Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 490

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 490 (NJ DDR 1974, S. 490); Da die Vollstreckung bis zur Erfüllung des Anspruchs durdizuführen ist, kann sie nur in besonderen Fällen eingestellt oder für unzulässig erklärt werden. Diese Fälle sollten exakt bestimmt werden. So sollte eine Einstellung z. B. nur für die Zeit in Betracht kommen, bis über eine gegen die Entscheidung gerichtete Abänderungsklage, über eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder über einen Kassationsantrag entschieden worden ist. Für unzulässig wäre die Vollstreckung zu erklären, wenn nach Erlaß der Entscheidung, die der Vollstreckung zugrunde liegt, Gründe eingetreten sind, die zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben, oder wenn von einem Dritten ein Recht geltend gemacht wird, das der Vollstreckung entgegensteht. Entscheiden sollte darüber auf Antrag des Schuldners bzw. des Dritten die Kammer des Kreisgerichts nach mündlicher Verhandlung. Damit könnte der bisherige umständliche Weg über die Zwangsvollstreckungsgegenklage oder die Drittwiderspruchsklage vermieden werden. Gegen alle im Zusammenhang mit der Vollstrek-kung erlassenen Entscheidungen oder Maßnahmen sollte Beschwerde eingelegt werden können, die u. U. auch zur Einstellung der Vollstreckung führt. Da Vollstreckungen hauptsächlich wegen Geldforderungen vorgenommen werden, sollten die dafür maßgebenden Bestimmungen gesondert zusammengefaßt werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Vollstreckung in Forderungen (Forderungspfändung) und der Vollstreckung in Sachen (Sachpfändung). Pfändung des Arbeitseinkommens Bereits die Vereinfachungsverordnung orientiert auf die Pfändung des Arbeitseinkommens als wirksamste Maßnahme der Vollstreckung. Die Vollstreckung in andere Forderungen oder Sachen des Schuldners sollte dann erfolgen, wenn dies zu einer schnelleren Erfüllung des Anspruchs führt. Diese Regelung, die bereits zu einer effektiveren Arbeitsweise der Gerichte geführt hat, sollte auch in das neue Verfahrensgesetz übernommen werden. Es wird zweckmäßig sein, die Einzelheiten der Pfändung des Arbeitseinkommens in einer besonderen, relativ kurzen, übersichtlichen Verordnung zu regeln. Eine derartige Zusammenfassung erleichtert den Betrieben, die bei einer Lohnpfändung eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen haben, die Kenntnis und Handhabung dieser Bestimmungen. Außerdem bietet eine besondere Verordnung den Vorteil, daß der Gesetzgeber schnell auf Veränderungen im Zuge der weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen (lohnpolitische Maßnahmen, Veränderung der Pfändungsgrenzen u. ä.) reagieren kann. Das Verfahrensgesetz könnte sich dann auf die grundsätzlichen Vorschriften über die Pfändung des Arbeitseinkommens beschränken. Weitere Vorschriften für die Vollstreckung Ähnliche Überlegungen wie für die Regelung der Pfändung des Arbeitseinkommens sollten auch für die Fälle der Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude sowie in das Gesamtvermögen bei Überschuldung gelten. Hierbei handelt es sich um Regelungen, mit denen die gesellschaftlich überholten Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sowie des Konkurses abgelöst werden sollen. Allein die außerordentlich geringe Zahl derartiger Verfahren läßt es zweckmäßig erscheinen, die für diese speziellen Vollstreckungsarten in Einzelfällen noch erforderlichen Bestimmungen in speziellen Rechtsnormen zu regeln; sie sind keine typischen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des kreisgerichtlichen Verfahrens. Was die Verwertung gepfändeter Sachen anbetrifft, so sollte mit dem auch gegenwärtig nur noch in Einzelfällen praktizierten Verfahren der gerichtlichen Versteigerung Schluß gemacht werden. Anzustreben ist der gerichtliche Verkauf der Sachen auf der Grundlage eines festzusetzenden Schätzwertes. In einem weiteren Abschnitt sollten Bestimmungen über die Vollstreckung wegen sonstiger Ansprüche (Herausgabe von Sachen, Räumung, Abgabe einer Willenserklärung, Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung) aufgenommen werden. Abschließend sollte die Vollstreckbarkeitserklärung von Beschlüssen der gesellschaftlichen Gerichte geregelt werden. Hier könnten im wesentlichen die den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Regelungen der Konfliktkommissionsordnung und der Schiedskommissionsordnung übernommen werden. Das Verfahren zweiter Instanz Die Berufung der Prozeßparteien und der Protest des Staatsanwalts, der im künftigen Verfahrensrecht mit Ausnahme der Entscheidung über die Ehescheidung gegen alle Urteile eingelegt werden kann, führen zur Nachprüfung der Entscheidung des Kreisgerichts durch das Bezirksgericht. Hat das Bezirksgericht in erster Instanz entschieden, dann obliegt diese Nachprüfung dem Obersten Gericht. Form und Inhalt der Berufung Auch bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens sollten unter Abkehr von überholten Vorstellungen neue Wege gefunden werden, um den Bürgern die Inanspruchnahme der Gerichte bis zur endgültigen Lösung des Streitfalls zu erleichtern. Die Prozeßparteien sollen künftig nicht mehr gesetzlich verpflichtet sein, sich zur Einlegung der Berufung eines Rechtsanwalts zu bedienen. Vielmehr soll wie bei der Erhebung der Klage die schriftliche Einlegung der Berufung durch eine der Parteien genügen. Ebenso ist vorzusehen, daß die Berufung auf Verlangen des Berufungsklägers vom Sekretär des Gerichts aufzunehmen ist, das die Entscheidung erlassen hat. An den Inhalt der schriftlichen Berufung sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen; dem Bürger ist Gelegenheit zu geben, sie erforderlichenfalls zu ergänzen. Das macht es zugleich möglich, die Berufungsfrist auf zwei Wochen festzusetzen. Überprüfung des Urteils erster Instanz Im Rechtsmittelverfahren ist der durch das erstinstanzliche Urteil festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Beurteilung zu überprüfen. Die Überprüfung sollte sich bei der Berufung gegen den Ausspruch der Auflösung einer Ehe oder gegen die damit gleichzeitig getroffene Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht auf das gesamte Urteil erstrecken. Bei der Berufung gegen eine von mehreren gleichzeitig erlassenen Unterhaltsentscheidungen sollte sich die Überprüfung auch auf diese anderen Unterhaltsentscheidungen beziehen. Diese Regelung hätte zur Folge, daß bei einer Berufung gegen die Ehescheidung die Entscheidung über die Scheidungsfolgen (elterliches Erziehungsrecht, Unterhalt) nicht rechtskräftig wird und daß andererseits bei einer Berufung gegen das elterliche Erziehungsrecht auch der dieser Entscheidung zugrunde liegende Scheidungsausspruch nicht rechtskräftig werden kann und damit der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt. Diese Folge ist aus dem Wortlaut des § 25 FGB abzuleiten, der bestimmt, daß im Scheidungsurteil zu entscheiden ist, welchem Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht übertragen wird. Damit wird dem 490;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 490 (NJ DDR 1974, S. 490) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 490 (NJ DDR 1974, S. 490)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage der umfassenden politischen, politisch-operativen und straf rechtlichen Einschätzung ist die mit der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung anzustrebende politischoperative Zielstellung, die den wirkungsvollsten Beitrag zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurdea im Jahre gegen insgesamt Personen einen Rückgang von Ermittlungsverfahren um, dar. Unter diesen befinden sich Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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