Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 531 (NJ DDR 1974, S. 531); § 204 StPO; Ziff. 14 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73). 1. Die Forderung, den Termin für die Hauptverhandlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen, bedeutet, daß der Termin grundsätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 StPO zu bestimmen ist. Die Abkürzung der Ladungsfrist gemäß § 204 Abs. 2 StPO ist nur in notwendigen .Ausnahmefällen zulässig. 2. Zur Aufgabe des Gerichts, die Mitwirkung der vom Arbeitskollektiv beauftragten Vertreter am Strafverfahren zu sichern. OG, Urteil vom 9. Mai 1974 - 2 Zst 29/74. Das Kreisgericht hat den 29jährigen, zweimal vorbestraften Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5) weist die Gerichte darauf hin, daß eine beschleunigte und konzentrierte Durchführung des Strafverfahrens maßgeblich zu einer wirksameren Bekämpfung und Zurück-drängung der Kriminalität beiträgt. Dabei ist zu beachten, daß die Beweisfüljrung unter Berücksichtigung der sich insbesondere aus den §§222 und 242 StPO ergebenden Anforderungen auf die eindeutige Klärung und Feststellung aller zur Entscheidung über die Tat- . bestandsmäßigkeit und Schwere der Handlung sowie der weiteren für eine gerechte Strafzumessung notwendigen be- und entlastenden Tatsachen auszurichten ist. Das Kreisgericht ist diesen Forderungen nicht ausreichend nachgekommen. Es hat, ohne seinen Beschluß zu begründen, die Ladungsfrist auf 48 Stunden abgekürzt, obwohl ein Ausnahmefall gemäß § 204 Abs. 2 StPO nicht vorlag. In Ziff. 14 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 wird von den Gerichten gefordert, den Termin für die Hauptverhandlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen. Das bedeutet, daß grundsätzlich unter Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 StPO der Termin zu bestimmen ist. Die Abkürzung der Ladungsfrist gemäß § 204 Abs. 2 StPO ist nur in notwendigen Ausnahmefällen zulässig. Die Anordnung hat durch begründeten Beschluß zu erfolgen. Notwen- , dige Ausnahmefälle können vorliegen, wenn es sich um Straftaten handelt, die auf Grund ihres Charakters, ihrer Schwere oder der Art und Weise ihrer Begehung eine unverzügliche Reaktion durch das Gericht erfordern. Durch die Abkürzung der Ladungsfrist darf die Erforschung der Wahrheit nicht gefährdet werden. In Ziff. 14 Abs. 5 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 wird verlangt, daß die Gerichte. die Mitwirkung beauftragter gesellschaftlicher Kräfte zu sichern haben. Im vorliegenden Strafverfahren war die Mitwirkung gesellschaftlich: Kräfte aus dem Arbeitskollektiv auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Art seiner Tat geboten. Zum Zeitpunkt der Terminsanberaumung ergab sich jedoch aus den Akten kein Hinweis darauf, daß gemäß Ziff. 11 des genannten Beschlusses eine Beratung im Kollektiv angeregt worden war. Das Kreisgericht hätte sich in dieser Frage Gewißheit verschaffen und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Dies ist unterblieben. So gingen erst zwei Tage nach der Hauptverhandlung beim Kreisgericht das Protokoll über eine bereits mehr als drei Wochen vorher durchgeführte Beratung des Arbeitskollektivs sowie eine Beurteilung des Angeklagten ein. Im übrigen hat das Kreisgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, (wird ausgeführt) Das Urteil des Kreisgerichts war auf den Kassationsantrag, dem der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, wegen Verletzung des Gesetzes (§ 222 StPO) aufzuheben, und die Sache war an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Zivilrecht § 823 BGB; §§ 1 und 2 der 2. DB zur VO zum Schutze der Bienen vom 22. November 1951 (GBl. S. 1075). 1. Die Bestimmungen zum Schutze der Bienen sind ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. Werden bei der Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen der §§ 1 und 2 Ziff. 1 bis 5 der 2. DB zur Bienenschutz VO schuldhaft nicht beachtet und dadurch Bienen vergiftet, kann der Geschädigte Schadenersatz verlangen. 2. Zur Verpflichtung, Imker vor der Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in unmittelbarer Nähe von Bienenständen zu benachrichtigen, insbes. zum Begriff „unmittelbare Nähe“ i. S. des § 2 Ziff. 5 der 2. DB zur Bienenschutz VO. 3. Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Bestimmungen zum Schutze der Bienen durch Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel und einer Vergiftung von Bienenvölkern. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 31. Oktober 1973 5 BCB 15/72. Der Kläger unterhält einen Bienenstand, der mit mehreren 'Völkern besetzt ist. Etwa 750 bis 900 m vom Bienenstand entfernt befinden sich zwei Kleingartenanlagen, in denen die Verklagten zu 1) bis 5) Kleingärten haben. Die Verklagten zu 6) und 7) sind Eigentümer eines Wohngrundstücks mit Garten, das etwa 50 m von dem Bienenstand entfernt ist. Der Kläger hat behauptet, daß ihm am 18. Juni 1969 in diesem Bienenstand infolge Vergiftung mit Wofatox-präparaten viele Bienen eingegangen seien. Das sei durch eine Untersuchung am 19. Juni 1969 festgestellt worden. Er habe 'erfahren, daß die Verklagten zu 1) bis 7) Wofatoxstaub zur Ungezieferbekämpfung verwendet hätten. Dabei sei die Anwendung nicht so erfolgt, wie das die Vorschriften vorsehen. Er sei auch nicht von ‘den Verklagten von der beabsichtigten Verwendung des bienengefährlichen Mittels benachrichtigt worden. Der Kläger hat beantragt, die Verklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 1 568,20 M als Schadenersatz zu zahlen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und erwidert, daß sie zwar Wofatox zur Ungezieferbekämpfung verwendet hätten, aber in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Art und Weise. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. 531;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 531 (NJ DDR 1974, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 531 (NJ DDR 1974, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des mitgeführten Personoldokumentes oder Dokumentierung der Möglichkeiten, die dazu genutzt werden können, Erkennungsdienstliche Behandlung und Einleitung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Täterlichtbilder für die Vergleichsorbeit zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X