Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 520 (NJ DDR 1974, S. 520); Stellungen in einem künftigen Verfahrensrecht einzuräumenden Befugnis, auch ohne Antrag Beweis zu er-heben/24/, besteht für die Parteien als Teil ihrer Mitwirkungspflicht eine Beweisführungspflicht. Sie haben die beste Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge und der Beweismöglichkeiten im konkreten Verfahren. Sie können daher auch den Ausgang einer etwaigen Beweisaufnahme am zuverlässigsten absehen und entscheiden, ob es sinnvoll ist, ein bestimmtes Beweismittel zu benennen. Die zweckmäßige Arbeitsteilung im Verfahren gebietet, daß die Parteien eine gewisse Vorauswahl der Beweismittel treffen, das Gericht jedoch durch richtige Erfüllung seiner Hinweispflicht die Parteien in die Lage versetzt, die Beweise sachdienlich anzutreten. Das geschieht unter der Zielstellung des Verfahrens, den Konflikt auf der Grundlage der festgestellten objektiven Wahrheit zu lösen. Welcher Beweis aufzunehmen und welcher Beweisantritt unerheblich ist, bestimmt sich letzten Endes nicht nach dem, was die Parteien für günstig halten, sondern nach objektiven Kriterien. Dabei sollte allerdings der Grundsatz der Konzentration des Verfahrens nicht außer acht gelassen werden. Es gibt eine Reihe von Gesichtspunkten, die für die Auswahl nur der geeignetsten Beweismittel sprechen: Ein behaupteter Sachverhalt läßt sich u. U. auch mit einem Teil der zur Verfügung stehenden Beweismittel zur völligen Gewißheit des Gerichts beweisen. Eine Beschränkung auf wesentliche Beweismittel macht den Verfah- /24/ Vgl. G. Krüger, a. a O., S. 459. rensstoff übersichtlicher. Wer sich auf am Ausgang des Verfahrens uninteressierte Zeugen oder auf Sachverständige berufen kann, sollte sich darauf beschränken, die „guten“ Beweismittel anzuführen. Er wird auf die Benennung naher Angehöriger und solcher Personen verzichten, deren Aussagen wegen eines mittelbaren Interesses am Ausgang des Verfahrens einer besonders kritischen Beweiswürdigung unterliegen. Ferner können Gesichtspunkte des angemessenen Aufwands eine Rolle spielen, wie z. B. der vom Sitz des Gerichts weit entfernte Wohnort eines Zeugen oder sein Gesundheitszustand, die eine Vernehmung erschweren. Andererseits sprechen auch einige Argumente gegen ein Begrenzen der Beweisantritte: Die Parteien sind häufig nicht in der Lage abzuschätzen, ob die genannten Beweismittel ausreichen, um das Gericht von der Richtigkeit ihres Sachvortrags zu überzeugen. Durch ein Nachschieben weiterer Beweismittel wird das Verfahren verzögert und der für die Beweiswürdigung wichtige einheitliche Eindruck des Gerichts d. h. auch der Schöffen vom Beweisergebnis gestört. Die praktische Erfahrung lehrt, daß die Feststellung des Sachverhalts meist nicht durch zu extensive, sondern durch unzulängliche Beweisantritte erschwert wird. Deshalb sollte die Vorauswahl der Beweismittel nicht begrenzt werden. Je umfassender die Parteien konkreten Beweis antreten, desto einfacher wird es für das Gericht, den geeigneten Beweis in Abstimmung mit den Parteien zu erheben, desto mehr wird sich auch künftig die Beweisaufnahme ohne Antrag auf seltene Ausnahmefälle beschränken. Prof. Dr. habil. HEINZ PÜSCHEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zum Verhältnis von Klagerecht und Prozeßökonomie Das Oberste Gericht hat sich in seiner Entscheidung vom 6. November 1973 - 2 Zz 9/72 - (NJ 1974 S. 149) mit der Rechtsstellung des Miteigentümers eines Wohn-grundstücks befaßt, der zur Geltendmachung eines auf dringenden Eigenbedarf nach § 4 MSchG gestützten Mietaufhebungsanspruchs gegen einen Mieter der Zustimmung des anderen, in dem Grundstück bereits