Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 511

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 511 (NJ DDR 1974, S. 511); aufnahme der Debatte über die Aggressionsdefinition festzustellen. Dieser Ausschuß tagte 1959, 1962, 1965 und 1967, ohne je einen positiven Beschluß gefaßt zu haben.// Die dritte Phase umfaßt die Zeit seit 1967. In der Zwischenzeit war eine merkliche Veränderung des Kräfteverhältnisses in der UNO zugunsten der Kräfte des Friedens und der Demokratie erfolgt. So erhöhte sich z. B. die Zahl der UNO-Mitglieder durch die Aufnahme neuer, aus der nationalen Befreiungsbewegung hervorgegangener Staaten von 76 im Jahre 1955 auf 123 Staaten im Jahre 1967. Dies schlug für den Fortgang der Arbeiten an der Aggressionsdefinition positiv zu Buche. Auf der Grundlage eines sowjetischen Antrags wurde im Jahre 1967 auf der XXII. Vollversammlung mit überwiegender Stimmenmehrheit die Resolution 2330 (XXII) verabschiedet, die ein 35 Mitglieder zählendes Spezialkomitee ins Leben rief, das sich seit 1968 jährlich bisher auf insgesamt sieben Sitzungen mit dem Problem des Aggressionsbegriffs befaßt und besonders seit 1972 eine fruchtbare Arbeit geleistet hat. Die Arbeit in diesem Komitee war dadurch gekennzeichnet, daß erstens die Positionen der sozialistischen Staaten und der jungen Nationalstaaten sowie Frankreichs in den substantiellen Fragen zur Aggressionsdefinition übereinstimmten oder ähnlich waren und daß zweitens die imperialistischen Staaten anders als früher der inhaltlichen Diskussion nicht mehr aus-weichen konnten. Ihre Verzögerungstaktik war gescheitert. Im Gegenteil, die imperialistischen Staaten sahen sich 1969 genötigt, um nicht isoliert zu werden, einen eigenen Definitionsentwurf vorzulegen/13/, womit sie zugleich selbst ihre bisher vorgebrachte Behauptung widerlegten, die Aggression könne nicht definiert werden. Ungeachtet dessen, daß sie in vielen Fragen weiterhin negative Positionen bezogen, wurde es für sie doch nun schwerer, die konstruktive Atmosphäre im Spezialkomitee zu stören. Damit konnte das Spezialkomitee seine Arbeit auf drei Definitionsentwürfe gründen. Vor der Einbringung des Entwurfs der sechs westlichen Staaten hatten bereits die Sowjetunion/14/ und 13 nichtpaktgebundene Staaten/15/ das Projekt einer Definition zur Diskussion vorgelegt. Das Aggressionsverbot als normativer Bestandteil des völkerrechtlichen Gewaltverbots Der nunmehr der UNO zur Beschlußfassung vorliegende Definitionsentwurf ist in die Form einer Resolution der Vollversammlung gekleidet. Er besteht aus einer Präambel, die die Ziele, Prinzipien und Aufgaben bei der Verhinderung und Bekämpfung von Aggressionen bekräftigt, sowie aus acht Artikeln, in denen der Tatbestand der Aggression, die Folgen ihrer Begehung und Bestimmungen zur Anwendung der Aggressionsdefinition fixiert sind. Art. 1 und 2 enthalten die allgemeine Charakterisierung der Aggression, während Art. 3 ihre Begehungsformen beispielhaft aufzählt. So bestimmt Art. 1 in enger Anlehnung an die Formulierung des in Art. 2 Ziff. 4 der UNO-Charta niedergelegten Gewaltverbots: „Aggression ist die Anwendung von militärischer Gewalt eines Staates gegen die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder steht auf andere Weise im Wi- ß2/ Vgl. XJN-Doc. A/AC. 91/2; A/AC. 91/3; A/AC. 91/5. /13/ XJN-Doc. A/AC. 134/L. 17 and Add. 1 and 2. Die Autoren des Entwurfs sind Australien, Kanada, Italien, Japan, Großbritannien und die USA. /14/ UN-Doc. A/AC. 134/L. 12. /15/ XJN-Doc. A/AC. 134/D. 16 and Add. 1 and 2. derspruch zur Charta der Vereinten Nationen, wie in dieser Definition dargelegt.