Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 500 (NJ DDR 1974, S. 500); (vgl. G. Dornberger in „Jugendhilfe“ 1974, Heft 4, S. 119). Es wurde u. a. vereinbart und wird seit Januar 1974 auch so praktiziert, daß das Kreisgericht bei Scheidungsklagen, von denen schulpflichtige Kinder betroffen sind, den Direktor der Schule vertraulich informiert. Dieser erkundigt sich beim Klassenleiter der Kinder nach dem allgemeinen Verhalten und dem Leistungsstand des Kindes. Stellt sich heraus, daß ein Fehlverhalten vorliegt oder die schulischen Leistungen deutlich nachgelassen haben, ohne daß der Klassenleiter bisher die Ursachen dafür ergründen konnte, dann informiert der Direktor der Schule den Klassenleiter seinerseits darüber, daß die Eltern des Schülers die Ehescheidung anstreben. Die Pädagogen sind dadurch in der Lage, die veränderte Familiensituation im Bildungs- und Erziehungsprozeß zu berücksichtigen; sie können die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Erziehungsschwierigkeiten zu überwinden und ein Zurückbleiben des Kindes in seinen Leistungen und seiner Persönlichkeitsentwicklung zu verhindern. Es ist selbstverständlich, daß das Gericht die Informationen über Scheidungsverfahren nicht undifferenziert übermittelt. Auch hier gilt der Grundsatz, bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in Ehesachen feinfühlig und taktvoll vorzugehen und keineswegs routinemäßig zu handeln. Die richtige Orientierung gibt der Beschluß des Plenums des Obersten Gericht über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70 zu Heft 15), der in Ziff. 2.1. (5. Ord- nungsstrich) festlegt, daß in geeigneten Fällen die Schule zu informieren ist, wenn sich aus dem Ehekonflikt für die Entwicklung der Kinder Schwierigkeiten ergeben. Dementsprechend hat auch der Kreisschulrat die Direktoren der Schulen in einem Rundschreiben besonders auf die Zielstellung der Informationen des Kreisgerichts hingewiesen und deren vertraulichen Charakter unterstrichen. Die Direk- toren haben das Rundschreiben mit allen Lehrern und Mitgliedern der Erziehungsberatungskommissionen an den Schulen ausgewertet. Vor kurzem fand ein Erfahrungsaustausch des Kreisgerichts mit den Vorsitzenden der Erziehungsberatungskommissionen und weiteren Pädagogen statt, in dem u. a. eingeschätzt wurde, daß sich die Informationen des Kreisgerichts über Eheverfahren als eine große Hilfe für die erzieherische Arbeit bewährt haben. An Beispielen aus verschiedenen Schulen wurde verdeutlicht, daß Klassenleiter in Kenntnis der Ursachen für negatives Verhalten von Schülern schnell und zielgerichtet mit geeigneten pädagogischen Maßnahmen darauf reagieren konnten. Erneut wurde hervorgehoben, mit welcher Zielstellung von den Informationen Gebrauch zu machen ist und daß jede falsche, die Vertraulichkeit der Information außer acht lassende Verwertung Reaktionen auslösen kann, die bei dem betreffenden Schüler eher eine Verhärtung des Fehlverhaltens zur Folge hat. In dem Erfahrungsaustausch wurde vorgeschlagen, daß das Kreisgericht den Direktor der Schule in den erwähnten Fällen auch über den Ausgang des Eheverfahrens informieren sollte, denn es hat sich gezeigt, daß bei einer Scheidung der Ehe auf Grund der neuen familiären Situation bei den Kindern zeitweise ebenfalls Erziehungsschwierigkeiten auftreten können. Diesen Hinweis haben wir aufgegriffen. Wir halten die Vereinbarung mit dem Referat Jugendhilfe und die Zusammenarbeit mit den Schulen für eine wirkungsvolle Form, die Interessen der Kinder im Eheverfahren zu wahren. Die Erfahrungen mit den Informationen des Kreisgerichts sollen zu einem späteren Zeitpunkt erneut eingeschätzt und für die weitere Gestaltung der Zusammenarbeit genutzt werden. HERBERT TWILLE, Direktor des Kreisgerichts Eisenach Zur Ahndung von Dauerordnungswidrigkeiten Bei Dauerordnungswidrigkeiten wird mit der Verwirklichung der in einem Ordnungswidrigkeitstat- bestand