Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 524 (NJ DDR 1974, S. 524); Information anderer staatlicher Organe über hartnäckige Schuldner Unsere Untersuchungen ergaben, daß in einer Reihe von Fällen der Vollstreckungssekretär auch dann nicht über den Aufenthaltswechsel eines Schuldners informiert wurde, wenn dieser Wechsel durch andere Staatsorgane veranlaßt worden war, z. R. bei einer Inhaftierung oder einer Einweisung. Da nunmehr nach § 2 der 3. DB zur APfVO die für die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses geltenden Bestimmungen der 2. DB zur APfVO (insbes. §§ 2 bis 4) auch für diese Fälle entsprechende Anwendung finden, ist die Information des Sekretärs künftig gesichert. Andererseits haben wir festgestellt, daß die Vollstrek-kungssekretäre in der Regel auch nicht die zuständigen staatlichen Organe informieren, wenn sich im Verfahren zeigt, daß es sich beim Schuldner um eine arbeitsscheue Person handelt, sein Verhalten in der Gesellschaft asoziale Züge aufweist oder sogar der Verdacht einer Straftat nach § 141 oder § 249 StGB gegeben ist. Ein Vergleich der Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit anhängigen Vollstrek-kungsverfahren gegen besonders hartnäckige Unterhaltsschuldner zeigte, daß das Verhalten der Schuldner in einer Reihe von Vollstreckungsverfahren weit stärker den Tatbestand der Verletzung der Unterhalts- pflicht erfüllte als bei einigen anderen Tätern, gegen die Strafverfahren durchgeführt wurden. Ferner wurde sichtbar, daß die strafrechtliche Verfolgung der Unterhaltsschuldner fast ausschließlich auf die Initiative von Gläubigern zurückzuführen war, nicht aber auf die staatlicher Organe (Gerichte, Organe der Jugendhilfe, Fürsorgestellen). Ergänzung von Vollstreckungsformularen Die Praxis hat bewiesen, daß die im Formular „Mitteilung an das Gericht über die Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses“ (§ 2 Abs. 4 der 2. DB zur APfVO) enthaltenen Fakten nicht ausreichen. So müßte diese Mitteilung das Einstellungsdatum und eine Information darüber enthalten, ob für weitere Gläubiger gepfändet wird. Ferner sollte geprüft werden, ob dem Drittschuldner zuzumuten ist, auf der Rückseite des Formulars eine Übersicht mit den Spalten: Monat, Nettoeinkommen, unpfändbarer Betrag, einbehaltener Betrag, überwiesener Betrag an den Gläubiger am auszufüllen. Unseres Erachtens wäre das den Drittschuldnern bei Arbeitsrechtsverhältnissen mit einer Dauer von unter einem Jahr zuzumuten. Das Formular „Mitteilung an das Gericht über die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses“ sollte durch die Angabe ergänzt werden, ob es sich um ein zeitlich begrenztes Arbeitsrechtsverhältnis z. B. bei Saisonarbeitskräften handelt. Wegen der u. U. notwendigen erzieherischen Einflußnahme auf den vorherigen Drittschuldner sollte auch angeführt werden, ob der Schuldner eine Bescheinigung über die Pfändung vorgelegt hat und ob der Pfändungsvermerk im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragen war. Damit der Sekretär im erforderlichen Umfang rationell und ohne großen Arbeitsaufwand informiert werden kann, sollte er Formularschreiben an den bisherigen und an den neuen Drittschuldner verwenden. Dabei sollten sämtliche nach den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens möglichen Fragen aufgeführt werden, so daß die nicht zutreffenden Fragen von den Drittschuldnern nur gestrichen zu werden brauchen. Die Verwendung solcher Muster gewährleistet in der Regel eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts, zumal es auch möglich ist, zusätzliche Fragen hinzuzufügen. * Diese Maßnahmen zur Erhöhung der Effektivität des Vollstreckungsverfahrens werden z. Z. bei den Gerichten des Bezirks Suhl teilweise angewendet. Sie haben im Zusammenhang mit den Maßnahmen anderer staatlicher Organe zur Durchsetzung der Forderungen gegen hartnäckige Schuldner weitere Erfolge im Vollstrek-kungsverfahren gebracht. Dabei können die vorgeschlagenen Muster und Formulare nur technische Hilfsmittel des Sekretärs sein, die seine ausreichende Information gewährleisten und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten des VollstreckungsVerfahrens zu dessen rationeller und effektiver Durchführung sichern. Zur Diskussion PETER GÄSE, Staatsanwalt der Stadt Jena Die Verantwortung des Staatsanwalts zur Sicherung der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren B u s k e hat in NJ 1974 S. 429 f. Kriterien für die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren und für die Zusammenarbeit mit Kollektiven der Werktätigen aufgestellt. Diese Bemühungen sind zu begrüßen, da der Umfang und die Grenzen der Mitwirkung sowie der Verantwortung der Justiz- und Sicherheitsorgane auf diesem Gebiet von aktueller Bedeutung sind. Erhöhung der Qualität der Mitwirkung In seinem Schlußwort auf der 12. Tagung des Zentralkomitees der SED hat Genosse Honecker die Notwendigkeit hervorgehoben, die Werktätigen in immer stärkerem Maße in die unmittelbare Leitung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten einzu-beziehen./l/ Diese Forderung ist auch der entscheidende /l/ Vgl. E. Honecker, „Mit neuen Erfolgen zum 25. Jahrestag der DDR“, in: Bericht und Schlußwort der 12. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1974, S. 117. Ausgangspunkt für die Klärung der Fragen, die bei der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren in der Praxis auftreten. Es kommt darauf an, die wachsende Bereitschaft der Werktätigen zur Mitarbeit zu nutzen. Keinesfalls ist eine Einschränkung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren wie sie gelegentlich mit dem Hinweis auf die notwendige rationelle Gestaltung der Verfahren erwogen wird zu akzeptieren. Es geht vielmehr auch hier wie in allen Bereichen der sozialistischen Demokratie um die Erhöhung der Effektivität der Mitwirkung./2/ In diesem Zusammenhang muß zunächst geklärt werden, was unter differenzierter Mitwirkung zu verstehen ist. Es gibt Tendenzen, diese Differenzierung auf die 121 Vgl. F. Ebert, „Die Entwicklung der sozialistischen Demokratie ein zentrales Anliegen der Staatswissenschaft und -praxis“, Staat und Recht 1973, Heft 10/11, S.' 1589 ff. (159G); vgl. ferner den Bericht über die Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Wirksamkeit des Strafverfahrens, NJ 1974 S. 447 ff. 524;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 524 (NJ DDR 1974, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 524 (NJ DDR 1974, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung. Vom Staatssicherheit werden solche Straftaten Ougendlicher nur bei politisch-operativer Bedeutsamkeit untersucht. Der weitaus größere Teil. Im Rahmen der Forschung wurdena. zehn entsprechende Aktionen aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel.

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