Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 512 (NJ DDR 1974, S. 512); tätsölement), hat in den bisherigen Diskussionen einen breiten Raum eingenommen. Von dieser Bestimmung hängt im wesentlichen Umfang die Effektivität einer Aggressionsdefinition als rechtliches Führungsinstrument für den UNO-Sicherheitsrat und für jeden einzelnen Staat ab. Die rechtliche Bedeutung des Prioritätselements liegt vor allem darin, daß es als Kriterium für eine klare Unterscheidung der unrechtmäßigen militärischen Gewaltanwendung einerseits von der rechtmäßigen andererseits dient. Besteht doch nach dem gegenwärtigen Völkerrecht (Art. 51 der UNO-Charta) die Situation, daß diejenigen Staaten, die einem militärischen Angriff ausgesetzt sind, das Recht haben, sich selbst militärisch zu verteidigen, „bis der Sicherheitsrat die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat“. Zu diesem Zweck steht dem das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung beanspruchenden Staat eine Skala von Mitteln der militärischen Gegenwehr zur Verfügung, die sich im einzelnen grundsätzlich nicht von denjenigen unterscheiden müssen, die der Aggressorstaat anwendet. Allein die militärische Betrachtung eines Konflikts läßt also den. Aggressor unerkannt. Vielmehr bedarf es dazu in erster Linie der Feststellung desjenigen Staates, der den Konflikt auslöst, d. h. der zuerst militärisch losschlägt. Dabei ist es grundsätzlich rechtlich unerheblich, aus welchen Gründen sich ein Staat dafür entschied, zuerst bewaffnete Gewalt anzuwenden: sei es das unverhohlene Streben nach Eroberung von fremden Territorien um jeden Preis, sei es der Versuch, ökonomische oder politische Vorrechte in einem arideren Staat für sich zu erzwingen, im Vertrauen darauf, daß das betreffende Land ohnehin militärisch unterlegen sei und wenig Gegenwehr entgegensetzen werde. Die Handlung bleibt in jedem Falle rechtswidrig. Darum bestimmt Art. 5 des Definitionsentwurfs, daß keinerlei Erwägung, ob politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder sonstiger Natur, als Rechtfertigung für die Begehung einer Aggression dienen kann. Art. 51 der UNO-Charta autorisiert ausschließlich denjenigen Staat zur militärischen Gewaltanwendung, der das Opfer eines bewaffneten Angriffs seitens eines anderen Staates geworden ist. Dieses SelbstverteidiT gungsrecht ist unveräußerlich. Es wird allein durch den Fakt ausgelöst, daß „ein bewaffneter Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt“. In dieser Regelung entscheidet demnach die Reihenfolge der militärischen Gewaltanwendung über deren Rechtmäßigkeit. Ungeachtet desseri negierten die Vertreter imperialistischer Staaten im Spezialkomitee anfangs das Prioritätselement völlig. Sie traten dafür ein, die Erfüllung des Tatbestands der Aggression vom Vorliegen einer „aggressiven Absicht“ (animus aggressionis) bei dem betreffenden Staat abhängig zu machen./17/ Die Einführung eines solchen Elements als Tatbestandsvoraussetzung einer Aggression muß jedoch abgelehnt werden. In der-Tatsache, daß ein Staat als erster zur Waffengewalt greift, objektiviert sich bereits die subjektive Entscheidung dieses Staates, sich über die Normen der internationalen Rechtsordnung hinwegzusetzen. Bei einigen internationalen Delikten wird das Vorliegen eines Vorsatzes als Tatbestandsvoraussetzung bezeichnet. Auch die Aggression kann nur bewußt, vorsätzlich, verwirklicht werden. Auf Grund ihrer materiellen /17/ Vgl. die Reden des englischen (Press Release GA/42 vom 1. JuU 1968), des amerikanischen (PR GA/43 vom 2. Juli 1968) und des türkischen Delegierten (ebenda) im Spezialkomitee. 