Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 522 (NJ DDR 1974, S. 522); auf Zustimmung zur Prozeßführung bedingende Nutzungsrechtsverhältnis bereits festgestellt worden ist. Die vom Obersten Gericht für das weitere Verfahren vor dem Bezirksgericht angestrebte Änderung der Lei-stungsklage in eine Feststellungsklage ist nicht nur nicht sachdienlich, sondern aus zwingenden rechtlichen Gründen unzulässig. Derjenige, dem wie dies im Urteil des Obersten Gerichts geschehen ist in einer gerichtlichen Entscheidung das Bestehen des präjudiziellen Nutzungsrechtsverhältnisses bescheinigt worden ist, aus dem sich der erhobene Anspruch auf die Leistung ergibt, hat den ihm in einem rationellen gerichtlichen Verfahren gebührenden Rechtsschutz bereits erhalten und kein vom Gesetz zu schützendes Bedürfnis mehr für einen Antrag auf Fesstellung dieses Urteilselements. Die Unvereinbarkeit einer solchen Verfahrensweise mit den Voraussetzungen des § 256 ZPO/3/ wird im vorliegenden Fall noch dadurch unterstrichen, daß der Kläger der Verklagten gegenüber aus der im Innenverhältnis der Miteigentümer bestehenden Nutzungsrechtslage praktisch als Hauptresultat seine Sach-legitimation für den späteren Mietaufhebungsprozeß ableitet, so daß auch aus diesem Grund ein weitergehendes Rechtschutzbedürfnis nicht in Betracht kommt. Wollte man dagegen wider jedes Gebot der Prozeßökonomie die Klageänderung aus welchen rechtlichen 131 Vgl. hierzu: Zivilprozeßrecht der DDR, a. a. O., S. 149 f£. Gründen auch immer für erforderlich halten und käme der Kläger diesem Hinweis nicht nach, so müßte er im Verfahren vor dem Bezirksgericht konsequenterweise mit seiner Klage abgewiesen werden, obwohl ihm das Oberste Gericht in seiner Entscheidung bereits implizite die Berechtigung seines Anspruchs dargetan hat. Aus alledem ergibt sich, daß keine Veranlassung bestand, vor dem Instanzgericht weiter zu prozessieren und den Kläger gemäß § 139 ZPO auf die Notwendigkeit der Erhebung einer Feststellungsklage anstelle der Leistungsklage hinzuweisen. Das Oberste Gericht war nicht gehindert, bei der von ihm zutreffend angenommenen Entscheidungsreife des Verfahrens in eigener Entscheidung ein der Klage stattgebendes Urteil auszusprechen. Bei einem solchen Urteil bedarf es eines besonderen Antrags auf Feststellung des Mitbenutzungsrechts des Klägers nicht, weil sich das Bestehen dieses präjudiziellen Nutzungsrechtsverhältnisses bereits aus den Elementen der Entscheidung des Obersten Gerichts zwangsläufig ergibt. Das aus dem verfahrensrechtlichen Grundprinzip der Prozeßökonomie resultierende Verbot einer solchen Prozedur ist nicht nur für das Verhältnis des Kassationsgerichts zu den Instanzgerichten, sondern in jedem zivilgerichtlichen Verfahren als unabdingbare rechtliche Anforderung an die gerichtliche Prozeßleitung und die Prozeßhandlungen der Verfahrensbeteiligten zu beachten. GERHARD JÄSCHKE, Oberrichter am Bezirksgericht Suhl Verbesserung der Arbeit des Vollstreckungssekretärs Auf die Notwendigkeit, das Vollstreckungsverfahren so zu gestalten, daß alle durch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellten Ansprüche schnell und wirksam durchgesetzt werden, ist bereits wiederholt hingewiesen worden./*/ Die Erkenntnis, daß jeder Mangel in der Vollstreckung das Vertrauen der Bürger zu den Justizorganen beeinträchtigt, war für uns Anlaß, zusammen mit einigen Sekretären bei den Kreisgerichten des Bezirks Suhl zu untersuchen, welche Umstände einer höheren Effektivität der Vollstreckungsverfahren entgegenstehen und wie diese Hemmnisse überwunden werden können. Umstände, die eine wirksame Durchführung der Vollstreckung hemmen Mit der VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. Januar 1973 (GBl. I S. 117) konnten bereits wesentliche Fortschritte erreicht werden. Dennoch stehen auch gegenwärtig noch verschiedene Umstände einer rationellen und effektiven Arbeit der Vollstreckungssekretäre entgegen. Natürlich hängt der Erfolg ihrer Arbeit wesentlich mit davon ab, wie andere staatliche Organe und die Arbeitsstellen der Schuldner die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten im Vollstreckungsverfahren erfüllen. Gerade dazu hat die 3. DB zur APfVO insbesondere den Betrieben als Drittschuldner bestimmte Verpflichtungen auferlegt, die den Vollstreckungssekretären helfen werden, ihre Aufgaben besser zu erfüllen. Die wichtigste Voraussetzung für eine wirksame Arbeit der Vollstreckungssekretäre ist aber, daß ihre Aufgabenstellung in die Leitungstätigkeit der Gerichte einbezo- 1*1 Vgl. hierzu K.-H. Eberhardt / G. Krüger, „Neue Regelungen zur Erhöhung der Effektivität gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder“, NJ 1974 S. 393 ff., und die dort in Fußnote 1 zitierte Literatur. gen wird und bessere arbeitsorganisatorische Bedingungen geschaffen werden. Nur dann wird es ihnen möglich sein, den Erfordernissen des Vollstreckungsverfahrens nachzukommen, die Zusammenarbeit mit den Betrieben, staatlichen Organen, gesellschaftlichen Institutionen und insbesondere mit den Arbeitskollektiven auf hohem Niveau zu verwirklichen. Die möglichst zügige und unkomplizierte Durchsetzung von Ansprüchen gegen zahlungsunwillige Schuldner erfordert, daß der Vollstreckungssekretär über alle außerhalb des Gerichts auftretenden für das Vollstrek-kungsverfahren bedeutsamen Umstände gut informiert ist. Der zur Zeit noch festzustellende Informationsverlust führt zu erheblichen Vollstreckungslücken, insbesondere bei wiederkehrenden Leistungen, wie z. B. bei Unterhalts- und Mietzinsforderungen, und bei Ansprüchen in beträchtlicher Höhe. Die Untersuchung von etwa 70 Vollstreckungs Vorgängen, in denen wesentliche Stockungen in der Vollstreckung auf getreten sind, hat ergeben, daß der Vollstreckungssekretär in der Regel von folgenden Fakten nicht bzw. zu spät informiert worden ist: von der Beendigung oder der Aufnahme eines Arbeitsrechtsverhältnisses des Schuldners, von dem mit zeitweiliger Nichtarbeit des Schuldners verbundenen Wechsel seines Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes, vom Vorliegen weiterer Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bzw. zur selbständigen Vollstrek-kung befugter staatlicher Organe, von weiteren Lohnabtretungen oder , freiwilligen Zahlungen des Schuldners, von der Berechnungsgrundlage für die Höhe der vom Arbeitseinkommen des Schuldners einbehaltenen Beträge, von der der Drittschuldner ausgeht. Aus diesen Gründen unterblieben zumeist die für eine 522;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Hausordnung den ihnen gebührenden Platz einnehmen. Letztlich ist der Leiter dar Abteilung für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt. Der täglich Beitrag erfordert ein neu Qualität zur bewußten Einstellung im operativen Sicherungsund Kontrolldienst - Im Mittelpunkt der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind.

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