Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 521

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 521 (NJ DDR 1974, S. 521); auf der anderen Seite aber eine entscheidende Prozeßhandlung, nämlich die Stellung des vom Obersten Gericht als sachdienlich vorausgesetzten Feststellungsantrags des Klägers, noch vermißt wird und erst im nachfolgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht nachgeholt werden soll. Wie hätte das Bezirksgericht entscheiden sollen, wenn der Kläger ini Gegensatz zur Auffassung des Obersten Gerichts keine Veranlassung zur Klageänderung gesehen hätte, etwa auf Abweisung der Leistungsklage? Vor allem aber wird im Urteil des Obersten Gerichts das Verhältnis des von ihm festgestellten Nutzungsrechts des Klägers zu dessen Anspruch auf Zustimmung des anderen Miteigentümers zur Prozeßführung im späteren Mietaufhebungsverfahren unrichtig beurteilt. Da der Kläger nur Miteigentümer des Wohngrundstücks war und noch dazu seinen dringenden Eigenbedarf in einem Mietaufhebungsverfahren geltend zu machen beabsichtigte, bedurfte es hierzu der Zustimmung der Verklagten als des anderen Miteigentümers. Folglich erhob er eine Klage auf Abgabe dieser Willenserklärung und nicht wie das Bezirksgericht nach dem mitgeteilten Sachverhalt ausgeführt hat auf „Ersetzung“ der Zustimmung. Wird dem Anspruch im gerichtlichen Verfahren stattgegeben und auch nach Erlaß des Urteils die geforderte Erklärung nicht abgegeben, dann gilt sie gemäß § 894 ZPO als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Präjudizielle Voraussetzung für das Bestehen dieses Forderungs- und Klagerechts ist das Mitbenutzungsrecht des Klägers im Verhältnis zur Verklagten. Dieses Verhältnis zwischen dem materiellrechtlichen Anspruch auf eine Leistung und dem ihm zugrunde liegenden übergreifenden Rechtsverhältnis (hier: dem Nutzungsrechtsverhältnis) ist auch für das Prozeßrechtsverhältnis der Verfahrensbeteiligten von grundlegender Bedeutung: Streitgegenstand ist das prozessuale Begehren des Klägers, das in seinem in beiden Instanzen gestellten Klageantrag auf Verurteilung der Verklagten zur Erteilung der Zustimmung zur Prozeßführung seinen Ausdrude gefunden hat, und die-Entscheidung über die hiermit prozessual in Anspruch genommene Rechtsfolge ist von der Feststellung des Mitbenutzungsrechtsverhältnisses abhängig. Verneint man dieses Rechtsverhältnis, so muß die Klage abgewiesen werden; bejaht man es wie es das Oberste Gericht getan hat , so ist der Leistungsklage stattzugeben. Das Urteil, mit dem über die Leistungsklage entschieden wird, enthält in den aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Elementen, aus denen es sich aufbaut, zugleich die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des präjudiziellen (übergreifenden) Rechtsverhältnisses, aus dem das mit der Leistungsklage erhobene Begehren als Rechtsfolge ableitbar ist. Dabei erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO die Entscheidung des Gerichts nur insoweit in materielle Rechtskraft, als über den Klageanspruch entschieden worden ist; die Elemente des Urteils dagegen, die vor allem in den tatsächlichen und in den übergreifenden rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung über den Streitgegenstand bestehen, werden nicht rechtskräftig. Das ist indessen eine verfahrensrechtliche Situation, die für die überwiegende Mehrzahl aller gerichtlichen Streitigkeiten in Zivilsachen- typisch ist. So wird z. B. bei einer Klage auf Zahlung des Kaufpreises mit der positiven Entscheidung über den Zahlungsanspruch in den Urteilsgründen auch das Bestehen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien festgestellt, wenn auch letzteres nicht mit Rechtskraftwirkung erfolgt. Entsprechendes gilt für einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB im Verhältnis zum Eigentumsrechtsverhältnis, für einen Unterlassungs- oder Berichtigungsanspruch des Urhe- bers nach § 91 URG im Verhältnis zum Bestehen der Urheberschaft usw./l / Unsere Rechtsordnung sieht im Interesse eines rationellen und überschaubaren Verfahrensablaufs und -ergeb-nisses bewußt davon ab, die Urteilselemente einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung des Gerichts zu unterstellen./?