Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 53 (NJ DDR 1974, S. 53); staatlicher Stellen in absehbarer Zeit erwartet werden konnte, war es anzulässig, eine Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz festzulegen, weil diese Maßnahme infolge ihrer Unrealisierbarkeit nicht zur Verstärkung der Wirkung der Verurteilung auf Bewährung beitragen konnte. Bei der Betreuung der Kinder durch die Angeklagte ist es in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten und Mängeln gekommen. Diese sind aber nicht so schwerwiegend, daß daraus etwa asoziale Tendenzen erkennbar würden und mögliche Änderungen des Erziehungsrechts gegenüber den Kindern in Betracht gezogen werden müßten. Es handelt sich vielmehr um ideologische Schwächen in der Lebensführung der Angeklagten, die nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden dürfen. Diese können nur mit Hilfe der staatlichen Organe bzw. gesellschaftlicher Kräfte einer Lösung zugeführt werden. Angesichts der objektiven, von der Angeklagten nicht zu vertretenden Umstände ist die vom Kreisgericht erkannte Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz nicht geeignet, an die Angeklagte während der Bewährungszeit konkrete Anforderungen zu stellen, da die Realisierung dieser Maßnahme von Bedingungen abhängig war, auf die die Angeklagte keinen Einfluß nehmen konnte. Gleichermaßen verhält es sich auch auf Grund der objektiven Umstände mit der auferlegten Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens. Der Ausspruch einer solchen Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit würde zwangsläufig nur zu Lasten der Kinder gehen, weil die Angeklagte selbst nur über ein begrenztes Einkommen in Form einer Witwenrente verfügt Aus den angeführten Gründen waren die vom Kreis-gericht neben der Bewährungsverurteilung nach § 33 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 StGB erkannten Maßnahmen ersatzlos aufzuheben (§ 322 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Der hauptsächliche Inhalt der Verurteilung auf Bewährung besteht für die Angeklagte nunmehr vor allem darin, ihre Erziehungs- und Fürsorgepflichten gegenüber ihren Kindern gewissenhafter wahrzunehmen und entsprechend ihren Möglichkeiten den verursachten Schaden zu ersetzen. §§ 118 Abs. 2 Ziff. 1, 62 Abs. 3 StGB. Zur außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB bei fahrlässiger Körperverletzung im schweren Fall. OG, Urteil vom 19. Oktober 1973 - 5 Zst 11/73. Am 7. Juli 1973 hantierte der Angeklagte im Garten mit einem Luftgewehr, weil er Spatzen schießen wollte. Dabei berücksichtigte er nicht die Anwesenheit von Kindern. Er legte eine Kugel in die Waffe und betätigte den Sicherungsflügel. In diesem Augenblick löste sich infolge einer Handbewegung am Abzug ein Schuß, der das fünfjährige Kind Gesine traf. Er durchschlug die Bauchdecke, beschädigte den Dünndarm an vier Stellen und machte eine operative Behandlung erforderlich. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 118 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt Es wird ausgeführt das Kreisgericht habe den Fall der fahrlässigen Körperverletzung nach § 118 Abs. 2 StGB fehlerhaft angewandt und die Bestimmungen über die außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB nicht berücksichtigt. Deshalb sei das Strafmaß gröblich / unrichtig. Der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR schloß sich dieser Auffassung an. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kreisgericht wird zunächst zugestimmt, daß sich der Angeklagte in bezug auf seine Pflichten beim Umgang mit dem Luftgewehr in der konkreten Situation verantwortungslos gleichgültig verhalten hat Die vom Instanzgericht begründete Schuldform der Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Die Verletzung des Kindes war so schwerwiegend, daß die Voraussetzungen des schweren Falles nach § 118 Abs. 2 Ziff. 1 StGB formal erfüllt sind. Die vom Kreisgericht ausgesprochene Strafe verletzt aber das Gesetz durch Nichtanwendung der Vorschriften über die außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB. Um zu gewährleisten, daß jede Straftat in ihrem konkreten und aktuellen Zusammenhang beurteilt wird, muß bei qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen mit einem entsprechend strengeren Strafrahmen im gegebenen Fall auch geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer dadurch erhöhten Tatschwere wirklich vorliegen. Bereits auf dem 22. Plenum des Obersten Gerichts (vgl. NJ 1969 S. 264 ff.) wurde darauf orientiert, daß § 62 StGB dem Differenzierungsprinzip im sozialistischen Strafrecht Rechnung trägt. Nach § 62 Abs. 3 StGB sind die erschwerenden Strafvorschriften nicht anzuwenden, wenn trotz Vorliegens der im Gesetz enthaltenen Erschwerungsgründe eine wirkliche Erhöhung der Gesellschaftswidrigkeit nicht eingetreten ist. Das setzt hohe Anforderungen an die exakte Prüfung aller Tatumstände in objektiver und subjektiver Hinsicht voraus, wobei einzelne dieser Umstände für Strafart und -höhe sowie ggf. für die Milderung der Strafe ausschlaggebende Bedeutung erlangen können. Unter Berücksichtigung dessen war von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: Es handelt sich ohne Zweifel bei dem Bauchschuß mit Schäden am Dünndarm um eine gefährliche und nicht unkomplizierte Verletzung eines kleinen Kindes. Das ergibt sich schon aus der notwendig gewordenen stationären chirurgischen Behandlung. Diese Schädigung darf aber als schwere Folge im Sinne von § 118 Abs. 2 Ziff. 1 StGB für die Einschätzung der gesamten Tatschwere nicht überbewertet werden, zumal der operative Eingriff erfolgreich verlaufen ist und weitere ernste Folgen glücklicherweise nicht eingetreten sind. Der Grad der Schuld spielt in diesem Fall eine besondere Rolle. Der Angeklagte hat nicht alle vorgeschriebenen und ihm bekannten Sicherheitsbestimmungen voll beachtet. Ein Luftgewehr darf gemäß ■§ 12 Abs. 1 der AO über den Verkehr mit Schußgeräten und Kartuschen Schußgeräteanordnung vom 14. August 1968 (GBl. II S. 704) nur verwendet werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet oder die Ordnung und Sicherheit nicht gestört werden kann. Der Angeklagte benutzte jedoch das Gewehr im Garten, in dem sich mehrere Personen aufhielten, und hantierte am ungesicherten Abzug, so daß sich der Schuß löste und das Kind verletzt wurde. Der Schuldvorwurf bezieht sich nicht auf eine allgemeine gleichgültige Einstellung des Angeklagten gegenüber seinen Pflichten beim Umgang mit einem Luftgewehr. Damit läßt sich hier wie in allen Fällen fahrlässigen Handelns in der Form der verantwortungslosen Gleichgültigkeit strafrechtliche Schuld nicht begründen. Vielmehr kommt es auf die Einschätzung der konkreten Bedingungen an. Die Begründung des Kreisgerichts, das Nichtbewußtmachen seiner Pflichten und die verantwortungslose Gleichgültigkeit würden schon dadurch deutlich, daß der Angeklagte in Gegenwart von zwei Kindern mit dem Luft- 53;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Neues Deutschland., Sowjetunion verfolgt konsequent den Leninschen Kurs des Friedens, Rede auf dem April-Plenum des der Partei , Neues Deutschland.

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