Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 510 (NJ DDR 1974, S. 510); und kollektive Selbstverteidigung machen aber das Vorhandensein einer Aggressionsdefinition dringend erforderlich. Das in Art. 2 Ziff. 4 der Charta niedergelegte Gewaltverbot bildet hierfür nunmehr im Zusammenhang mit seiner durch die UNO-Deklaration vom 24. Oktober 1970 über die Prinzipien des Völker-rechts/6/ gegebenen authentischen Interpretation eine zwar wichtige, letztlich aber doch allgemeine' normative Grundlage. Das ist der rechtliche Grund für die Notwendigkeit der Bestimmung des Aggressionsbegriffs. Die Dringlichkeit der Erarbeitung einer Aggressionsdefinition ist unter den nach 1945 entstandenen Bedingungen vor allem durch die Aufgabe der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit diktiert. Diese Bedingungen des internationalen Kräfteverhältnisses sind dadurch gekennzeichnet, daß sich zwei antagonistische Gesellschaftssysteme gegenüberstehen, von denen das eine, der Imperialismus, nichts unversucht läßt, um seinen schwindenden Einfluß wiederzugewinnen. Dabei verzichtet er auch nicht auf die Anwendung brutaler Gewalt./7/ Anschauliche Beispiele hierfür allein aus dem vergangenen Jahrzehnt sind die amerikanische Aggression in Vietnam und die Aggressionspolitik Israels gegenüber den arabischen Staaten. „Kriege, Aggressions- und Gewaltakte, Anschläge auf die Freiheit der Völker all das hat seinen Ursprung in der Politik des Imperialismus“, wird mit historischer- Präzision im Friedensappell der internationalen Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien von 1969 festgestellt./8/ Nach 1945 gelang es dem Imperialismus, noch eine ganze Anzahl lokaler Aggressionskriege in der Welt anzuzetteln. In dem Maße jedoch, wie die von der Sowjetunion geführte sozialistische Staatengemeinschaft weiter erstarkte und wie sich das Bündnis mit allen revolutionären Kräften zu einem Strom von gemeinsamen antiimperialistischen Aktionen festigte, konnte die imperialistische Aggressionspolitik zurückgedrängt werden. Heute haben sich dank der konsequenten Friedenspolitik der UdSSR und der anderen sozialistischen Staaten sowie durch die mit der Veränderung des internationalen Klimas eingetretene Wende zur Entspannung günstige Voraussetzungen für den Kampf gegen imperialistische Aggressionen herausgebildet. Die Möglichkeiten des Imperialismus, Aggressionen zu begehen, sind eingeschränkt. Ungeachtet dieser bestimmenden, positiven Grundrichtung in den internationalen Beziehungen, ist für die Kräfte des Friedens nach wie vor Wachsamkeit geboten. Es gibt gegenwärtig noch einflußreiche Kreise in den imperialistischen Staaten, die gegen die Entspannung auftreten und an einer Forcierung des Wettrüstens interessiert sind. Das bedeutet, es muß stets die Gefahr berücksichtigt werden, daß der Imperialismus versucht ist, seine inneren Widersprüche auch mit den Mitteln der militärischen Gewalt in der internationalen Arena zu lösen. Erhöht wird diese Gefahr durch das sich ständig vervollkommnende Rüstungspotential, mit dessen Einsatz die Erdbevölkerung heute binnen kurzer Zeit vollständig vernichtet werden kann. Darum wäre eine allgemein anerkannte Aggressionsdefinition ein wirksamer Beitragim Kampf aller antiimperialistischen Kräfte für die Sicherung des Friedens. Als ein wichtiges Instrument -zur .Feststellung /6/ Veröffentlicht in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1164 fE.; vgL dazu P. A. Steiniger, „Die Vereinten Nationen und die Entwicklung der demokratischen Prinzipien des Völkerrechts“, NJ 1970 S. 597 fE. /7/ Vgl. Lenin, Werke, Bd. 22, Berlin 1960, S. 271, 204. /0/ Dokumente der Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien in Moskau 1969, Berlin 1969, S. 67. Vgl. hierzu auch das