Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 513 (NJ DDR 1974, S. 513); I auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte, auf die Marine und die Luftflotte eines anderen Staates; e) der Einsatz der bewaffneten Kräfte eines Staates, die sich mit Zustimmung des Empfangsstaates auf dem Territorium eines anderen Staates befinden, im Widerspruch zu den Bedingungen, die in einem Abkommen festgelegt wurden, oder eine Verlängerung ihrer Präsenz auf diesem Territorium über die Beendigung des Abkommens hinaus; f) die Handlung eines Staates, der es zuläßt, daß sein Territorium, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, um eine Aggressionshandlung gegen einen dritten Staat durchzuführen; g) die Entsendung von bewaffneten Banden, Gruppen, Freischärlern oder Söldnern durch einen Staat oder im Namen eines Staates, die' Gewaltakte gegen einen anderen Staat von solcher Schwere durchführen, die den oben erwähnten Handlungen gleichkommt, oder die wesentliche Beteiligung an derartigen Gewaltakten. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Der UNO-Sicherheitsrat ist folglich ermächtigt, auch andere Akte entsprechend der UNO-Charta als Aggression zu kennzeichnen. Noch 1969 vertrat der USA-Vertreter im Spezialkomitee die'Auffassung, daß die Annexion oder Okkupation fremden Territoriums nicht in jedem Fall zur Aggression gerechnet werden könne, weil ihre Durchführung nicht notwendig mit „tatsächlicher Gewaltanwendung“ verbunden sei./19/ Diese Ansicht geht jedoch am Wesen der Aggression vorbei und konnte sich daher im Definitionsentwurf nicht durchsetzen. Die Vertreter der von der israelischen Annexions- und Okkupationspolitik betroffenen arabischen Staaten wiesen zu Recht darauf hin, daß es sich hierbei um Fälle der fortgesetzten schweren militärischen Gewaltanwendung handelt. Diese Akte verlieren nicht etwa deshalb ihren aggressiven Charakter, weil ihnen wie z. B. im Falle des faschistischen Überfalls auf Österreich und die Tschechoslowakei der angegriffene Staat wenig oder keinen Widerstand entgegensetzt. Anderenfalls hinge die Feststellung eines Aggressors von der militärischen Kraft seines Opfers ab. In Wirklichkeit stellen aber die Einverleibung und die militärische Besetzung fremden Territoriums eine grobe Mißachtung des Rechts der Staaten auf territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit und des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung dar, die ohne den Gebrauch von militärischer Gewalt, ob in „tatsächlicher“ oder anderer Form, nicht denkbar ist. Eine günstige Wirkung für den Kampf der Völker gegen die imperialistische Gewaltpolitik werden auch die in Art. 3 Buchst, e und f enthaltenen Bestimmungen haben. So sind der Abschluß von ungleichen Militärstützpunktabkommen und deren eklatante Verletzung (Buchst, e) Praktiken, deren sich gerade der USA-Im-perialismus nach 1945 häufig bedient hat, um kleinere Staaten einzuschüchtern und sich in verschiedenen Gebieten eine Vorherrschaftsrolle zu sichern. Art. 3 Buchst, f verbietet zum einen generell die Benutzung fremder Territorien zur Durchführung aggressiver Akte gegen dritte Staaten, zum anderen fixiert er die uneingeschränkte Verantwortung sowohl des Staates, der als Hauptaggressor im Frage kommt, als auch seiner Helfer. So zeichnen für die langjährige Aggression gegen die indochinesischen Völker und Staaten nicht nur die USA, sondern z. B. auch diejenigen Staaten verantwortlich, die der US-Luftwaffe ihr Territorium als fldl VgL UN-Doc. A/AC. 134/SR. 31 vom 13. März 1969. Basis zur Begehung von Aggressionsakten in dieser Region zur Verfügung gestellt haben. Eine harte Auseinandersetzung gab es im Spezialkomitee zu der Frage, ob die Methode der indirekten Aggression, d. h. des Einsatzes irregulärer bewaffneter Kräfte, den anderen unter Buchst, a bis f beispielhaft aufgeführten Formen der direkten Aggression gleichgestellt werden solle. Die imperialistischen Staaten traten für eine vollständige Gleichbehandlung der direkten und der indirekten Methode der Aggressionsbegehung ein. Die sozialistischen Staaten und die meisten Entwicklungsstaaten lehnten dies hingegen ab, da durch eine solche pauschale Gleichsetzung das Recht auf Selbstverteidigung der Staaten im Widerspuch zu Art. 51 der UNO-Charta eine ungerechtfertigte Ausdehnung erfahren bzw. das Aggressionsverbot unterhöhlt werden würde. Ein potentieller Aggressor könnte dann nämlich unter Ausnutzung der Tatsache, daß die indirekte Aggression, bei der der Aggressor im Hintergrund agiert, ohnehin schwer zu identifizieren ist bei jeder beliebigen Aktion von irgendwelchen bewaffneten Gruppen unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht einen anderen Staat überfallen, mit dem diese Gruppen angeblich in Verbindung stehen sollen. Der Kompromiß in dieser Frage hat in Art. 3 Buchst, g seinen Niederschlag gefunden. Danach sind Handlungen irregulärer bewaffneter Kräfte nur dann als Aggression zu qualifizieren, wenn sie die gleiche Schwere wie beispielsweise eine Invasion oder Bombardierung haben und wenn festgestellt wird, daß solche Banden, Gruppen usw. durch einen Staat selbst oder im Auftrag eines bestimmten Staates entsandt worden sind. Damit ist der Versuch der imperialistischen Staaten gescheitert, die zahlreichen blutigen Überfälle Israels auf seine Nachbarstaaten zu legalisieren, die besonders in den letzten Jahren jeweils unter dem Vorwand geführt werden, Israel sei durch bewaffnete Gruppen angegriffen worden. Die Rechtmäßigkeit des nationalen und kolonialen Befreiungskampfes Einen langen Zeitraum nahm auch die Erörterung der Frage der Rechtmäßigkeit des nationalen und kolonialen Befreiungskampfes der Völker ein. Die imperialistischen Staaten traten praktisch bis zum Schluß beharrlich gegen die Fixierung einer derartigen Regelung auf. Nach Art. 7 des vorliegenden Entwurfs ist gewährleistet, daß die Aggressionsdefinition in keiner Weise die in der UNO-Charta niedergelegten und in der UNO-Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 1970 konkretisierten Rechte derjenigen Völker beeinträchtigen kann, die gewaltsam an der Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit gehindert werden. Vor allem wird das Recht der unter kolonialer oder rassistischer Herrschaft oder anderen Formen der Fremdherrschaft stehenden Völker bekräftigt, für die Wiedererlangung ihrer diesbezüglichen Rechte in Übereinstimmung mit den Völkerrechtsprinzipien zu kämpfen sowie dabei Hilfe zu suchen und zu erhalten. Die Aggressionsdefinition reiht sich damit in die bedeutenden internationalen Dokumente ein, zu denen vor allem die UNO-Deklaration über die Gewährung der Unabhängigkeit an die kolonialen Länder und Völker vom 14. Dezember 1960/20/ zählt, die die Legitimität des nationalen und kolonialen Befreiungskampfes der Völker unterstreichen. Die Aufnahme dieser Regelung in /20/ Veröffentlicht ln: Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1973, S. 710 ff. 513;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 513 (NJ DDR 1974, S. 513) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 513 (NJ DDR 1974, S. 513)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft und tätig sind und zur Durchführung operativer Aufgaben im Sinne dieser Richtlinie in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Operationsgebiet eingesetzt werden.

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