Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 507 (NJ DDR 1974, S. 507); Familienrecht § 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24. 1. Zur Bestimmung der Anteile der geschiedenen Ehegatten am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen, wenn jeder für sich genommen berechtigt wäre, einen höheren Anteil zu verlangen. 2. Im Falle des Einfließens persönlicher Mittel eines Ehegatten in das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen setzt der Anspruch dieses Ehegatten auf einen größeren Anteil bei der Vermögensteilung nicht voraus, daß die seinem persönlichen Eigentum entstammenden Mittel unmittelbar für die Anschaffung oder Erhaltung von Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens verwendet worden sind. Der Anspruch beurteilt sich nach familienrechtlichen Gesichtspunkten und darf nicht fiberbewertet werden. OG, Urteil vom 3. Mai 1974 - 1 ZzF 4/74. Die geschiedenen Eheleute begehrten in einem selbständigen Verfahren die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens, das nach ihrer übereinstimmenden Ansicht einen Zeitwert von 15 050 M besitzt. Sie wurden sich einig darüber, daß die Klägerin bestimmte Gegenstände im Werte von 5 609 M und der Verklagte solche im Werte von 5 323 M erhält. Die restlichen Gegenstände ein Fernsehapparat im Werte von 1 300 M, ein Stromregler im Werte von 118 M und ein Schlafzimmer im Werte von 2 700 M wollte jede Partei für sich haben. Das Kreisgericht hat die noch im Streit befangenen Gegenstände in der Weise auf geteilt, daß die Klägerin das Schlafzimmer und der Verklagte den Fernsehapparat sowie den Stromregler erhielt. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und dem Verklagten auch noch das Schlafzimmer zugesprochen. Dabei ging es davon aus, daß aus dem persönlichen Vermögen des Verklagten erhebliche Mittel etwa 9 550 M in das gemeinschaftliche Eigentum der Parteien eingeflossen sind. Nach dieser Regelung würde der Verklagte über Gegenstände im Werte von insgesamt 9 441 M und die Klägerin über solche im Werte von 5 609 M verfügen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten, des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Beide Instanzgerichte sind richtigerweise davon ausgegangen, daß auch die noch im Streit gewesenen Gegenstände in gemeinschaftlichem Eigentum der Parteien standen und der Vermögensteilung unterlagen (vgl. Abschn. A I Ziff. 3 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240]). Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß jede Partei für sich genommen berechtigt gewesen wäre, einen höheren Anteil vom gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen zu beanspruchen: die Klägerin bereits wegen des von ihr auszuübenden Erziehungsrechts für das gemeinsame Kind und der Verklagte wegen der beachtlichen Mittel, die der Familie aus seinem persönlichen Vermögen zugekommen sind (vgl. § 39 Abs. 2 FGB i. V. m. Abschn. A II Ziff. 7 Buchst, b der OG-Richtlinie Nr. 24). Das Bezirksgericht hat sich auch folgerichtig mit der Frage auseinandergesetzt, wessen Anspruch auf einen höheren Anteil überwiegt. Allerdings vermögen die Darlegungen in seinem Urteil nicht zu überzeugen. Der Verklagte hat wohl den wesentlichsten Teil seiner persönlichen Geldmittel ca. 9 550 M von etwa 11 500 M für familiäre Zwecke zur Verfügung gestellt. Ob dieser Betrag allerdings ausschließlich für die Anschaffung von Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens verwendet worden ist, blieb ungeklärt. Das Kreisgericht ging in seinem Urteil davon aus, daß vom Konto des Verklagten sowohl Beträge für Anschaffungen als auch Beträge für den Bedarf des täglichen Lebens mit abgezweigt worden sind. Dem dürfte zu folgen sein, denn die Klägerin hat etwa während der Hälfte der ca. zwei Jahre andauernden Ehe der Parteien keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Angesichts dessen hätte sich das Bezirksgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob unter diesen Umständen im Hinblick auf Ziff. 7 Buchst, b der OG-Richtlinie Nr. 24 der gesamte für die Ehe und Familie verwendete Betrag von ca. 9 550 M bei der Prüfung des Anspruchs des Verklagten auf einen höheren Anteil hätte in Betracht gezogen werden dürfen. Das wird in der künftigen Verhandlung noch zu geschehen haben. Dabei kann es nicht darauf ankommen, weitere Nachforschungen darüber anzustellen, in welchem Umfang persönliche Mittel direkt für die Anschaffung von Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens verwendet worden sein könnten. Das dürfte angesichts der kontomäßig nicht getrennten Gelder aus persönlichem Vermögen und aus laufenden Arbeitseinkünften kaum möglich sein. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände so der Arbeitseinkünfte der Parteien während der Ehe und ihrer Lebensweise abzuwägen, ob es den Parteien erst unter Verwendung der gesamten, etwa 9 550M betragenden persönlichen Mittel des Verklagten oder unter Verwendung welchen Teilbetrags möglich gewesen sein dürfte, in der relativ kurzen Ehedauer Vermögenswerte in Höhe von 15 050 M anzuschaffen. Im Zusammenhang damit wird aber auch zu prüfen sein, ob etwa die mit 3 200 M bezifferten persönlichen Mittel der Klägerin und möglicherweise weitere 1 000 M aus einem während der Ehe zurückgezahlten Darlehen der Klägerin in ähnlicher Weise Verwendung gefunden haben. Darüber hat das Bezirksgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Erst die sorgfältige Feststellung und allseitige Würdigung dieser Umstände wird es dem Bezirksgericht ermöglichen, darüber zu befinden, ob der Anspruch des Verklagten am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Parteien höher zu bewerten ist als der der Klägerin. In diesem Zusammenhang wird es allerdings auch das Interesse der Klägerin näher zu würdigen haben. Dabei wird vor allem zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin das Erziehungsrecht für ein Kind ausübt, daß dieses Kind noch über längere Zeit in ihrem Haushalt leben und von ihr betreut und versorgt werden wird und daß es ihre sozialen Verhältnisse nicht so ohne weiteres erlauben, in absehbarer Zeit größere Anschaffungen zu machen (vgl. hierzu Abschn. AII Ziff. 6 Buchst, b und c der OG-Richtlinie Nr. 24; OG, Urteil vom 2. Februar 1971 - 1 ZzF 28/70 - NJ 1971 S. 531). Für den Fall, daß in der künftigen Verhandlung wiederum der Anteil des Mannes höher festzulegen ist, wird das Bezirksgericht zu erwägen haben, ob eine so große Differenzierung gerechtfertigt ist, wie sie in seinem Berufungsurteil vorgenommen wurde. Dabei werden nicht nur die Umstände zu berücksichtigen sein, die zugunsten der Klägerin sprechen, sondern es wird auch zu beachten sein, daß sich das Interesse des Verklagten nach familienrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt und deswegen nicht überbewertet werden darf. Sollte der Anteil beider Parteien gleich hoch zu bewer- 50 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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