wohnhaften Miteigentümers bedurfte. Gegenstand des Verfahrens vor den Instanzgerichten, vor denen sich die beiden Miteigentümer als Prozeßparteien gegenüberstanden, war der Anspruch des Klägers auf Erteilung der Zustimmung zur Prozeßführung in dem beabsichtigten Mietaufhebungsverfahren. Das Urteil des Obersten Gerichts berührt Grundprobleme des Zivilverfahrens-, deren Klärung weit über den hier entschiedenen Streitfall hinaus von Bedeutung ist und deren Beachtung zu den vom Gesetz unabdingbar festgelegten Anforderungen an die Arbeitsweise des Gerichts gehört. Das Oberste Gericht hat mit Recht als entscheidend , angesehen, ob der Kläger in dem materiellrechtlichen Verhältnis der Miteigentümer zueinander i. S. des § 743 Abs. 2 BGB zum Gebrauch des Grundstücks durch Benutzung der von ihm begehrten Mietwohnung befugt ist. Dieses Nutzungsrecht, dessen Vorliegen das Oberste Gericht im Gegensatz zu den Instanzgerichten bejaht hat, ist die allein maßgebende rechtliche Grundlage für den daraus abgeleiteten Anspruch des Klägers auf Erteilung der Zustimmung des anderen Miteigentümers zur Prozeßführung gegen den Mieter. Dem Obersten Gericht ist auch darin beizupflichten, daß mit der von ihm vorgenommenen Klarstellung der Berechtigung des Umfangs und der Art der Mitbenutzung des gemein- schaftlichen Wohngrundstücks im Innen Verhältnis der Miteigentümer die Sache zur Entscheidung im Kassationsverfahren reif gewesen ist. Dagegen ist nicht einzusehen, warum das Oberste Gericht diese Entscheidung nicht selbst getroffen, sondern den Streitfall an das Bezirksgericht zurückverwiesen hat. Das Oberste Gericht begründet seine Prozedur damit, daß das Bezirksgericht den Kläger gemäß § 139 ZPO .darauf hätte hinweisen müssen, daß er anstelle des erhobenen Anspruchs auf Zustimmung zur Prozeßführung einen Antrag auf Klarstellung seines Mitbenutzungsrechts stellt. Mangels einer solchen Klageänderung sah sich das Oberste Gericht zur Selbstentscheidung außerstande. Es meint offensichtlich, daß der Kläger statt der von ihm erhobenen Leistungsklage eine Klage auf Feststellung seines Mitbenutzungsrechts erheben solle. Wenn dies in der erneuten Verhandlung nachgeholt sei und eine entsprechende Entscheidung des Bezirksgerichts ergehe, bedürfe es des besonderen Ausspruchs der Zustimmung zur Prozeßführung nicht, weil sich die Berechtigung des Klägers zur Führung des Mietaufhebungsverfahrens im eigenen Namen und zugleich als Vertreter des anderen Miteigentümers mit Rechtswirkung für beide Teilhaber aus dem durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Mitbenutzungsrecht ergebe. Das letztere ist zweifellos richtig. Dennoch erhebt sich die Frage, ob die Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht notwendig, ja ob sie überhaupt zulässig war. Beides ist zu verneinen. Das Urteil des Obersten Gerichts enthält insoweit einen unüberbrückbaren Widerspruch, als auf der einen Seite die Entscheidungsreife des Verfahrens festgestellt wird, 520;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 520 (NJ DDR 1974, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 520 (NJ DDR 1974, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit im Verantwortungsbereich. Ausgangspunkt der Bestimmung des sind stets die zu lösenden Aufgaben. Dabei ist von erhaltenen Vorgaben, politisch-operativen Kenntnissen und Erfahrungen, der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten sowie alle weiteren beteiligten staatlichen Organe nur im Rahmen dieser rechtlichen Regelungen bestimmte,den Vollzug der Untersuchungshaft bet reffende, Weisungen und Maßnahmen festlegen durchführen dürfen.

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