Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 514 (NJ DDR 1974, S. 514); eine Aggressionsdefinition ist wenngleich sie Kompromißcharakter trägt und sicherlich nicht alle Erwartungen hinsichtlich ihrer präzisen Aussage erfüllt ein großer Erfolg des gemeinsamen Vorgehens der sozialistischen Staaten und der Entwicklungsstaaten. Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Aggressors Die imperialistischen Staaten wandten sich ursprünglich auch prinzipiell dagegen, in die Aggressionsdefinition eine Festlegung hinsichtlich der Folgen einer Aggression und der Verantwortlichkeit dafür aufzunehmen. Die Vertreter dieser Staaten argumentierten, die Kennzeichnung der Aggression als Verbrechen setze angeblich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten voraus, und im übrigen habe das Spezialkomitee die Aufgabe, die Aggression und nicht die Verantwortlichkeit zu definieren. Die Verantwortlichkeit des Rechtsbrechers gilt jedoch im Völkerrecht wie im Landesrecht als eine natürliche Folge der Verletzung eines Verbots. Die Verantwortlichkeit für Aggressionen ist mithin als immanenter Bestandteil des Aggressionsverbots zu betrachten. Sie spielt eine bestimmende Rolle im Rahmen des gegenwärtigen Völkerrechts, das primär auf die Erhaltung des Weltfriedens gerichtet ist. Die Verantwortlichkeit für Aggressionen prägt nämlich im bedeutenden Maße den Inhalt und den antiimperialistischen Klassencharakter des modernen Völkerrechts./21/ Der Aggression als dem schwersten internationalen Delikt folgt die schwerste Verantwortlichkeit, die das moderne Völkerrecht kennt. Sie umfaßt einen ganzen Komplex von möglichen Maßnahmen gegen einen Aggressor. Als Beispiel sei das Potsdamer Abkommen erwähnt, das ein System von weitreichenden Sanktionen gegen den Aggressorstaat des zweiten Weltkrieges festgelegt hat. Die entsprechenden Regeln für die internationale strafrechtliche Verantwortlichkeit der Individuen für die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung der Aggression wurden im Statut des Internationalen Militärgerichtshofes zur Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse vom 8. August 1945 fixiert. Würde aber eine Aggressionsdefinition für die Feststellung und Verurteilung künftiger Aggressoren keine Verantwortllchkeitsbestimmung enthalten, so würde das bei den friedliebenden Völkern zu Recht kein Verständnis finden. Der Wert einer Aggressionsdefinition ohne eine solche Regel wäre erheblich gemindert; So einigten sich nach langer Diskussion die Vertreter der Staaten im Spezialkomitee schließlich auf eine Regelung, die bestimmt, daß der Aggressionskrieg ein Verbrechen gegen den Weltfrieden ist und daß jede Aggression die internationale Verantwortlichkeit begründet. Selbstverständlich erledigt sich die Durchsetzung der Verantwortlichkeit des Aggressors auch künftig nicht im Selbstlauf. Sie hängt vielmehr vom Stand des internationalen Kräfteverhältnisses ab. Die imperialistischen Staaten haben sich bisher hartnäckig geweigert, für die von ihnen nach 1945 angezettelten Aggressionen einzustehen. Infolge des unaufhaltsamen Vormarsches der Kräfte der Demokratie und des Fortschritts im Weltmaßstab bestehen jedoch gegenwärtig nicht nur gute Bedingungen für die Verhinderung von imperialistischen Aggressionen, sondern auch für die Verantwortlichmachung ihrer Urheber. Die Geltendmachung der Verantwortlichkeit für solche Verbrechen kann zwar durch das Verhalten der Ent- /2l/ Vgl. G. I. Tunkin, Das Völkerrecht der Gegenwart, Berlin 19G3, S. 228. Ebenso B. Graelrath / P. A. Steiniger, „Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1973 S. 225 