Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 504 (NJ DDR 1974, S. 504); Die mit dem Urteil des Kreisgerichts vertretene Auffassung, der Angeklagte habe durch unangemessene Geschwindigkeit beim Befahren der Krümme bei regennasser Fahrbahn seine Pflichten gemäß § 7 Abs. 2 StVO schuldhaft verletzt und dadurch einen schweren Verkehrsunfall herbeigeführt, ist nicht begründet. Nach § 7 Abs. 2 StVO hat der Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, pflichtgerecht zu reagieren. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Verstöße gegen diese Verkehrspflicht sind nicht nur häufig, sondern führen oft zu folgenschweren Unfällen. Dennoch ist es nicht angängig, die Frage nach der Angemessenheit der Geschwindigkeit und damit nach dem verkehrsgerechten Verhalten gewissermaßen rückschauend allein aus der Tatsache der Herbeiführung eines Unfalls zu beantworten. Strafrechtliche Schuld setzt voraus, daß der Täter verantwortungslos, nämlich entgegen den ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten, gehandelt hat. Dabei bezieht sich die in der Rechtspflicht des § 7 Abs. 2 StVO zum Ausdruck gebrachte gesellschaftliche Verantwortung immer auf eine nach Ort, Zeit und anderen konkreten Bedingungen bestimmte Verkehrssituation. Das heißt, das Fehlverhalten muß sich auf Grund der objektiven und subjektiven Tatbedingungen als Pflichtverstoß erweisen. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgericht die Unangemessenheit der Fahrgeschwindigkeit im wesentlichen aus der Tatsache des Schleuderns des Fahrzeugs hergeleitet und damit eine sich im Endergebnis als objektiv fehlerhaft herausstellende Handlung, deren schädliche Folgen bei richtigem Verhalten hätten vermieden werden können, als Pflichtverletzung charakterisiert. Das ist unzulässig. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 StVO ist nur dann gegeben, wenn die konkreten Verkehrsbedingungen eine geringere als die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit erfordert hätten. Entgegen der Ansicht des Kreisgerichts lassen die dazu getroffenen Feststellungen eine derartige Schlußfolgerung aber nicht zu. Der Angeklagte hat, als er die leichte Rechtskrümme wahrnahm, seine Fahrgeschwindigkeit auf 35 km/h herabgesetzt. Diese Geschwindigkeit ist für die festgestellten Straßenverhältnisse (nasse und rutschige Fahrbahn infolge Regens, Befahren einer leichten Krümme) nicht überhöht, zumindest gab es für den Angeklagten keinen erkennbaren Grund, die Fahrgeschwindigkeit noch weiter herabzusetzen. Dies folgt schon daraus, daß sich das Fahrzeug bei Einfahrt in die Krümme normal verhielt; erst ausgangs der Krümme geriet es ins Schleudern. Die Ursache dafür wurde nicht aufgeklärt und läßt sich jetzt auch nicht mehr durch weitere Sachaufklärung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Nach dem Unfallortbefundsbericht befinden sich in der mit Basaltkleinsteinen gepflasterten Straße, also auch in der Krümme, an verschiedenen Stellen Bodenwellen, die ein Fahrzeug beim Durchfahren dieser Unebenheiten stark durchfedern lassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Durchfahren dieser Bodenwellen ursächlich für das Schleudern des Pkw war. Das Vorhandensein der Bodenwellen war nicht durch Warnschilder gekennzeichnet. Vom Angeklagten, der diesen Straßenabschnitt zum erstenmal befuhr, konnte dieser Straßenzustand auch nicht durch besseres Beobachten der Fahrbahn rechtzeitig wahrgenommen werden. Deshalb kann ihm das Nichtberücksichtigen dieser Bedin- gungen, die möglicherweise eine stärkere Geschwindigkeitsminderung erforderlich machten, nicht angelastet werden. Die zum Unfallzeitpunkt herrschende Dunkelheit bot offensichtlich keinen Anlaß, die Geschwindigkeit unter 35 km/h herabzusetzen. Nach alledem konnte nicht festgestellt werden, daß die Straßenverhältnisse für den Angeklagten erkennbarer Anlaß zu einer stärkeren Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit sein mußten. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit, die sich objektiv als zu hoch erwies, kann ihm deshalb nicht als Verstoß gegen § 7 Abs. 2 StVO zur Last gelegt werden. Da mit der Verneinung einer Rechtspflichtverletzung eine Voraussetzung fahrlässiger Schuld entfällt, hätte der Angeklagte nicht wegen eines Vergehens nach § 196 StGB verurteilt werden dürfen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war aus diesen Gründen das Urteil des Kreisgerichts im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Der Angeklagte war auf der Grundlage der vom Kreisgericht getroffenen Feststellungen durch Selbstentscheidung freizusprechen. § 198 StPO; § 72 Abs. 1 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II S. 135). Hat die Beschwerdekommission der Sozialversicherung über die Rückforderung von Rentenleistungen entschieden, die auf Grund einer strafbaren Handlung des Rentners zu Unrecht an ihn gezahlt worden waren, so kann der Rückforderungsanspruch nicht nochmals als Schadenersatzanspruch im Strafverfahren geltend gemacht werden. BG Suhl, Urteil vom 11. Januar 1974 Kass. S 11/73. Der Angeklagte, der Invalidenrentner ist, hat es unterlassen, der Sozialversicherung mitzuteilen, daß er voll berufstätig war. Er füllte auf den Anträgen jeweils die Spalte „Für Nichtbeschäftigte“ mit der Erklärung aus, daß er kein Einkommen aus Arbeitsverdienst habe. Auf Grund dieser Täuschung bezog er vom 1. September 1968 bis 31. März 1972 unberechtigt Invalidenrente. Die Kreisbeschwerdekommission der Sozialversicherung hat durch Beschluß vom 25. September 1972 die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Leistungen angeordnet. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums verurteilt und ihn verpflichtet, an die Sozialversicherung Schadenersatz in Höhe von 5 030 M zu zahlen. Der Direktor des Bezirksgerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt, soweit der Angeklagte zum Schadenersatz verurteilt wurde. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 198 StPO kann der Angeklagte auf Antrag des durch die Straftat Geschädigten zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilt werden, sofern der Anspruch nicht anderweitig anhängig oder darüber bereits entschieden ist. Im vorliegenden Fall hatte die Kreisbeschwerdekommission der Sozialversicherung bereits mit ihrem Beschluß vom 25. September 1972 den Angeklagten zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Invalidenrente verpflichtet. Die Beschwerdekommission war dazu nach § 72 Abs. 1 der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II S. 135) sowie nach Ziff. 10 Buchst, g der Richt- 504;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 504 (NJ DDR 1974, S. 504) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 504 (NJ DDR 1974, S. 504)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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