Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 494 (NJ DDR 1974, S. 494); Mitwirkungsrechte in Fragen der Arbeits- und Sozialbedingungen Eigentliche Mitbestimmungsrechte konnten nur in einigen Fragen der betrieblichen Arbeits- und Sozialbedingungen durchgesetzt werden. So erhält der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht bei der Einführung von Kurz-und Überstundenarbeit, bei der Festlegung der betrieblichen Arbeitszeit, bei der betrieblichen Lohngestaltung und bei der Vergabe bzw. Kündigung von Werkwoh-nungen (§87). Gleichzeitig werden für den Betriebsrat allerdings eine Reihe von Mitwirkungsaufgaben zur direkten Wahrnehmung von Untemehmerbelangen vorgesehen, wie z. B. hinsichtlich der Einhaltung von Ordnung und Disziplin im Betrieb. Die dabei geforderte „Mitarbeit“ ist hauptsächlich darauf gerichtet, eine Mitverantwortung des Betriebsrats gegenüber der Belegschaft für die jeweiligen Verhaltens- und Ordnungsvorschriften zu begründen und ihn zu einem aktiven Engagement für deren Einhaltung zu verpflichten. Bei der Bewertung der von der Arbeiterklasse mit einigen Regelungen des BetrVG erkämpften Positionen kann überdies nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Monopole und ihre Ideologen nicht geringe Anstrengungen unternehmen, um diese Vorschriften inhaltlich auszuhöhlen. So wird von namhaften Arbeitsrechtstheoretikern der BRD behauptet, der Betriebsrat dürfe im Falle der Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit oder der Änderung des Entlohnungssystems keine eigenen Initiativen entfalten, da er sonst in die „unternehmerische Freiheit der Produktionsgestaltung“ eingreife./7/ Es ist offensichtlich, daß über den Weg einer wissenschaftlich verbrämten restriktiven Auslegung eine sog. herrschende Meinung herausgebildet wird, die sowohl für die Praxis der Unternehmen als auch für die gerichtliche Tätigkeit zur Richtschnur gemacht werden kann. Reglementierung der gewerkschaftlichen Tätigkeit Eine Kernfrage der Betriebsverfassung ist die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Betriebsräten und Gewerkschaften sowie der gewerkschaftlichen Betätigungsrechte im kapitalistischen Betrieb. Davon hängt entscheidend ab, inwieweit es möglich ist, die Klasseninteressen der Werktätigen einheitlich und zielgerichtet gegenüber den Unternehmern zu vertreten. Die Praxis der Klassenauseinandersetzungen in den Betrieben zeigt, daß die Betriebsräte hauptsächlich dort wesentliche Verbesserungen für die von ihnen vertretenen Werktätigen durchsetzen, wo sie sich auf starke betriebliche Gewerksehaftsorganisationen und aktive örtliche Gewerkschaftsvorstände stützen können. Entgegen den nachdrücklichen Forderungen der Arbeiterorganisationen, gesetzliche Bedingungen für eine gemeinsame Betätigung von Betriebsräten und Gewerkschaften in den Betrieben zu schaffen, geht das BetrVG weiterhin von ihrer grundsätzlichen Trennung aus. Die Gewerkschaften sollen „noch weiter aus den Betrieben herausgedrängt werden, weil die Unternehmer die enge Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaft, Betriebsrat und Arbeitern und Angestellten fürchten“./8/ Die den Gewerkschaften zugebilligten Betätigungsrechte sind als „separate Rechte“ gefaßt und überwiegend so ausgestaltet, daß sie der staatsmonopolistischen Vorstellung von der „Ordnungsfunktion der Gewerkschaften“ Rechnung tragen. Hl Vgl. dazu Farthmann, „Die Mitbestimmung des Betriebsrats bet der Regelung der Arbeitszeit“, Recht der Arbeit 1974, Heft 2, S. 68. 181 Vgl. die von der DKP vorgelegte „Synopse zur Betriebsverfassungsgesetz-Novelle“, in: Nachrichten zur Wirtschaftsund Sozialpolitik (Frankfurt a. M.), Sonderdruck 1971, S. 15. 