ff. Spannungsgegner um eine bestimmte Zeit hinausgezögert werden. Sie wird dadurch jedoch nicht aufgehoben. Aus der Charakterisierung der Aggression als internationales Verbrechen folgt, daß die durch den Aggressor widerrechtlich herbeigeführten Veränderungen der Situation ungültig sind. Das bezieht sich in erster Linie auf territoriale Eroberungen, aber auch auf die Erlangung anderer Vorteile, die aus der Aggression gezogen werden. Die Ungültigkeit dieser im Gefolge von Waffengewalt entstandenen Ergebnisse bedeutet die völkerrechtliche Unwirksamkeit gegenüber allen Staaten. Hieraus ist die heute allgemein anerkannte völkerrechtliche Pflicht der Staaten zur Nichtanerkennung von territorialen Eroberungen und sonstigen aus Aggressionen resultierenden Vorteilen entstanden. Sie fand auch ihren Niederschlag in Art. 5 des Entwurfs der Aggressionsdefinition. Die Pflicht dritter Staaten, territoriale und andere Erwerbungen als Folge einer Aggression nicht anzuerkennen, bildet eine sinnvolle Ergänzung zum Selbstverteidigungsrecht, welches das Aggressionsopfer in die Lage versetzt, die Aggression zurückzuschlagen und die durch den Aggressor rechtswidrig erlangten Vorteile zu beseitigen. Die Tatsache, daß die Rechte des Staates, der Opfer einer Aggression wurde, mit der Pflicht dritter Staaten zur Nichtanerkennung der widerrechtlichen Ergebnisse der Aggression korrespondieren, ist ein überzeugender Ausdruck des Anliegens des Völkerrechts der friedlichen Koexistenz, alle „Kräfte zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zusammenzuschließen“, wie es in der Präambel der UNO-Charta heißt. Gleichzeitig muß aber darauf hingewiesen werden, daß die Pflicht zur Nichtanerkennung gewaltsamer Erwerbungen im Gefolge einer Aggression nur eine Mindestforderung an die Staaten ist. Daneben kann eine Aggression weitergehende Verpflichtungen der Staaten auslösen, wie die Pflicht zur kollektiven Beistandsleistung gemäß Art. 51 oder zur Teilnahme an Maßnahmen des Sicherheitsrates zur Niederwerfung einer Aggression nach Art. 39 ff. der UNO-Charta. Für die künftige Auslegung und Anwendung der Aggressionsdefinition ist es bedeutsam, daß ihre Bestimmungen eng miteinander verknüpft sind und folglich jede einzelne Bestimmung im Zusammenhang mit den anderen Festlegungen der Definition auf der Grundlage der UNO-Charta zu interpretieren ist. * Der vorliegende Entwurf einer Aggressionsdefinition ist ein entscheidender Erfolg der sozialistischen und in erster Linie der sowjetischen Friedensdiplomatie. Sowohl sein Inhalt als auch die Möglichkeit, die Definition auf der XXIX. UNO-Vollversammlung verabschieden zu können, sind zum wesentlichen Teil das Ergebnis des beharrlichen Auftretens der UdSSR in der UNO im Interesse der 'Festigung des Friedens. Die Annahme der Aggressionsdefinition durch die UNO wird ein wichtiger Schritt auf dem Wege zur Entspannung und zur weiteren Verbesserung des internationalen Klimas sein. Natürlich darf nicht übersehen werden, daß es sich bei einer Aggressionsdefinition nur um ein politisches und rechtliches Hilfsmittel zur Beseitigung von Kriegsgefahren handelt. Eine Aggressionsdefinition kann den Kampf der sozialistischen Staaten und aller friedliebenden Kräfte gegen imperialistische Gewaltpolitik nicht ersetzen. Die Effektivität einer Aggressionsdefinition hängt vielmehr von der Energie ab, mit der dieser Kampf geführt wird. 514;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 514 (NJ DDR 1974, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 514 (NJ DDR 1974, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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