Schlußwort E. Honeckers auf der 12. Tagung des Zentralkomitees der* SED, Berlin 1974, S. 104. und Verhinderung von Aggressionen in der Hand des UNO-Sicherheitsrates sowie aller Staaten und Völker würde sie somit einen positiven Einfluß auf die Wei-teriührung des eingeleiteten Entspannungsprozesses und. auf die Schaffung eines Systems der kollektiven Sicherheit ausüben. Von dieser Erkenntnis hat sich die UdSSR bei ihren zahlreichen Initiativen zur Erarbeitung einer Aggressionsdefinition in der UNO leiten lassen. Die bisherige Diskussion über die Frage des Aggressionsbegriffs in der UNO kann dabei in drei Phasen eingeteilt werden. Die Behandlung der Aggressionsdefinition in der UNO Die erste Phase umfaßt den Zeitraum zwischen 1950 und 1956. Sie wurde am 6. November 1950 durch eiiien Antrag der Sowjetunion eingeleitet, die im 1. Komitee der UNO-Vollversammlung den Entwurf einer Resolution über die Annahme einer Aggressionsdefinition vorlegte, Durch eine Entscheidung der Vollversammlung wurde diese Frage der Internationalen Rechtskommission zur weiteren Erörterung übergeben. Sie sollte dort in den Komplex des Entwurfs eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit einbezogen werden./9/ Es wurden dabei jedoch keine Fortschritte erzielt, so daß die Frage der Aggressionsdefinition ergebnislos an die UNO-Vollversammlung zurückgegeben wurde, die dann auf ihrer VI. Tagung die Bildung eines Spezialkomitees zur Untersuchung des Problems beschloß. Dieses Komitee wurde beauftragt, auf der IX. UNO-Vollversammlung den Entwurf einer Aggressionsdefinition oder einen Statement-Entwurf zum Begriff „Aggression“ vo£-zulegen. Aber weder das erste Spezialkomitee/10/ noch das zweite am 4. Dezember 1954 von der IX. UNO-Vollversammlung geschaffene Sonderkomitee, das 1956 in New York tagte, konnte eine Definition erarbeiten./ll/ Die Diskussion in beiden Komitees bewegte sich weit ab von einer Einigung über eine Definition. So enthielten die Abschlußberichte jeweils im wesentlichen die Aufzählung der verschiedenen Standpunkte der vertretenen Staaten. Daß die Bemühungen der UNO bis dahin ohne Erfolg blieben, ist auf die Haltung einiger imperialistischer Mächte, wie der USA, Großbritanniens und Kanadas, zurückzuführen. In der Absicht, eine inhaltliche Diskussion über das Problem zu verhindern bzw. hinauszuschieben, rückten sie die Frage, ob es überhaupt möglich, notwendig und nützlich wäre, die Aggression zu definieren, in den Mittelpunkt der Debatte. So brachten sie z. B. wiederholt vor, daß eine Aggressionsdefinition gefährlich sei, da das UNO-Organ, das die Bestimmung des Aggressors vorzunehmen habe, an keinerlei rechtliche Richtlinien gebunden werden dürfe und seine Entscheidungen allein auf der Grundlage der Fakten des jeweiligen Falles zu treffen habe. Darüber hinaus bedienten sich die Vertreter dieser Staaten auch prozessualer Manöver, um den Komplex der Aggressionsdefinition nach Möglichkeit auf ein Abstellgleis zu schieben. Durch einen solchen Verfahrenskniff wurde die zweite Phase (1957 bis 1987) eingeleitet. Auf Grund ihrer Stimmenmehrheit setzten die imperialistischen Staaten 1957 auf der XII. UNO-Vollversammlung die Resolution 1181 durch, die ein neues Komitee schuf. Es hatte die Aufgabe, den „günstigsten Zeitpunkt“ zur Wieder- 191 VgL Yearbook of ILC, 1951, vol. n, p. 123. Ml VgL Officlal Records of the General Assembly, 9th Session, Suppl. No. 11 (A/263U). 11V Ebenda, 12th Session, SuppL No. 16 (A/3574).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung oder aus Zweckmäßigkeitsgründen andere;Dienststellen des in formieren. Bei Erfordernis sind Dienststellen Angehörige dar Haltung auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

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