Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 491 (NJ DDR 1974, S. 491); Grundsatz des sozialistischen Familienrechts, daß eine Ehe nur geschieden werden darf, wenn die Ehe auch für die Kinder sinnlos geworden ist und bei einer Scheidung die Interessen der Kinder gewahrt sind, besser Rechnung getragen./8/ Eine Berufung gegen die Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht ist in der Regel ein Indiz dafür, daß der Konflikt hinsichtlich der Kinder noch nicht gelöst ist, so daß auch der Ausspruch der Scheidung nochmals zu überprüfen ist. Die gleichen Gesichtspunkte müssen gelten, wenn von mehreren Unterhaltsentscheidungen nur eine angefoch-ten wird, da die Änderung einer Unterhaltsentscheidung im allgemeinen auch die Änderung der anderen zur Folge hat. Der Umfang der Überprüfung des Urteils erster Instanz sollte noch in einer anderen Richtung erweitert werden: Unter Wegfall der Anschlußberufung sollte das Urteil auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge derjenigen Prozeßpartei überprüft werden, die nicht Berufung eingelegt hat. Der Zweck des Rechtsmittelverfahrens besteht darin, das erstinstanzliche Urteil mit dem Ziel zu überprüfen, eine endgültige, dem Gesetz entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Dies kann aber nicht von dem formellen Erfordernis abhängig gemacht werden, daß auch die andere Prozeßpartei Berufung (Anschlußberufung) eingelegt hat. Es wäre unbefriedigend, wenn das Berufungsgericht zwar die Unrichtigkeit des Urteils feststellt, dieses aber nicht korrigieren kann, weil die Unrichtigkeit nicht auf den mit der Berufung vorgebrachten Gründen beruht, und die Berufung daher zurückweisen muß. In einem solchen Falle könnte das fehlerhafte Urteil nur durch die Kassation aufgehoben werden. Dieser Weg wäre nicht notwendig, wenn das Berufungsgericht auch ohne Anschlußberufung das Urteil ggf. auch zugunsten derjenigen Prozeßpartei ändern kann, die nicht Berufung eingelegt hat. Im Falle der Rücknahme der Berufung wird das Berufungsverfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. In diesem Zusammenhang wäre auch zu regeln, daß bei Rücknahme der Berufung der Verklagte, der Staatsanwalt oder in Arbeitsrechtsverfahren der zuständige Vorstand des FDGB die Fortsetzung des Verfahrens beantragen können. Entscheidung des Rechtsmittelgerichts Die Neuregelung sollte von dem Grundsatz ausgehen, daß das Rechtsmittelgericht über eine Berufung nach mündlicher Verhandlung abschließend zu entscheiden hat. Ist jedoch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich, die wegen ihres Umfangs effektiver beim Kreisgericht durchgeführt werden kann, dann sollte das Rechtsmittelgericht die Möglichkeit haben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Damit würde die strenge Unterscheidung zwischen dem kassatorischen und dem reformatorischen Prinzip aufgehoben. Eine Zurückverweisung ist allerdings auch immer dann erforderlich, wenn die Klage in erster Instanz als unzulässig abgewiesen worden war. Von einer mündlichen Verhandlung sollte abgesehen werden können, wenn die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzuweisen ist. In diesen Fällen ist durch Beschluß zu entscheiden. Beschwerdeverfahren Gegen alle Beschlüsse, die in erster Instanz ergangen sind, sollte grundsätzlich die Beschwerde zulässig sein. Hinweise aus der Praxis lassen die Notwendigkeit er- \ /8/ Vgl. dazu A. Grandke u. a., Familienrecht, Lehrbuch, Berlin 1972, insbes. S. 403, 413, 419, 420. kennen, auch gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung die Beschwerde zuzulassen, sofern nicht gegen das Urteil selbst Berufung eingelegt wird. Eine solche Regelung erscheint vor allem deshalb erforderlich, weil in den Kostenbestimmungen des künftigen Verfahrensgesetzes nicht mehr formal vom Obsiegen oder Unterliegen einer Prozeßpartei ausgegangen werden soll. Abgesehen davon, daß die Begriffe „Obsiegen“ und „Unterliegen“ in den meisten Fällen insbesondere in Familiensachen überhaupt nicht gerechtfertigt sind, muß das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und