Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 515 (NJ DDR 1974, S. 515); Dt. KARL-HEINZ BEYER, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin Die Mitwirkung der Parteien im Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren * Das Zusammenwirken von Gericht und Parteien im sozialistischen Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren vollzieht sich in unmittelbarer Wechselwirkung zwischen den Initiativen des Gerichts und denen der Parteien unter zielstrebiger Leitung des Gerichts. Das Mitwirkungsrecht Die sozialistische Demokratie sichert allen Bürgern das Recht auf aktive Mitgestaltung des politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens. Dieses Recht üben auch diejenigen Bürger aus, die das Gericht zur Wahrung ihrer unmittelbaren persönlichen Interessen anrufen. Sie machen als Beteiligte an Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtsverhältnissen den mit Grundrechtscharakter versehenen Rechtsschutzanspruch im konkreten Verfahren mit Klage und Gegenantrag geltend./l/ Im sozialistischen Verfahren hat das Mitgestaltungsrecht der Parteien einen realen Inhalt erhalten. Die uneingeschränkte Gleichberechtigung der Parteien im Verfahren findet in ihrem Zusammenwirken mit dem Gericht überzeugenden Ausdruck. Einschränkungen sind weder aus der sozialen Herkunft der Parteien oder ihrer Vermögenslage/2/ noch aus „ihrem Geschlecht oder etwa der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Nationalität, einer Rasse, einer politischen Partei oder einer Religionsgemeinschaft“ /3/ - zulässig. Jede Partei kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten ihre Rechtsverfolgung oder -Verteidigung im Verfahren schriftsätzlich vorbereiten, Anträge stellen, Akteneinsicht nehmen, durch Benennen von Beweismitteln, Befragen von Zeugen und Sachverständigen und eigene Stellungnahmen zur Erforschung und Würdigung aller Umstände des Konflikts beitragen und Rechtsmittel ein-legen. Zwar ist der zwischen den Parteien aufgetretene Streit unmittelbarer Anlaß für die Inanspruchnahme des Gerichts. Die Aufgabe der Parteien im Verfahren besteht aber nicht nur darin, dem Gericht einen eng begrenzten Ausschnitt des Sachverhalts zu schildern und ihm dadurch die rechtliche Subsumtion ihres Vorbringens unter einen gesetzlichen Tatbestand zu ermöglichen. Ihr umfassend verstandenes Mitgestaltungsrecht berechtigt und verpflichtet sie, mit dem Gericht bei der vollen Sachaufklärung, der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte, der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen und bei der Erarbeitung von über den Einzelfall hinausgehenden Schlußfolgerungen zusammenzuwirken. Damit tragen die Parteien dazu bei, den aufgetretenen gesellschaftlichen Konflikt in Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit umfassend zu lösen. Sie sind nicht Objekte der ideologischen Auseinandersetzung, denen vom Gericht bevormundend nj VgL Art. 19, 87, 90 der Verfassung; H. Püschel, „Konzeptio-neUe Fragen des Entwurfs eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1970 S. 163 ff. (166). 121 Soweit eine Partei nicht in der Lage ist, die entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln zu zahlen, wird nach den gegenwärtigen" Vorstellungen das künftige Verfahrensgesetz eine Begelung vorsehen, die über die §§ 114 ff. ZPO hinausgehend die reale Gleichberechtigung der Parteien im Verfahren wahrt. Anders als nach dem Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht soll die Befreiung von der Vorauszahlungspflicht daran geknüpft sein, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich unbegründet isit. Die Gleichheit der Bürger ohne Rücksicht auf ihre Vermögenslage ist hier vom Ergebnis aus gesehen voll hergesteUt, wenn einerseits eine aussichtslose Prozeßführung nicht mit staatlichen Mitteln ermöglicht wird und andererseits ein selbst finanzierter aussichtsloser Rechtsstreit zwangläufig zum Unterliegen im Verfahren führt. 