494 Die Gewerkschaften erhalten neben dem Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen in einer Reihe von Fällen die Möglichkeit, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren geltend zu machen (z. B. Sanktionen gegen den Unternehmer wegen grober Pflichtverletzungen zu beantragen). Während die nur über die kapitalistischen Arbeitsgerichte zu realisierenden gewerkschaftlichen Aktivitäten von vornherein in ihrer Wirksamkeit beschränkt sind, ist für andere Betätigungsmöglichkeiten von Gewerkschaftsvertretern (z. B. das Betreten von Betriebseinrichtungen zur Feststellung der dort bestehenden Arbeitsbedingungen) durch das sog. Hausrecht des Unternehmers ein weitreichendes Kontrollrecht eingebaut worden. Gemäß § 2 BetrVG haben die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften den Unternehmer vom Betreten des Betriebes zu unterrichten und können von ihm ausgeschlossen werden, wenn „unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen“. Über die praktische Handhabung gewerkschaftlicher Betätigungsrechte in den kapitalistischen Betrieben gibt vor allem die neuere Arbeitsrechtsprechung vielerlei Aufschlüsse. So betont das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Beschluß vom 9. März 1972/9/, Gewerkschaftsbeauftragten stehe kein allgemeines, sondern nur ein „limitiertes Zugangsrecht“ zum Betrieb zu. Der Zutritt bedürfe „einer auf den Einzelfall abgestellten Legitimation“, die der Unternehmer auf Grund der gesetzlichen Rechte von Betriebsrat und Gewerkschaft zu prüfen habe. Im übrigen entspreche es dem Grundsatz einer „funktionalen Aufgabentrennung zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft“, daß ein „verständiger Betriebsrat“ auftretende Streitfragen zunächst in Verhandlungen mit dem Unternehmer zu klären versuche, bevor er Vertreter der Gewerkschaft einbeziehe. Die einseitig auf die Stärkung der Untemehmerposition gerichtete Rechtsprechung widerlegt die von der Bonner Regierung aufgestellte Behauptung, daß es sich bei der Unterrichtungspflicht des Unternehmers lediglich um eine Höflichkeitsfloskel handle. In diesem Zusammenhang ist aufschlußreich, daß die Gerichte den gesamten Komplex der sog. organisationspolitischen Betätigung der Gewerkschaften vom Zugangsrecht ausnehmen und den Unternehmer damit zur Entscheidung darüber ermächtigen, ob er Gewerkschaftsbeauftragten das Betreten des Betriebes z. B. zur Vorbereitung von Gewerkschaftswahlen, zur Verteilung von Informationsmaterial oder zur Werbung neuer Mitglieder gestatten will. Die hierzu geübte Praxis offenbart das Bemühen der Unternehmensleitungen und Arbeitsgerichte, den Gewerkschaften gewisse Betätigungsmöglichkeiten unter der Voraussetzung zuzugestehen, daß sie dabei „Ordnungsaufgaben“ wahmehmen. Diese Linie widerspiegelt sich bereits in der durch das Bundesarbeitsgericht Ende der 60er Jahre praktizierten Rechtsprechung, die durch das BetrVG faktisch sanktioniert worden ist und nach Bekundungen von Vertretern der Arbeitsgerichtsbarkeit in ihrer Substanz aufrechterhalten bleibt. Hier wird den Gewerkschaften z. B. eine Befugnis zur Information und Mitgliederwerbung in den Betrieben insoweit zugebilligt, als sie „ihre Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, besser und weitergehend erfüllen“, insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Unternehmer entwickeln und den Betriebsfrieden achten. Die gleiche Zielsetzung enthält der Beschluß des Bun- 191 Arbeitsrechtliche Praxis 1972, Heft 15/16, Bl. 680 (= Nr. 1 zu §2 BetrVG 1972).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 494 (NJ DDR 1974, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 494 (NJ DDR 1974, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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