“ Diese Formulierung macht deutlich, daß das Aggressionsverbot als normativer Bestandteil des völkerrechtlichen Gewaltverbots bereits bindendes Völkerrecht ist. Durch die Kodifizierung des Aggressionsverbots in Gestalt der Definition des Aggressionsbegriffs erfährt das Prinzip des Gewaltsverbots eine Spezialisierung und zugleich eine Konkretisierung. Die Spezialisierung liegt darin, daß der Aggressionsbegriff nur die schweren Formen der Gewalt, die militärische Gewalt, erfaßt, während das Gewaltverbot selbst jede Form von Gewaltanwendung, z. B. auch die ökonomische, untersagt und darüber hinaus auch die Androhung jeglicher Gewalt verbietet. Diesen Sachverhalt drückt § 5 der Präambel des Resolutionsentwurfs aus, in dem es heißt, daß „die Aggression die ernsteste und gefährlichste Form der unrechtmäßigen Gewaltanwendung ist, die unter den durch das Vorhandensein aller Arten von Massenvernichtungswaffen geschaffenen Bedingungen mit der Gefahr eines weltweiten Konflikts mit all seinen katastrophalen Folgen einhergeht“. Da das Aggressionsverbot ein spezieller Fall des allgemeinen Gewaltsverbots ist, sind seine Schutzobjekte prinzipiell die gleichen wie die des Gewaltsverbots. Dies sind die Souveränität, die in der politischen Unabhängigkeit und territorialen Integrität der Staaten ihren konzentrierten Ausdruck findet/16/, sowie der Weltfrieden und die internationale Sicherheit. Das Aggressionsverbot umfaßt jedoch nur diejenige militärische Gewaltanwendung, die eine bestimmte Qualität hinsichtlich der Schwere des Angriffs und der Folgen aufweist. Dies legt Art. 2 des Definitionsentwurfs ausdrücklich fest. Danach können militärische Übergriffe geringeren Umfangs, wie sie etwa die sog. Grenzzwischenfälle darstellen, nicht als Aggression qualifiziert werden. Der Tatbestand einer Aggression liegt dann vor, wenn die Souveränität eines Staates durch den Einsatz militärischer Gewalt seitens eines anderen Staates derart angegriffen ist, daß seine Existenz gefährdet ist und damit der Weltfrieden und die internationale Sicherheit verletzt werden. Aus den Schutzobjekten des Aggressionsverbots ergibt sich bereits, daß die Aggressionsdefinition nur auf internationale, nicht aber auf interne Konflikte (z. B. Bürgerkriege) Anwendung findet. Innere Auseinandersetzungen sind Angelegenheit des Staates, in dem sie stattfinden, und unterliegen prinzipiell dem völkerrechtlichen Interventionsverbot. In einer Anmerkung zu Art. 1 wird außerdem erklärt, daß der Staatsbegriff in der Definition unbeschadet der Anerkennung oder der Mitgliedschaft eines Staates in der UNO gebraucht wird und daß er selbstverständlich auch eine Gruppe von Staaten einschließt. Zur Bedeutung des Prioritätselements In enger Verbindung mit Art. 1 steht Art. 2 des Definitionsentwurfs, in dem fixiert ist, daß die erstmalige Anwendung von militärischer Gewalt durch einen Staat als prima-facie-Beweis einer Aggressionshandlung gilt. Hierbei handelt es sich um ein entscheidendes Merkmal zur Feststellung des Aggressors. Die Frage, ob eine international zu vereinbarende Aggressionsdefinition eine Bestimmung enthalten soll, wonach derjenige Staat der Aggressor ist, der als erster in einem militärischen Konflikt Gewalt anwendet (Priori- /16/ Die gleichberechtigte Aufzählung der Souveränität neben der politischen Unabhängigkeit und territorialen Integrität der Staaten im Definitionsentwurf weicht von Art. 2 Ziff. 4 der UNO-Charta ab. Sie resultiert aus einem Kompromiß. 511;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der DDR. Die grundsätzliche Verantwortung def Minis teriums des Inneren und seiner Organe, insbesondere der Deutschen Volkspolizei für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, mitgeführte Sachen durchsucht werden.

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