131 H. Kietz, Zivilprozeßrecht, Lehrmaterial für das Fernstudium, Heft 1, 3. Auflage, Berlin 1970, S. 107. ihr Recht „zugeteilt“ wird, sondern Mitgestalter derjenigen ihrer gesellschaftlichen Beziehungen, die Gegenstand des Verfahrens sind. Ihre Aktivität entspricht zum wesentlichen Teil der Aktivität des seine Hinweispflicht erfüllenden Gerichts./4/ Das Gericht ist am besten in der Lage, die im konkreten Verfahren jeweils gebotene, im Umfang und in der Zielrichtung u. U. sehr differenzierte Mitwirkung zu leiten. In einigen Zusammenhängen geht die Aktivität der Parteien jedoch über die Hinweise des Gerichts hinaus, in anderen bleibt sie hinter den gegebenen Hinweisen zurück. Ersteres gilt zunächst von der Initiative zur Klageerhebung, die der Disposition der Parteien unterliegt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens brauchen sich die Parteien gleichfalls nicht darauf zu beschränken, den Hinweisen des Gerichts zu folgen. Das Gericht kann Hinweise nur auf der Grundlage seines jeweiligen Einblicks in den Sachverhalt geben. Möglicherweise sind seine Fragen unvollständig oder sogar'ungeeignet, der zielgerichteten Sachaufklärung zu dienen. Es ist deshalb auf die Initiativen der Parteien angewiesen, die das Verfahren unabhängig von den gegebenen Hinweisen zu fördern haben. In anderen Fällen werden die Parteien erst durch die Beratung des Gerichts in die Lage versetzt, ihre Rechte in der zweckmäßigsten Weise durchzusetzen. Damit ist aber nicht gesagt, daß die Verfahrensbeteiligten den Hinweisen des Gerichts immer folgen müssen. So kann es beispielsweise das Zusammenwirken stimulieren, wenn die Parteien gegen Auffassungen des Gerichts Stellung nehmen, die sie für unzutreffend halten, mag es sich um ihres Erachtens unnötige Auflagen, Beweisaufnahmen zu rechtsunerheblichen Fragen oder beispielsweise um die Aussichten einer bestimmten Rechtsverfolgung handeln. Solche Gegenvorstellungen und ebenso berechtigte Kritiken an Arbeitsweisen des Gerichts, wie sie vor allem im Eingabenwege vorgetragen werden müssen zum Anlaß genommen werden, den Sachverhalt nochmals im Interesse einer schnelleren qualifizierteren Aufklärung oder rechtlichen Würdigüng zu durchdenken. Die Mitwirkungspflicht insgesamt Hinweispflicht des Gerichts, Mitwirkungsrecht und Mitwirkungspflicht der Parteien bilden eine untrennbare Einheit -in dem Bemühen um ein der Gesetzlichkeit entsprechendes Verfahrensergebnis. Kläger und Verklagter dürfen wenn sie ihrer Pflicht zur Mitgestaltung gesellschaftlicher Verhältnisse gerecht werden wollen nicht passiv abwarten, wie das Gericht den unterbreiteten Sachverhalt würdigen, die Dinge ordnen und sie einer Lösung zuführen wird./5/ Mitwirken verlangt Aktivität auch der Parteien. Der Kläger hat das Gericht angerufen und damit die Ver-, pflichtung übernommen, mit ihm zur Überprüfung des Klagebegehrens zusammenzuarbeiten. Auf seiten des Verklagten besteht eine gleichartige Verpflichtung. Es ist zwar denkbar, daß er gegen den geltend gemachten Anspruch nichts einwenden kann oder will, weil er ihn entweder als begründet anerkennt oder ihn zwar für /4/ Vgl. K.-H. Beyer, „Zur Hinweispflicht des Gerichts im Zivil verfahren“, NJ 1974 S. 291. /5/ Vgl. A. Grandke, „Einige Fragen der Weiterführung des Grundrechts der Bürger auf Mitwirkung bei der Leitung und Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens durch das Zivilrecht“, Staat und Recht 1962, Heft 2, S. 306 ff. (310). 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 515 (NJ DDR 1974, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 515 (NJ DDR 1974, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Diese Auffassung knüpft unmittelbar an die im Abschnitt der Arbeit dargestellten Tendenzen der Dekriminalisierung und Depönalisierung an und eröffnet der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Möglichkeiten zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X