beschriebenen Merkmale ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt, für eine unbestimmte Zeit aufrechterhalten und erst dann beendet, wenn die den rechtswidrigen Zustand begründenden Merkmale wieder weggefallen sind. Die B e-g e h u n g der Rechtsverletzung bezieht sich also auf den gesamten Zeitraum von der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Ordnungswidrigkeit (Vollendung) bis zum tatsächlichen Abschluß der Ordnungswidrigkeit selbst (Beendigung). So liegt z. B. eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 OWVO vor, wenn ein für die Sicherung von Baumaßnahmen Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig Baumaschinen und -geräte ohne die erforderlichen Sicherungen läßt. Der Ordnungswidrigkeitstatbestand ist hier mit dem schuldhaften Unterlassen der Sicherung voll endet. Die Ordnungswidrigkeit selbst ist aber erst dann b e endet, wenn die erforderlichen Sicherungen vorgenommen wurden und damit die von der Rechtsverletzung ausgehende Gefahr beseitigt ist. Im Zusammenhang mit Dauerord- nungswidrigkeiten sind in der Praxis folgende zwei Fragen aufgetreten: 1. Wann verjähren Dauerordnungswidrigkeiten? Nach § 18 Abs. 1 OWG verjähren Ordnungswidrigkeiten, wenn seit deren Begehung mehr als sechs oder nach Bekanntwerden bei dem zuständigen Organ mehr als drei Monate vergangen sind und ein Ordnungsstrafverfahren gegen den Rechtsverletzer nicht eingeleitet wurde. Bei Ordnungswidrigkeiten, die durch die Deutsche Volkspolizei verfolgt werden, tritt die Verjährung drei Monate nach der Begehung ein. Bei Dauerordnungswidrigkeiten beginnt die Verjährungsfrist am Tage der Beendigung der Ordnungswidrigkeit. Hier gilt der gleiche Grundsatz wie im Strafrecht, wo nach § 82 Abs. 3 Satz I StGB die Verjährung mit dem Tage beginnt, an dem die Straftat beendet ist, d. h. bei Dauerdelikten mit dem Aufhören des strafbaren Verhaltens (vgl. StGB-Lehr-kommentar, Berlin 1969, Anm. 5 zu §82 [Bd. 1, S. 279]). Hat z. B. ein Bürger am 5. Februar 1974 eine Ordnungswidrigkeit auf dem Gebiet des Brandschutzes begangen, und wird diese am 12. März 1974 von der Feuerwehr festgestellt und der ordnungswidrige Zustand sofort beseitigt, dann ist die Dauerordnungswidrigkeit am 12. März 1974 beendet. Die Verjährungsfrist beginnt damit am 12. März und endet am 12. Juni 1974. Nur bis zu diesem Tage kann gegen den Rechtsverletzer ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet werden. Fällt der Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des darauffolgenden Werktages. Im genannten Beispiel wird das Ordnungsstrafverfahren nach § 11 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes vom 18. Januar 1956 (GBl. I S. 110) i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 242) von dem Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei durchgeführt. Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die durch die Deutsche Volkspolizei verfolgt wird, gilt also die Frist von drei Monaten nach Begehung, d. h. bei Dauerordnungswidrigkeit drei Monate nach Beendigung der Rechtsverletzung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 OWG). Anders verhält es sich mit der Drei-Monate-Frist nach Bekanntwerden der Ordnungswidrigkeit (§18 Abs. 1 Satz 1 OWG). Das soll folgendes Beispiel verdeutlichen: Ein Mitarbeiter des Rates der Stadt stellt fest, daß ein Bürger Bauschutt ohne Genehmigung der zuständigen Staatsorgane auf einer öffentlichen Straße gelagert hat. Wegen der verhältnismäßig geringen Zeit der Lagerung und der vom Rechtsverletzer erklärten Bereitschaft, den Schutt wegzuräumen, unterbleibt eine Ord- 500;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu beraten, dabei gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen auszutauschen, zu vermitteln und herauszuarbeiten, welche Verantwortung die Leiter bei der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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