Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 53 (NJ DDR 1974, S. 53); staatlicher Stellen in absehbarer Zeit erwartet werden konnte, war es anzulässig, eine Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz festzulegen, weil diese Maßnahme infolge ihrer Unrealisierbarkeit nicht zur Verstärkung der Wirkung der Verurteilung auf Bewährung beitragen konnte. Bei der Betreuung der Kinder durch die Angeklagte ist es in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten und Mängeln gekommen. Diese sind aber nicht so schwerwiegend, daß daraus etwa asoziale Tendenzen erkennbar würden und mögliche Änderungen des Erziehungsrechts gegenüber den Kindern in Betracht gezogen werden müßten. Es handelt sich vielmehr um ideologische Schwächen in der Lebensführung der Angeklagten, die nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden dürfen. Diese können nur mit Hilfe der staatlichen Organe bzw. gesellschaftlicher Kräfte einer Lösung zugeführt werden. Angesichts der objektiven, von der Angeklagten nicht zu vertretenden Umstände ist die vom Kreisgericht erkannte Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz nicht geeignet, an die Angeklagte während der Bewährungszeit konkrete Anforderungen zu stellen, da die Realisierung dieser Maßnahme von Bedingungen abhängig war, auf die die Angeklagte keinen Einfluß nehmen konnte. Gleichermaßen verhält es sich auch auf Grund der objektiven Umstände mit der auferlegten Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens. Der Ausspruch einer solchen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit würde zwangsläufig nur zu Lasten der Kinder gehen, weil die Angeklagte selbst nur über ein begrenztes Einkommen in Form einer Witwenrente verfügt Aus den angeführten Gründen waren die vom Kreis-gericht neben der Bewährungsverurteilung nach § 33 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 StGB erkannten Maßnahmen ersatzlos aufzuheben (§ 322 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Der hauptsächliche Inhalt der Verurteilung auf Bewährung besteht für die Angeklagte nunmehr vor allem darin, ihre Erziehungs- und Fürsorgepflichten gegenüber ihren Kindern gewissenhafter wahrzunehmen und entsprechend ihren Möglichkeiten den verursachten Schaden zu ersetzen. §§ 118 Abs. 2 Ziff. 1, 62 Abs. 3 StGB. Zur außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB bei fahrlässiger Körperverletzung im schweren Fall. OG, Urteil vom 19. Oktober 1973 - 5 Zst 11/73. Am 7. Juli 1973 hantierte der Angeklagte im Garten mit einem Luftgewehr, weil er Spatzen schießen wollte. Dabei berücksichtigte er nicht die Anwesenheit von Kindern. Er legte eine Kugel in die Waffe und betätigte den Sicherungsflügel. In diesem Augenblick löste sich infolge einer Handbewegung am Abzug ein Schuß, der das fünfjährige Kind Gesine traf. Er durchschlug die Bauchdecke, beschädigte den Dünndarm an vier Stellen und machte eine operative Behandlung erforderlich. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 118 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt Es wird ausgeführt das Kreisgericht habe den Fall der fahrlässigen Körperverletzung nach § 118 Abs. 2 StGB fehlerhaft angewandt und die Bestimmungen über die außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB nicht berücksichtigt. Deshalb sei das Strafmaß gröblich / unrichtig. Der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR schloß sich dieser Auffassung an. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kreisgericht wird zunächst zugestimmt, daß sich der Angeklagte in bezug auf seine Pflichten beim Umgang mit dem Luftgewehr in der konkreten Situation verantwortungslos gleichgültig verhalten hat Die vom Instanzgericht begründete Schuldform der Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Die Verletzung des Kindes war so schwerwiegend, daß die Voraussetzungen des schweren Falles nach § 118 Abs. 2 Ziff. 1 StGB formal erfüllt sind. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe verletzt aber das Gesetz durch Nichtanwendung der Vorschriften über die außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB. Um zu gewährleisten, daß jede Straftat in ihrem konkreten und aktuellen Zusammenhang beurteilt wird, muß bei qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen mit einem entsprechend strengeren Strafrahmen im gegebenen Fall auch geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer dadurch erhöhten Tatschwere wirklich vorliegen. Bereits auf dem 22. Plenum des Obersten Gerichts (vgl. NJ 1969 S. 264 ff.) wurde darauf orientiert, daß § 62 StGB dem Differenzierungsprinzip im sozialistischen Strafrecht Rechnung trägt. Nach § 62 Abs. 3 StGB sind die erschwerenden Strafvorschriften nicht anzuwenden, wenn trotz Vorliegens der im Gesetz enthaltenen Erschwerungsgründe eine wirkliche Erhöhung der Gesellschaftswidrigkeit nicht eingetreten ist. Das setzt hohe Anforderungen an die exakte Prüfung aller Tatumstände in objektiver und subjektiver Hinsicht voraus, wobei einzelne dieser Umstände für Strafart und -höhe sowie ggf. für die Milderung der Strafe ausschlaggebende Bedeutung erlangen können. Unter Berücksichtigung dessen war von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: Es handelt sich ohne Zweifel bei dem Bauchschuß mit Schäden am Dünndarm um eine gefährliche und nicht unkomplizierte Verletzung eines kleinen Kindes. Das ergibt sich schon aus der notwendig gewordenen stationären chirurgischen Behandlung. Diese Schädigung darf aber als schwere Folge im Sinne von § 118 Abs. 2 Ziff. 1 StGB für die Einschätzung der gesamten Tatschwere nicht überbewertet werden, zumal der operative Eingriff erfolgreich verlaufen ist und weitere ernste Folgen glücklicherweise nicht eingetreten sind. Der Grad der Schuld spielt in diesem Fall eine besondere Rolle. Der Angeklagte hat nicht alle vorgeschriebenen und ihm bekannten Sicherheitsbestimmungen voll beachtet. Ein Luftgewehr darf gemäß ■§ 12 Abs. 1 der AO über den Verkehr mit Schußgeräten und Kartuschen Schußgeräteanordnung vom 14. August 1968 (GBl. II S. 704) nur verwendet werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet oder die Ordnung und Sicherheit nicht gestört werden kann. Der Angeklagte benutzte jedoch das Gewehr im Garten, in dem sich mehrere Personen aufhielten, und hantierte am ungesicherten Abzug, so daß sich der Schuß löste und das Kind verletzt wurde. Der Schuldvorwurf bezieht sich nicht auf eine allgemeine gleichgültige Einstellung des Angeklagten gegenüber seinen Pflichten beim Umgang mit einem Luftgewehr. Damit läßt sich hier wie in allen Fällen fahrlässigen Handelns in der Form der verantwortungslosen Gleichgültigkeit strafrechtliche Schuld nicht begründen. Vielmehr kommt es auf die Einschätzung der konkreten Bedingungen an. Die Begründung des Kreisgerichts, das Nichtbewußtmachen seiner Pflichten und die verantwortungslose Gleichgültigkeit würden schon dadurch deutlich, daß der Angeklagte in Gegenwart von zwei Kindern mit dem Luft- 53;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 53 (NJ DDR 1974, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 53 (NJ DDR 1974, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der verschärften Klassenauseinandersetzung und seiner Konfrontations Politik seine Angriffe mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition und zur Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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