/ Nur in Ausnahmefällen, die an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden sind, ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses als prozessualer Weg der Rechtsverfolgung überhaupt zulässig, wie z. B. nach § 256 ZPO mit dem dort geforderten rechtlichen Interesse des Klägers an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Rechtsverhältnisses oder bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 280 ZPO. Diese Ausnahmen bestätigen nur den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß eine Feststellungsklage wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig ist, wenn ohne weiteres auf die Leistung geklagt werden kann, auf die der Kläger auf der Grundlage des zwischen den Partnern bestehenden übergreifenden Rechtsverhältnisses Anspruch hat. In dieser prozeßrechtlichen Standardsituation kommt ein in der Gerichtspraxis mitunter zu wenig beachtetes Prinzip des Zivilverfahrens zum Ausdruck: das Prinzip der Prozeßökonomie, das in bezug auf die rationelle Gestaltung des Verfahrens grundsätzliche Anforderungen sowohl an die gerichtliche Prozeßleitung als auch an die Prozeßhandlungen der Parteien stellt. Dabei geht es keineswegs nur um Zweckmäßigkeitserwägungen, deren Beachtung mehr oder weniger dem Belieben der Verfahrensbeteiligten anheimgegeben werden kann, sondern wie gerade das Verhältnis von Leistungs- und Feststellungsklage in Verbindung mit der rechtlichen Regelung des Umfangs der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen zeigt um strikt einzuhaltende prozessuale Rechtspflichten. Wendet man diese Grundgedanken unseres Zivilverfahrensrechts auf den vom Obersten Gericht entschiedenen Streitfall an, so ergibt sich einerseits die Richtigkeit der Feststellung des Obersten Gerichts, daß der Rechtsstreit, so wie er ihm im Kassationsverfahren Vorgelegen hat, zur Endentscheidung reif gewesen ist. Mit seinem der Leistungsklage stattgebenden Urteil wäre die Berechtigung des Klägers zur Führung des Mietaufhebungsverfahrens im eigenen Namen und zugleich als Vertreter des anderen Miteigentümers mit der Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 1 ZPO für beide Teilhaber festgestellt worden, ohne daß es hierzu noch der Geltendmachung eines besonderen, für sich in Rechtskraft erwachsenden Anspruchs auf Feststellung des Mitbenutzungsrechts des Klägers bedurft hätte. Das Rechtsprinzip der Prozeßökonomie verbietet eine solche Verfahrensweise insbesondere mit Rücksicht darauf, daß das übergreifende, den geltend gemachten Anspruch tU Umgekehrt wird bei der Abweisung einer Leistungsklage nicht ohne weiteres das Bestehen des sie bedingenden präjudiziellen Rechtsverhältnisses verneint, denn es kann durchaus der Fall edntreten, daß trotz Bestehens dieses Rechtsverhältnisses der Kläger mit dem daraus abgeleiteten Anspruch au! Leistung abgewiesen werden muß (z. B. infolge späteren Wegfalls dieses Anspruchs durch Erfüllung oder andere rech ts-vernichtende Tatsachen). fit Zum Begriff des Anspruchs im Sinne der ZPO, des Streitgegenstandes und des Umfangs der materiellen Rcchtskra.fi bei Leistungsklagen vgl. Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 1, Berlin 1957, S. 349. Auch für das künftige Verfahrensrecht in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen soUte an diesen Grundsätzen des Umfangs der materieUen Rechtskraft festgehalten werden. VgL hierzu H. Nathan / H. Püschei, „Zum Wesen und Umfang der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in Zivilsachen“, Staat und Recht 1962, Heft 12, S. 2220 fl, wo insbesondere dargelegt worden ist, wie verfehlt es wäre, die Rechtskraft des Urteils in Zivilsachen über die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung über den prozessualen Anspruch auch nur auf Teile der Rechtsausführungen des Gerichts in den Entscheidungsgründen zu erstrecken (S. 2231 ff.). 521;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 521 (NJ DDR 1974, S. 521) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 521 (NJ DDR 1974, S. 521)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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