Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 516 (NJ DDR 1974, S. 516); unbegründet hält, aber sich aus unterschiedlichen Gründen nicht entschließt, dem Kläger vor Gericht entgegenzutreten. Hält er den Anspruch für begründet, ist eine Mitwirkung durch Anerkenntnis des Klageanspruchs von ihm zu fordern. Damit bringt er seine Einsicht zum Ausdruck und trägt dazu bei, die Meinungsbildung des Gerichts zu erleichtern und den Abschluß des Verfahrens zu beschleunigen. Ist seine Nichtäußerung aber beispielsweise auf den Wunsch zurückzuführen, Kosten, Arbeitsaufwand und Aufregungen eines gerichtlichen Verfahrens über eine zweifelhafte Forderung des Gegners zu vermeiden, so könnte es naheliegen, dem Verklagten keine Pflicht zur Mitwirkung durch Stellungnahme u. ä. aufzuerlegen. Eine von ihm einzuholende Erläuterung und Überprüfung der Gründe, aus denen er keinen Klageabweisungsantrag stellt, würde zwangsläufig zu eben dem Arbeitsaufwand führen, den er vermeiden wollte. Gleichwohl muß m. E. an der Mitwirkungspflicht auch des Verklagten in einem künftigen Verfahrensgesetz in vollem Umfang festgehalten werden. Für das Gericht ist in der Regel nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Verklagter sich im Verfahren nicht äußert. Es könnte also nicht zuverlässig entscheiden, ob es an den Verklagten noch einmal herantreten soll oder ob es sich auf das hinter der Sachaufklärung in Rede und Gegenrede häufig zurückbleibende Zusammenwirken nur mit dem Kläger konzentrieren soll. Die im künftigen Verfahrensgesetz vorgesehene Abkehr vom bisherigen Versäumnisverfahren und die Erforschung der Wahrheit/6/ verlangen mithin vom Verklagten, daß er durch seine Mitwirkung eine staatsbürgerliche Pflicht in ähnlicher Weise wahrnimmt, wie sie dem Zeugen obliegt, der selbst unter persönlichen Erschwernissen und trotz seines möglicherweise völligen Desinteresses am Ausgang eines Rechtsstreits im Verfahren mitwirken muß./7/ Die Mitwirkungspflicht enthält eine Darlegungs- und eine Beweisführungspflicht. Die Wahrheitspflicht kann jedoch entgegen früher vertretenen Auffassungen/8/ nicht als selbständige Pflicht angesehen werden. Jede Darlegung zum Sachverhalt impliziert notwendigerweise die Wahrheit der gegebenen Aufklärung. Eine wahrheitswidrige Aufklärung ist logisch undenkbar und ein Widerspruch in sich. Sie liefe auf eine Verschleierung des wirklichen Sachverhalts hinaus. Die Wahrheitspflicht kann von der Darlegungspflicht auch nicht mit der Begründung getrennt werden, sie sei lediglich darauf gerichtet, den Erkenntnisgang nicht zu stören und alles zu unterlassen, was die Ermittlung der Wahrheit vereiteln oder erschweren könnte. Die in der bürgerlichen Zivilrechtswissenschaft propagierte Erfüllung der Wahrheitspflicht allein durch „pflichtgemäße Passivität“ /9/ ist mit dem sozialistischen Verfahren unvereinbar. Ein passives Verhalten, das Unterlassen einer Irreführung des Gerichts, reicht eben als Beitrag zur Wahrheitsfindung bei weitem nicht aus. Das Prinzip des Zusammenwirkens fordert von den Parteien eine aktive Mitarbeit bei der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts, die u. a. auch verhindert, daß wegen mangelnder Verteidigung einer in Passivität verharren- /6/ Vgl. dazu und zur Mitwirkungspflicht der Parteien im neuen Verfahrensrecht G. Krüger, „Zur Ausgestaltung eines effektiven und rationellen gerichtlichen Verfahrens auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts“, NJ 1974 S. 459. nt Eine gerichtliche Zahlungsaufforderung lösit hingegen als Kompromiß zwischen den Prinzipien der Wahrheitserforschung und der Konzentration des Verfahrens bei meist einfach gelagerten Geldforderungen keine Mitwirkungspflicht aus, weil die vom Gericht gegebenen Hinweise eine Reaktion des Schuldners (seinen Widerspruch bzw. Einspruch) nicht erzwingen, sondern nur ermöglichen. IB/ Vgl. Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. 1, Berlin 1957, S. 38. 79/ Vgl. F. von Hippel, Wahrheitspflicht und AufklärungspfliCht der Parteien im Zivilprozeß, Frankfurt (Main) 1939, S. 8, 40, 104. den Partei eine „Geständniswirkung“ eintritt, indem das Gericht unzutreffende Schlüsse auf die Richtigkeit des gegnerischen Sachvortrags zieht. Die Darlegungspflicht Die Darlegungspflicht umfaßt die Pflicht der Parteien, den Streitfall in seiner Gesamtheit so vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, daß das Gericht auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen zur konzentrierten Konfliktlösung durchführen kann. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Vollständigkeit nicht überspitzt werden. Anzustreben ist ein Optimum an Vollständigkeit hinsichtlich schlüssiger Begründung, Beweisantritt und Kenntlichmachen der Ursachen des Konflikts. Für die Partei kann u. U. schwer zu überblicken sein, was erheblich und was unwesentlich ist. Deshalb bedarf es keiner breiten Schilderung auch der für unerheblich gehaltenen Umstände, um nur nicht hinter den Forderungen des Gerichts nach Information zurückzubleiben. Ein solches Anhäufen auch vermutlich belangloser Behauptungen würde Übersicht und zweckvolles Ordnen des-Verfahrensstoffs erschweren. Zunächst reicht also eine in sich verständliche Schilderung des Sachverhalts aus. Unzulänglichkeiten, die im Parteivorbringen auf-treten können, hat das Gericht in Erfüllung seiner Hinweispflicht zu beheben, indem es zusätzliche Umstände erfragt. Damit stellt es die Vollständigkeit der Darlegungen in dem von ihm für erforderlich gehaltenen Umfang sicher. Beanstandet z. B. die Klägerin die Qualität eines Pelzmantels, dann braucht sie nicht von vornherein darzulegen, daß sie den Mantel häufig getragen hat, wenn ihrer Meinung nach der gerügte Mangel nicht auf diesem Umstand beruht. Hält das Gericht einen Zusammenhang zwischen Mangel und mehrfachem Tragen für möglich und beweiserheblich, veranlaßt es insoweit die Ergänzung des Parteivorbringens. Vollständige Darstellungen des Sachverhalts müssen wahr sein. Eine vollständige und gleichwohl unwahre Darlegung wäre ein Widerspruch in sich, weil eben in den Punkten, in denen Unwahrheiten vorgetragen werden, die Schilderung zwangsläufig nicht mehr vollständig sein und den wahren Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft enthalten kann. Die Bedeutung der Wahrheitserforschung im sozialistischen Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren Die Erforschung der objektiven Wahrheit ist die wichtigste Grundlage für eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Einigung der Parteien bzw. für die gerichtliche Entscheidung- und die Erfüllung der darüber hinausgehenden weiteren Aufgaben des Verfahrens. In Übereinstimmung mit der marxistisch-leninistischen Theorie der Erkennbarkeit der Welt/10/ ist von der Möglichkeit auszugehen, die objektive Wahrheit festzustellen. Durch das zielgerichtete Zusammenwirken des Gerichts mit den Parteien und die Auswertung der im jeweiligen Verfahrensabschnitt erreichten Ergebnisse versetzt es sich in die Lage, Vorstellungs- und Denkinhalte zu erarbeiten, die die objektive Realität richtig widerspiegeln. Seine letztlich in den Entscheidungen enthaltenen Aussagen sind wahr, wenn sie dieser objektiven Realität entsprechen, wenn das Abbild, welches sich das Gericht von dem aufgetretenen Konflikt macht, mit dem Abgebildeten übereinstimmt. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß gerade in einem außergerichtlich nicht gelösten und deshalb dem /10/ Vgl. Marxistische Philosophie, Berlin 1967, S. 594 f.; G. Klaus/ M. Buhr, Philosophisches Wörterbuch, Bd. 2, 8. Auflage, Leipzig 1971, S. 1132. 516;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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