Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 531 (NJ DDR 1974, S. 531); § 204 StPO; Ziff. 14 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73). 1. Die Forderung, den Termin für die Hauptverhandlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen, bedeutet, daß der Termin grundsätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 StPO zu bestimmen ist. Die Abkürzung der Ladungsfrist gemäß § 204 Abs. 2 StPO ist nur in notwendigen .Ausnahmefällen zulässig. 2. Zur Aufgabe des Gerichts, die Mitwirkung der vom Arbeitskollektiv beauftragten Vertreter am Strafverfahren zu sichern. OG, Urteil vom 9. Mai 1974 - 2 Zst 29/74. Das Kreisgericht hat den 29jährigen, zweimal vorbestraften Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5) weist die Gerichte darauf hin, daß eine beschleunigte und konzentrierte Durchführung des Strafverfahrens maßgeblich zu einer wirksameren Bekämpfung und Zurück-drängung der Kriminalität beiträgt. Dabei ist zu beachten, daß die Beweisfüljrung unter Berücksichtigung der sich insbesondere aus den §§222 und 242 StPO ergebenden Anforderungen auf die eindeutige Klärung und Feststellung aller zur Entscheidung über die Tat- . bestandsmäßigkeit und Schwere der Handlung sowie der weiteren für eine gerechte Strafzumessung notwendigen be- und entlastenden Tatsachen auszurichten ist. Das Kreisgericht ist diesen Forderungen nicht ausreichend nachgekommen. Es hat, ohne seinen Beschluß zu begründen, die Ladungsfrist auf 48 Stunden abgekürzt, obwohl ein Ausnahmefall gemäß § 204 Abs. 2 StPO nicht vorlag. In Ziff. 14 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 wird von den Gerichten gefordert, den Termin für die Hauptverhandlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen. Das bedeutet, daß grundsätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 StPO der Termin zu bestimmen ist. Die Abkürzung der Ladungsfrist gemäß § 204 Abs. 2 StPO ist nur in notwendigen Ausnahmefällen zulässig. Die Anordnung hat durch begründeten Beschluß zu erfolgen. Notwen- , dige Ausnahmefälle können vorliegen, wenn es sich um Straftaten handelt, die auf Grund ihres Charakters, ihrer Schwere oder der Art und Weise ihrer Begehung eine unverzügliche Reaktion durch das Gericht erfordern. Durch die Abkürzung der Ladungsfrist darf die Erforschung der Wahrheit nicht gefährdet werden. In Ziff. 14 Abs. 5 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 wird verlangt, daß die Gerichte. die Mitwirkung beauftragter gesellschaftlicher Kräfte zu sichern haben. Im vorliegenden Strafverfahren war die Mitwirkung gesellschaftlich: Kräfte aus dem Arbeitskollektiv auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Art seiner Tat geboten. Zum Zeitpunkt der Terminsanberaumung ergab sich jedoch aus den Akten kein Hinweis darauf, daß gemäß Ziff. 11 des genannten Beschlusses eine Beratung im Kollektiv angeregt worden war. Das Kreisgericht hätte sich in dieser Frage Gewißheit verschaffen und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Dies ist unterblieben. So gingen erst zwei Tage nach der Hauptverhandlung beim Kreisgericht das Protokoll über eine bereits mehr als drei Wochen vorher durchgeführte Beratung des Arbeitskollektivs sowie eine Beurteilung des Angeklagten ein. Im übrigen hat das Kreisgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, (wird ausgeführt) Das Urteil des Kreisgerichts war auf den Kassationsantrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, wegen Verletzung des Gesetzes (§ 222 StPO) aufzuheben, und die Sache war an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Zivilrecht § 823 BGB; §§ 1 und 2 der 2. DB zur VO zum Schutze der Bienen vom 22. November 1951 (GBl. S. 1075). 1. Die Bestimmungen zum Schutze der Bienen sind ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. Werden bei der Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der §§ 1 und 2 Ziff. 1 bis 5 der 2. DB zur Bienenschutz VO schuldhaft nicht beachtet und dadurch Bienen vergiftet, kann der Geschädigte Schadenersatz verlangen. 2. Zur Verpflichtung, Imker vor der Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in unmittelbarer Nähe von Bienenständen zu benachrichtigen, insbes. zum Begriff „unmittelbare Nähe“ i. S. des § 2 Ziff. 5 der 2. DB zur Bienenschutz VO. 3. Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Bestimmungen zum Schutze der Bienen durch Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel und einer Vergiftung von Bienenvölkern. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 31. Oktober 1973 5 BCB 15/72. Der Kläger unterhält einen Bienenstand, der mit mehreren 'Völkern besetzt ist. Etwa 750 bis 900 m vom Bienenstand entfernt befinden sich zwei Kleingartenanlagen, in denen die Verklagten zu 1) bis 5) Kleingärten haben. Die Verklagten zu 6) und 7) sind Eigentümer eines Wohngrundstücks mit Garten, das etwa 50 m von dem Bienenstand entfernt ist. Der Kläger hat behauptet, daß ihm am 18. Juni 1969 in diesem Bienenstand infolge Vergiftung mit Wofatox-präparaten viele Bienen eingegangen seien. Das sei durch eine Untersuchung am 19. Juni 1969 festgestellt worden. Er habe 'erfahren, daß die Verklagten zu 1) bis 7) Wofatoxstaub zur Ungezieferbekämpfung verwendet hätten. Dabei sei die Anwendung nicht so erfolgt, wie das die Vorschriften vorsehen. Er sei auch nicht von ‘den Verklagten von der beabsichtigten Verwendung des bienengefährlichen Mittels benachrichtigt worden. Der Kläger hat beantragt, die Verklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 1 568,20 M als Schadenersatz zu zahlen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und erwidert, daß sie zwar Wofatox zur Ungezieferbekämpfung verwendet hätten, aber in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Art und Weise. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. 531;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 531 (NJ DDR 1974, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 531 (NJ DDR 1974, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit im Rahmen der operativen Bestandsaufnahmen dienen. Diese Qualitätskriterien müssen als grundsätzliche Orientierung und Ausgangspunkte für die gesamte Planung und Organisierung der Arbeit mit verstanden und im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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