Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 503 (NJ DDR 1974, S. 503); schaftlichen Disziplin i. S. des § 39 Abs. 2 StGB gegeben ist. Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 7. November 1973 2 Zst 31/73 (NJ 1974 S. 83) ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Täter mit der Straftat eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin i. S. des § 39 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gebracht hat, erst nach zusammenhängender Betrachtung und Wertung aller objektiven und subjektiven Tatumstände beantwortet werden kann. Eine isolierte Wertung einzelner für die Bestimmung der Tatschwere bedeutsamer Umstände führt zu deren Überschätzung und damit zu schematischen Schlußfolgerungen in bezug auf die anzuwendende Strafart. Im vorliegenden Fall war daher zunächst zu prüfen, ob sich eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin i. S. des § 39 Abs. 2 StGB bereits aus dem Ausmaß der Schädigung des sozialistischen Eigentums ergibt. Das ist zu verneinen. Die Schäden, für die die Angeklagten verantwortlich sind, liegen zwischen 1 000 und 1 500 M. Da weitere konkrete negative Auswirkungen der Tat nicht festgestellt sind, kann von besonders schädlichen Folgen im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht gesprochen werden. Auch die anderen objektiven und subjektiven Tatumstände einschließlich der Persönlichkeit der Angeklagten rechtfertigen die Anwendung von Freiheitsstrafen-nicht. Das Kreisgericht erblickt ein Handeln mit „sehr hoher Intensität“ darin, daß z. B. die Angeklagte S. die geöffneten bzw. ungeöffneten (aber nicht verplombten) Waggons bestieg und die Gegenstände aus den Behältnissen entnahm. Das Einsteigen in die nichtverschlossenen Waggons zum Zwecke des Diebstahls kann nicht als Handeln mit hoher Intensität beurteilt werden, weil die Angeklagte und das gilt auch für die Mitangeklagten, die im wesentlichen in gleicher Weise tätig wurden zur Realisierung der Wegnahmehandlungen keinen wesentlichen Widerstand bzw. keine speziellen Eigentumssicherungen (wie z. B. Plomben) zu überwinden hatte. Richtig hat das Kreisgericht erkannt, daß sich durch das vielfache Handeln der Angeklagten über einen langen Zeitraum der Grad der Schuld und damit auch die Tatschwere erhöht. Sie haben sich zu einer Vielzahl von Handlungen gegen das sozialistische Eigentum, welches ihnen im Arbeitsprozeß anvertraut war, entschieden. Dieser Schuldgrad darf jedoch nicht zum alleinigen bzw. entscheidenden Kriterium für die Beurteilung der Tatschwere gemacht werden, weil jede Straftat nur als Einheit von objektiven und subjektiven Tatumständen richtig bewertet werden kann. Die schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin i. S. von § 39 Abs. 2 StGB darf folglich nicht allein aus subjektiven Tatumständen abgeleitet werden. Sie muß sich vielmehr aus der Straftat (ihren Folgen, der Art und Weise ihrer Begehung, den Motiven und sonstigen objektiven und subjektiven Tatumständen) ergeben (vgl. OG, Urteil vom 26. September 1973 2 Zst 25/73 NJ 1974 S. 23). Zusammenfassend ergibt sich, daß der Umstand der vielfachen Tatbegehung unter Beachtung der Schadenshöhe, der relativ geringen Tatintensität und der für die Straftaten nicht besonders erschwerenden Beweggründe nicht ein solches Gewicht hat, daß das Verhalten der Angeklagten als schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zu beurteilen ist. Damit gewinnt die Persönlichkeit der Angeklagten und ihr Verhalten vor und nach der Tat an Bedeutung. Die Angeklagten sind nicht vorbestraft. Sie haben bisher gewissenhaft gearbeitet und sich auch gesellschaftlich aktiv betätigt. Diese Persönlichkeitsumstände lassen unter Berücksichtigung der konkreten Tatschwere den Schluß zu, daß die Angeklagten die Straftaten aus ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein gegenüber dem sozialistischen Eigentum begingen. Es ist deshalb zu erwarten, daß sie künftig ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung einer Strafe ohne Freiheitsentzug (§ 30 Abs. 1 StGB) vor. Bei der Bemessung der anzudrohenden Freiheitsstrafen bedurfte es zwischen den Angeklagten R. und S. keiner Differenzierung. Der Tatschwere ihrer Handlungen entsprechen Strafandrohungen von je zehn Monaten. Die Angeklagte D. hat zwar einen gleich großen Schaden wie der Angeklagte R. verursacht, jedoch ist, wie das Kreisgericht richtig erkannt hat, zu beachten, daß die Initiativen zu den Diebstählen stets von den Mittätern, mit denen die Angeklagte jeweils zusammenwirkte, ausgingen. Der somit geringeren Tatschwere ihrer Handlungen entspricht eine Strafandrohung von acht Monaten. Zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Bewährungsverurteilungen ist gemäß §49 StGB der Ausspruch von Zusatzgeldstrafen geboten. Unter Berücksichtigung der Tatschwere und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war gegen R. auf eine Geldstrafe in Höhe von 800 M und gegen die Angeklagten S. und D. auf Geldstrafen in Höhe von je 300 M zu erkennen. § 7 Abs. 2 StVO. Die Rechtspflicht des Fahrzeugführers, gemäß § 7 Abs. 2 StVO mit angemessener Geschwindigkeit zu fahren, bezieht sich immer auf die durch Ort, Zeit und andere konkrete Bedingungen bestimmte Verkehrssituation. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 StVO liegt nur dann vor, wenn die konkreten Verkehrsbedingungen eine geringere als die vom Fahrzeugführer gefahrene Geschwindigkeit erfordert hätten. Es ist unzulässig, die Frage nach der Angemessenheit der Fahrgeschwindigkeit und damit nach dem verkehrsgerechten Verhalten rückschauend allein aus der Tatsache der Herbeiführung eines Unfalls zu beantworten. OG, Urteil vom 21. Mai 1974 - 3 Zst 11/74. Der Angeklagte befuhr gegen 23 Uhr mit seinem Pkw Trabant in P. die R.-Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Es war dunkel. Da es stark geregnet hatte, war die Fahrbahn naß und rutschig. Als der Angeklagte, der diese Straße zum ersten Male befuhr, eine leichte Rechtskrümme bemerkte, verringerte er die Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen auf 35 km/h. In der Krümme wechselt das Basältkleinstein-pflaster auf Granitkleinsteinpflaster. Am Ausgang der Krümme geriet das Fahrzeug plötzlich ins Schleudern, worauf der Angeklagte bremste. Der Pkw drehte sich und prallte gegen einen Baum. Durch den Anprall wurde ein Mitinsasse mittelschwer, ein weiterer leicht verletzt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs.l und 2 StGB) auf Bewährung. Zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten wegen Verletzung des Gesetzes durch unrichtige Anwendung des § 196 StGB beantragt und Freispruch angestrebt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Die der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Von ihnen ist daher auszugehen. 503;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Auswertungsund Informationstätigkeit besitzt. Erwiesen hat sich, daß die Aufgabenverteilung innerhalb der Referate Auswertung der Abteilungen sehr unterschiedlich erfolgt. Das erfordert, daß die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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