Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 517 (NJ DDR 1974, S. 517); Gericht unterbreiteten Streit die Erkenntnis der objektiven Wahrheit schwieriger sein kann als das Erkennen von Zusammenhängen in sonstigen gesellschaftlichen Beziehungen zwischen Bürgern. Subjektive Fehleinschätzungen sowohl des Sachverhalts als auch der objektiven Interessenlage können zu Wahr heitspf lieh tver-letzungen und zur unzulänglichen Mitwirkung der Parteien im Verfahren führen, die manchmal auch durch verstärkte Initiativen des Gerichts nicht voll ausgeglichen werden und sich hemmend auf die Feststellung der objektiven Wahrheit auswirken. Gleichwohl sollte jedem Pessimismus hinsichtlich der Erkennbarkeit der Wahrheit entgegengetreten wer-den./ll/ Er würde nicht nur ein Abgleiten in die bürgerliche Verhandlungsmaxime bedeuten und zur Beschränkung auf das Feststellen nur der formellen Wahrheit führen, die Aktivität des Gerichts lähmen und das Vertrauen in die Rechtsprechung notwendigerweise beeinträchtigen. Vor allem würde er der marxistisch-leninistischen Erkenntnistheorie widersprechen, die die „Relativität aller unserer Kenntnisse“ anerkennt, aber „nicht im Sinne der Verneinung der objektiven Wahrheit, sondern in dem Sinne, daß die Grenzen der Annäherung unserer Kenntnisse an diese Wahrheit geschichtlich bedingt sind“./I2/ Die Tatsache der Relativität der Kenntnisse darf nicht zur Einschränkung, sondern muß im Gegenteil zu verstärkten Bemühungen der Verfahrensbeteiligten führen, dem Gericht zu helfen, seine Erkenntnis der objektiven Wahrheit in allen Verfahrensabschnitten sachbezogen zu vergrößern, weil „zur Wahrheit nicht nur das Resultat (gehört), sondern auch der Weg. Die Untersuchung der Wahrheit muß selbst wahr sein“./13/ Begehen die Parteien aus Bewußtseinsmängeln Verstöße gegen ihre Wahrheitspflicht, so kann das die Sachverhaltsfeststellungen erschweren und verzögern. Das Gericht muß dann Zeit und Sorgfalt darauf verwenden, die Parteien zu den Einzelheiten ihres widersprüchlichen Vorbringens zu befragen. Daran können sich Beweisaufnahmen über zu Unrecht bestrittene Behauptungen und umfangreiche Beweiswürdigungen anschließen. In Einzelfällen ist es darüber hinaus denkbar, daß durch falsche Behauptungen eine unrichtige Entscheidung herbeigeführt wird, z. B., wenn das falsche Parteivorbringen durch eine gleichfalls falsche Zeugenaussage, die trotz kritischer Beweiswürdigung als solche nicht erkennbar ist, unterstützt wird oder wenn keine der beiden Versionen der Parteien letztlich beweisbar ist und die Entscheidung aus der Beweislast abgeleitet wird. Im allgemeinen rechtfertigen aber sowohl der Bewußtseinsstand der Bevölkerung als auch die ,,im gerichtlichen Verfahren bestehenden Möglichkeiten der Sachaufklärung die Feststellung, daß die Verfahrensergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen./14/ Je mehr sich die Parteien ihrer politisch-moralischen Verantwortung für das Ergebnis des Verfahrens als Ausdruck der allgemeineren Pflicht zur disziplinierten Einhaltung des sozialistischen Rechts bewußt werden, desto mehr tragen sie aus eigener Initiative, aber insbeson- 1111 Vgl. Das Zivilprozeßrecht der DDR, a. a. O., S. 28 fl.; H. Kellner, „Einige Bemerkungen zum prima-l-oie-Beweis“, N.T 1956 S. 45 ff. (47). /12/ W. I. Lenin, „Materialismus und Empiriokritizismus“, in: Werke, Bd. 14, Berlin 1968, S. 132. /13/ K. Marx, „Bemerkungen über die neueste preußische Zensurinstruktion“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1964, S. 7. /14/ Die relativ wenigen Fälle, in denen Wahrheitspflichtverletzungen nachgewiesen werden, lassen selbstverständlich keinen Rückschluß auf den Umfang zu, in dem solche Verletzungen zwar Vorkommen, aber unerkannt bleiben. Dort, wo sie festgestellt werden, müssen durch erzieherische Einflußnahme auf den Wahrheitspflichtverletzer