Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 509 (NJ DDR 1974, S. 509); I NEUE JUSTIZ * ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT 28. JAHRGANG 17/74 1. SEPTEMBERHEFT S. 509-540 Dr. GERD SEIDEL, Berlin Die Definition des Begriffs der Aggression Geschichte und aktuelle Probleme Ein wichtiger Punkt auf der Tagesordnung der im September beginnenden XXIX. Tagung der UNO-Vollversammlung wird die Erörterung der Definition, des Begriffs der Aggression sein. Hierzu liegt ein Bericht des im Jahre 1967 von der UNO-Vollversammlung eingesetzten Spezialkomitees vor, dem es auf seiner 7. Sitzung vom 11. März bis 12. April 1974 in New York gelang, den Entwurf einer Aggressionsdefinition/1/ fertigzustellen. Es wird erwartet, daß die XXIX. UNO-Vollversammlung diese Aggressionsdefinition in Gestalt einer Resolution oder Deklaration verabschiedet. Damit würden die seit nunmehr einem halben Jahrhundert währenden Bemühungen um die Definition des Begriffs der Aggression einen erfolgreichen Abschluß finden. Die Behandlung der Aggressionsdefinition im Völkerbund Erstmalig stand das Problem der Definition des Aggressionsbegriffs im Rahmen des Völkerbunds zur Debatte. Hier stellte sich die Frage im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Vertrages über gegenseitige Hilfe vom 28. September 1923 und des Vertrages über die friedliche Lösung von internationalen Streitigkeiten vom 2. Oktober 1924 (Genfer Protokoll) .121 Obzwar beide Verträge nie in Kraft getreten sind und selbst keine Formulierung einer Aggressionsdefinition enthielten, kommt ihnen insofern Bedeutung zu, als sie zum ersten Mal in der Geschichte des Völkerrechts den Aggressionskrieg als internationales Verbrechen qualifizierten. Dabei kann jedoch nicht übersehen werden, daß die Mitgliedstaaten des Völkerbunds, welche zu dieser Zeit ausschließlich imperialistische Länder waren, damit nur das Ziel verfolgten, die nachhaltige Forderung der Völker nach Herstellung eines stabilen Friedens zu beschwichtigen. An einer wirksamen, den Aggressor entlarvenden Definition der Aggression konnten die imperialistischen Staaten nicht interessiert sein. Der Abschluß des Pariser Vertrages über die Ächtung des Krieges (Briand-Kellogg-Pakt) vom 27. August 1928, der ein allgemeines Verbot des Angriffskrieges und die Verpflichtung der Vertragspartner zur friedlichen Lösung aller zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten m UN-Doc. A/AC. 134/L. 46. 121 Veröffentlicht in: Dokumentensammlung zur internationalen Politik und zum Völkerrecht, Teil XI, Moskau 1937, S. 81, 108 (russ.). enthielt/3/, setzte die genaue Bestimmung des Aggressionsbegriffs, d. h. die exakte Kennzeichnung der Handlungsweise, die der Pakt verbot, erneut auf die Tagesordnung. Getragen von dem Verantwortungsbewußtsein für die Erhaltung des Weltfriedens und geleitet von dem Bestreben, „den Völkern ein gewisses Gefühl der Sicherheit“ zu geben/4/, legte in dieser Situation die sowjetische Delegation auf der Abrüstungskonferenz des Völkerbunds am 6. Februar 1933 das Projekt einer Aggressionsdefinition vor, das in der Folgezeit einen großen Einfluß auf die Herausbildung einer allgemein anerkannten Definition des Aggressionsbegriffs ausübte und in eine Anzahl internationaler Dokumente aufgenommen wurde. Diese Vorlage fand die grundsätzliche Billigung des Komitees für Sicherheitsfragen , der allgemeinen Abrüstungskonferenz. Auf Grund der obstruktionistischen Haltung der imperialistischen Staaten gelang es jedoch nicht, den Definitionsentwurf auf der Abrüstungskonferenz anzunehmen. Noch im gleichen Jahr wurde diese sowjetische Aggressionsdefinition zum Inhalt der zwischen der Sowjetunion und elf ihrer Nachbarstaaten abgeschlossenen Londoner Konventionen. In ihren Kernaussagen entspricht die Definition von 1933 dem gegenwärtig der UNO-Vollversammlung vorliegenden Definitionsentwurf. Sie war ihrem Wesen nach bereits eine sog. gemischte Definition. Der allgemeinen Bestimmung „Aggressor ist derjenige Staat, der als erster in einem internationalen Konflikt eine der folgenden Handlungen begeht: folgte eine beispielhafte Aufzählung der typischen Aggressions-akte./5/ Der Kampf um eine Aggressionsdefinition als Teil des Kampfes gegen imperialistische Aggressionspolitik Die UNO-Charta enthält keine Aggressionsdefinition. Die gemäß Art. 39 der Charta dem UNO-Sicherheitsrat zustehende Befugnis, Aggressionsakte festzustellen, sowie die richtige Handhabung des in Art. 51 der UNO-Charta fixierten Rechts der Staaten auf individuelle 13/ Veröffentlicht in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1973, S. 97 ff. /4/ M. M. Litwinow, Im Kampf für den Frieden, Moskau 1938, S. 16 (russ.). 151 Vgl. z. B. Art. n der Konvention über die Definition der Aggression vom 3. Juli 1933, in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, a. a. O., S. 100. Vgl. ferner Völkerrecht, Lehrbuch, Teill, Berlin 1973, S. 170 f. \ 509;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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