stäubung durch die Verklagte zu 7) kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Wofatoxstaub verweht wurde und auf diese Pflanze gelängte, wo er von Bienen aufgenommen werden konnte. Außerdem ist der Garten der Verklagten nur etwa 50 m vom Bienenstand des Klägers entfernt, und die Verklagte wußte, daß der Kläger in seinem Grundstück Bienen hält. Eine solche Entfernung ist auch bei der Anwendung von Kleinstmengen bienengefährlichen Pflanzenschutzmittels eine „unmittelbare Nähe“ i. S. des § 2 Ziff. 5 der 2. DB. Die Verklagte zu 7) wäre demzufolge verpflichtet gewesen, den Kläger bis zur Mittagszeit des 9. Juni 1969 zu benachrichtigen. Das hat sie nicht getan und deshalb gegen die Bienenschutzbestimmungen verstoßen. Dem Kläger war\dadurch die Möglichkeit genommen, seine Bienenvölker durch entsprechende Maßnahmen zu schützen. 532;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 532 (NJ DDR 1974, S. 532) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 532 (NJ DDR 1974, S. 532)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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