Maßstäbe für ein gutes Zusammenwirken im Verfahren gesetzt werden. dere auch unter Anleitung des Gerichts zu einem Verfahrensergebnis bei, das der Gesetzlichkeit entspricht. Das Gericht sollte also im Zusammenwirken mit den Parteien von deren Fähigkeit und Bereitschaft ausgehen, bei der Feststellung des wahren Sachverhalts fördernd mitzuarbeiten. Diese Auffassung ist allerdings noch nicht restlos durchgesetzt. Das zeigen die in mancher Beweiswürdigung anzutreffenden Bemerkungen, ein Verfahrensbeteiligter habe eine bestimmte Tatsache „zugestehen müssen“ oder „nicht leugnen können“. Gegenüber der Partei, die eine ihr nachteilige Behauptung unumwunden als richtig anerkennt, sind derartige Äußerungen diffamierend und schlechthin unzulässig. Dem erforderlichen Zusammenwirken widerspricht eine Haltung des Gerichts, die von vornherein unterstellt, die Parteien müßten immer, gezwungen werden, an der Feststellung eines ihnen möglicherweise nachteiligen Sachverhalts mitzuwirken. Außerdem stellt sich das Gericht mit einer solchen Behauptung ein schlechtes Zeugnis hinsichtlich der Überzeugungskraft seiner Verfahrensleitung und der von ihm erhobenen und erläuterten Forderungen aus. Obstruierendes Verhalten einer Partei gehört bei sachdienlichen Hinweisen des Gerichts auf die Mitwirkungspflicht erfahrungsgemäß zu den seltenen Ausnahmen. Aber auch in einem solchen Fall kann in der Regel die Sache im Zusammenwirken mit der anderen Partei ausreichend aufgeklärt werden. Die Wahrheitspflicht beim Sachvortrag Die Wahrheitspflicht der Parteien kann kurz zusammengefaßt als die Pflicht bezeichnet werden, Erklärungen wahrheitsgemäß abzugeben und wahrheitswidriges Vorbringen zu unterlassen./15/ Sie ist bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen, z. B. wenn zivilrechtliche Ansprüche begründet und abgewickelt werden. Die sozialistische Gesetzlichkeit duldet nicht, daß ein Vertragspartner durch unlautere Manipulationen vor allem durch Herbeiführen von Vertragsabschlüssen unter Vorspiegelung falscher Voraussetzungen bzw. Nichterwähnen maßgeblicher Umstände dem anderen Nachteile zufügt. Die Forderung nach einem pflichtgemäßen Verhalten, nach kameradschaftlichem Zusammenwirken in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral und den gesellschaftlichen Erfordernissen gilt für die ganze Zeit von der Vorbereitung über Abschluß und Ausgestaltung bis zur Erfüllung von Verträgen./16/ Es gibt in Übereinstimmung mit der Auffassung von Kellner/17/ keinen Grund, einen solchen Maßstab an redliches Verhalten nur außerhalb des Verfahrens anzulegen und die Parteien aus der Besonderheit eines immerhin verhärteten Streites für überfordert zu halten, im Verfahren gleichfalls sachdienlich zusammenzuarbeiten. Sich den Rechtspflichten und Moralnormen gemäß zu verhalten muß ihnen um so eher gelingen, als die Zusammenarbeit im gerichtlichen Verfahren sich nur ausnahmsweise zwischen ihnen unmittelbar (z. B. durch außergerichtliche Einigungsbemühungen) vollzieht. Meist werden beide das als wahrheitsgemäß geforderte Parteivorbringen dem Gericht unterbreiten und so zur Erforschung der objektiven Wahrheit beitragen. flSI Diese Definition widerspsjpht nicht der im Zivilprozeßrecht der DDR, a. a. O., S. Sit, gegebenen, die die Pflicht zur vollständigen Darlegung mit einbezieht und berücksichtigt, daß bei nur wahrheitsgemäßen Erklärungen zwangsläufig ein wahrheitswidriges Vorbringen ausgeschlossen ist /16/ Vgl. G.-A. Lübchen, „Aufgaben und Gegenstand des künftigen Zivilgesetzbuchs“, NJ 1969 S. 547 ff. ilV Vgl. H. Kellner, „Die mündliche Verhandlung“, NJ 1970 S. 170. 517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 517 (NJ DDR 1974, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 517 (NJ DDR 1974, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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