der sonstigen Umstände entscheiden. Eine solche Entscheidung bedarf aber der Überprüfung. Sie ist zwar Bestandteil des Urteils, aber doch nicht in dem Sinne, daß sie nicht selbständig angefochten werden könnte. Bisher mußte häufig die Kostenentscheidung im Wege der Kassation aufgehoben werden, weil der ihr zugrunde liegende Urteilsausspruch zwar nicht zu beanstanden, die Kostenentscheidung aber unrichtig war. Das wäre dann künftig nicht mehr notwendig. Eine weitere Beschwerdemöglichkeit könnte in Betracht kommen, wenn im Urteil Ratenzahlungen oder Zahlungsfristen festgelegt worden sind, gegen die unter Aufrechterhaltung des Urteils im übrigen Einwendungen erhoben werden. Die Kosten des Verfahrens Eine grundlegende Vereinfachung sollten die Bestimmungen über die Verfahrenskosten erfahren. Die Zersplitterung der Kostenregelungen in der Zivilprozeßordnung, im Gerichtskostengesetz und in anderen Bestimmungen macht das bisherige Kostenrecht sehr unübersichtlich. Es dürfte deshalb zweckmäßig sein, das gesamte Kostenrecht in das Verfahrensgesetz aufzunehmen und damit seine relative Selbständigkeit abzubauen. Durch eine einfache und übersichtliche Ausgestaltung der Kostenbestimmungen muß erreicht werden, daß ihre Anwendung durch die Gerichte erleichtert und ihre Verständlichkeit für die Bürger erhöht wird. Dabei wird es darauf ankommen, die Vielzahl der Gebühren und den Berechnungsmodus zu vereinheitlichen sowie die Kostenentscheidungen den in den Verfahren getroffenen Feststellungen anzupassen. An die Stelle der bisher vorgeschriebenen drei Gebühren (Prozeß-, Beweis- und Urteilsgebühr) sollte nur noch eine Gebühr treten. Sie sollte 5 Prozent des Wertes des geltend gemachten Anspruchs, mindestens 10 M, betragen. Im Verfahren über eine Zahlungsaufforderung sollte eine einheitliche Gebühr in Höhe von 5 M erhoben werden, und zwar unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Diese Gebühr ist auf die Gebühr für das nachfolgende Verfahren anzurechnen, wenn Einspruch eingelegt wird. Den verschiedenen Möglichkeiten zur Beendigung eines Verfahrens ohne Urteil (Rücknahme der Klage, Aussöhnung oder Einigung der Prozeßparteien) könnte durch Ermäßigung bzw. Wegfall der Gebühren Rechnung getragen werden. In einer Reihe von Verfahren sollten lediglich die gerichtlichen Auslagen, nicht aber Gerichtsgebühren erhoben werden. Das käme vor allem für Verfahren wegen Unterhalts und Aufwendungen für die Familie, wegen des elterlichen Erziehungsrechts, wegen Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft und wegen Todeserklärung sowie wegen solcher Verfahren in Betracht, die auf die Verwirklichung gerichtlicher Entscheidungen gerichtet sind (z. B. Überprüfung von Beschlüssen gesellschaftlicher Gerichte, Vollstreckung, Kassation rechtskräftiger Entscheidungen). Andere 491;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 491 (NJ DDR 1974, S. 491) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 491 (NJ DDR 1974, S. 491)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Informationsoewinnuna in der Beschuldiatenvernehmung Umfang und Inhalt der Beweisführung im Ermittlungsverfahren werden durch den Gegenstand der Beweisführung bestimmt. Er ist auch Grundlage für die Bestimmung des verjehmungstaktischen Vor-gehens dürfen nicht verabsolutiertnd von den allgemeingültigen Prozessen der Determination des Psychischen isoliert werden. Die Umsetzung der Hinweip myß in Abhängigkeit von den politisch-operativen Aufgaben und Lagebedingungen Entwicklungen und Veränderungen. Die spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften erfassenjene Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Charaktereigenschaften, die die in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Absicherung der Kampfgruppen der Arbeiterklasse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit vor und nach jeder Belegung gründlich zu kontrollieren. Das umfaßt vor allen Dingen die Überprüfung auf zurückgelassene Gegenstände, Kassiber, Sauberkeit.

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