Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 51

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 51 (NJ DDR 1974, S. 51); über die vom Gericht ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit informiert. Durch diese Verbindung wurde den staatlichen Leitfern des Kombinats und Funktionären gesellschaftlicher Organisationen der Zusammenhang zwischen den Gesetzesverletzungen im Bereich des Arbeits- und des Finanzrechts und den Straftaten besonders deutlich vor Augen geführt Es kam zu Auseinandersetzungen, in denen vor allem die ideologischen Ursachen der Ungesetzlichkeiten aufgedeckt und Lehren für die Achtung der Gesetzlichkeit gezogen wurden. * Der Teilnehmerkreis dieser Diskussion sicherte eine breite Auswertung des Protests und des Strafverfahrens in allen Betrieben des Kombinats. Dies war auch deshalb notwendig, weil es Hinweise darauf gab, daß in anderen Betrieben in ähnlicher Weise gegen die Gesetzlichkeit verstoßen worden war. Aus dem gleichen Grund informierte der Staatsanwalt auch die übergeordneten Gewerkschaftsleitungen über die dem Protest zugrunde liegenden Rechtsverletzungen. Wichtig für das erfolgreiche Vorgehen in dieser Sache war die Abstimmung mit der staatlichen Leitung und der Parteileitung des Kombinats. Hier wurde die Zielrichtung der Auswertung festgelegt, um eine Nach dem Urteil des, Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 7. Mai 1973 - 5 BCB 106/72 - (NJ 1973 S. 585) ist für die Entscheidung darüber, ob der Eigentümer eines Grundstücks dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den Anschluß an die Wasser-und Energieversorgung gestatten muß, der Gerichtsweg nicht gegeben. Diese Entscheidung bedarf ergänzender Hinweise. Nach § 48 Abs. 5 der VO über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und -Umwandlung EnergieVO vom 10. September 1969 (GBl. II S. 495) i.V.m. §§15 bis 18 sowie 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der 1. DVO vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz der DDR (GBL II S. 257) ist der Rat des Kreises dann, wenn sich Grundstücksnutzer und Energieversorgungsbetrieb über die Mitnutzung von Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen für Energiefortleitungsanlagen nicht einigen können, befugt, die Nutzungsrechte zu beschränken. Es handelt sich hier um eine bodenrechtliche Regelung, die gegenüber jedem Grundstücksnutzer gilt. Die meisten Grundstücksnutzer sind zugleich auch Abnehmer von Energie und stehen damit in einem Vertragsverhältnis zu einem Energieversorgungsbetrieb. Diese Betriebe sind breite und nachhaltige ideologischerzieherische Wirkung zu erreichen. Der Generaldirektor des Kombinats traf auf der Grundlage des Protests zur Durchsetzung der Gesetzlichkeit folgende Maßnahmen: Belehrung der Betriebsleiter und der Betriebsökonomen über die Kassenordnung des Werkes und die Ursachen der genannten Straftaten; Anleitung der Hauptbuchhalter aller Betriebe des Kombinats auf der Grundlage des Protests und des Strafverfahrens mit dem Ziel, verstärkt Kontrollen in den Kombinatsbetrieben durchzuführen; klare Festlegungen zum Belegwesen bei der Auszahlung von Kollektivprämien; Erfassung und Auflösung unzulässiger Nebenkassen. Die Gewerkschaftsleitung des Kombinats legte die Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Aufsichtsmaßnahme und des Strafverfahrens mit allen AGL-Vorsitzenden fest. Die Verbindung der Auswertung der Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht mit der Information über das dem Protest zugrunde liegende Strafverfahren erhöhte die Wirksamkeit beider Maßnahmen. NORBERT STUDZINSKI, Staatsanwalt der Stadt Magdeburg im Interesse der Volkswirtschaft und ihrer Abnehmer bemüht, ihre Versorgungsnetze so rationell wie möglich aufzubauen. Sie haben deshalb ihre Abnehmer verpflichtet, die Zu-, Fort- und Durchleitung von Elektroenergie und Gas sowie das Anbringen von Leitungen, Leitungsträgem und Zubehör an, in und über ihren Grundstücken einschließlich Gebäuden unentgeltlich für solche Ubertragungsanlagen zu gestatten, die überwiegend der Versorgung des Ortes dienen, in dem sich die Anlagen der Abnehmer befinden. Das ergibt sich für Abnehmer, die dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen, aus § 14 der AO über die Lieferung und Abnahme von Elektroenergie, Gas und Wärme Lieferanordnung Energie vom 18. November 1969 (GBl. II S. 604) und für alle übrigen Abnehmer aus § 10 der AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas an Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer vom 31. Januar 1961 (GBl. II S. 69). Die Abnehmer sind ferner gemäß § 11 Abs. 13 der Lieferanordnung Energie sowie gemäß § 10 Abs, 5 der Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas an Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer verpflichtet, den Anschluß Dritter an ihre Anlagen zu gestat- ten, soweit das ohne Behinderung ihrer Versorgung möglich ist. Häufig ist die Entfernung von der anzuschließenden Anlage bis zur Abnehmeranlage des Nachbargrundstücks geringer als die Entfernung zur vorhandenen Verteilungsanlage (Freileitung oder Kabel) des Energieversorgungsbetriebes. In diesen Fällen kann der Betrieb mit Hilfe der genannten Bestimmungen den materiellen und finanziellen Aufwand für den Neuanschluß verringern./*/ Hiervon machen die Energieversorgungsbetriebe immer mehr Gebrauch, weil sie damit z. B. den Anschluß von Wochenendhäusern und Garagen an die Energieversorgungsnetze mit relativ geringen Mitteln ermöglichen können. Damit existieren wirtschaftsrechtliche bzw. zivilrechtliche Vorschriften, auf die Ansprüche der Energieversorgungsbetriebe gegen ihre Abnehmer gestützt werden können. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche ist soweit sie sich gegen Bürger richten der Gerichtsweg gegeben. Ähnlich ist die Lage bei Anschlüssen an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. Neben den bodenrechtlichen Bestimmungen in § 27 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) und in den §§ 50 und 51 der 1. DVO zum Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. II S. 281) gibt es wirtschaftsrechtliche bzw. zivilrechtliche Bestimmungen, und zwar in § 6 Abs. 5 der AO über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser Wasserversorgungsbedingungen vom 10. Januar 1972 (GBL II S.77). Danach können die Versorgungsträger bei Bestehen besonderer Verhältnisse (z. B. bei Kleinsiedlungen) die Versorgung mehrerer hintereinander liegender Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlußleitung zulassen. Hat der Versorgungsträger einen derartigen Anschluß genehmigt, so hat jeder Bedarfsträger, auf dessen Grundstück die gemeinsame Grundstücksleitung liegt oder gelegt werden solL den Bau, die Benutzung und Werterhaltung der dem Nachbargrundstück dienenden Leitung unentgeltlich zu gestatten. In dem vom Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt entschiedenen Fall hätte sich der Bürger an den zuständigen VEB Energieversorgung bzw. den zuständigen VEI1 Wasserversorgung und Abwasserbehandlung wenden 1*1 VgL hierzu Ott / Jacob / Weineck, Energierecht der DDR, Textsammlung mit Erläuterungen, Berlin 1961, unter G1, Anm. 9 zu § 11 der Lieferanordnung Energie, sowie unter G 2, Anm. 17 zur AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas an Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer. Zum Anschluß eines Grundstücks an die Energie- und Wasserversorgung des Nachbargrundstücks 51;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 51 (NJ DDR 1974, S. 51) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 51 (NJ DDR 1974, S. 51)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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