512 Schwere objektiviert sich die aggressive Absicht, d. h. der Vorsatz, hier jedoch unmittelbar in der Durchführung der bewaffneten Handlung selbst. Ein Aggressionsakt schließt somit bereits den Vorsatz ein. Er wird vermutet. Dies bedeutet aber nicht, daß der UNO-Sicherheitsrat bei der Feststellung des Aggressors die subjektive Seite völlig außer acht zu lassen hat. Vielmehr ist er nach § 10 der Präambel des Definitionsentwurfs gehalten, „die Frage, ob eine Aggressionshandlung begangen wurde, im Lichte aller Umstände jedes besonderen Falles“ zu betrachten. Auf diese Weise wird z. B. vermieden, daß der Einsatz militärischer Gewalt, der auf Irrtum oder Zufall beruht, als Aggression qualifiziert wird. Aufkommende Zweifel am Vorhandensein des aggressiven Vorsatzes müssen jedoch an der Schwere des vorgetragenen Angriffs sowie an der Gesamtheit der Umstände abzulesen sein. Als Beispiel für solche Fälle kann der versehentliche Abwurf von Bomben durch Flugzeuge der Alliierten des zweiten Weltkrieges auf schweizerische Städte angeführt werden./18/ Die Einführung einer „aggressiven Absicht“ als Tatbestandsvoraussetzung für die Ermittlung des Aggressors hätte in einer Aggressionsdefinition schwerwiegende Folgen. So könnte z. B. ein Staat, der als erster eine Aggressionshandlung begangen hat, den rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens dadurch entgehen, daß er sich auf das Nichtvorliegen eines aggressiven Vorsatzes beruft. Denn die Beweislast läge dann auf seiten der Aggressionsopfer. Mit anderen Worten: Die Feststellung des Aggressors hinge vom guten Willen des Beschuldigten ab. Wollte man dem Aggressor ein Einspruchsrecht gegen seine Verurteilung einräumen, so würde man einen Gegensatz zwischen der Pflicht zur Friedenserhaltung und der staatlichen Souveränität schaffen. Das gegenwärtige Völkerrecht kennt aber kein Recht auf Krieg. Die Gewährung eines Einspruchsrechts des Aggressors gegen seine Verurteilung würde letztlich die Interessen des Aggressors über die Belange des Weltfriedens stellen. Sie würde Präventivaktionen Tür und Tor öffnen. Bekanntlich versucht der Aggressor Israel seine Aggression von 1967 mit der Behauptung zu rechtfertigen, er sei einer Provokation seitens der arabischen Staaten ausgesetzt gewesen und wollte einem arabischen Angriff zuvorkommen. Eine solche Haltung steht sowohl im Widerspruch zum geltenden Völkerrecht als auch zu der zu verabschiedenden Aggressionsdefinition. Akte, die eine Aggression begründen Zu den typischen Handlungen, durch die eine Aggression im einzelnen verwirklicht wird, zählen unabhängig von der vorangegangenen Kriegserklärung nach Art. 3 Buchst, a bis g des Definitionsentwurfs die folgenden Akte: a) die Invasion oder der Angriff auf das Territorium eines anderen Staates durch die bewaffneten Kräfte eines Staates oder jede auch zeitweilige militärische Okkupation, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder, jede Annexion des Territoriums eines anderen Staates oder eines Teiles davon durch Gewaltanwendung; b) die Bombardierung des Territoriums eines anderen Staates durch die bewaffneten Kräfte eines Staates oder die Anwendung irgendwelcher Waffen durch einen Staat gegen das Territorium eines anderen Staates; c) die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die bewaffneten Kräfte eines anderen Staates; d) der Angriff der bewaffneten Kräfte eines Staates /1SI VgL UN-DOC. A/2211, § 363.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 512 (NJ DDR 1974, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 512 (NJ DDR 1974, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beschuldigtenvernehmung ist. Dementsprechend sind auch die bereits in anderem Zusammenhang dargestellten detaillierten gesetzlichen Bestimmungen über das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers und der Aussagetätigkeit des Beschuldigten ist. Das Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung muß offensiv auf die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit. Die hier thesenhaft aufgestellten Seb-aüptungen sollen im folgenden bewiesen werden. Die Beweist ;St raf Verfahrens recht der und in der lebenden ausländischen Bürgern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, die sich aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der ergeben, Beratung und Unterstützung zu gewähren.

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