Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 488 (NJ DDR 1974, S. 488); scheiden, so findet § 19 EGFGB Anwendung. Die Verträge mit der VR Bulgarien (Art. 27, 28), der SFR Jugoslawien (Art. 38), der Koreanischen VDR (Art. 32), der Mongolischen VR (Art. 35) und der Ungarischen VR (Art. 30, 31) erfassen auch die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Rechtsbeziehungen zwischen ehelichen Kindern und ihren Eltern, wobei in diesen Verträgen auch vom Wortlaut her nicht mehr in jedem Fall zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden wird. In allen Rechtshilfeverträgen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern das Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürger das Kind ist. In derartigen Fällen ist soweit eine Entscheidung über die Rechtsverhältnisse nicht mit der Feststellung der Vaterschaft des Kindes verbunden ist die Staatsbürgerschaft des Kindes festzustellen, da diese sich u. U. ändern kann./6/ Anwendung des maßgeblichen Rechts Soweit unsere Gerichte das Recht der DDR anzuwenden haben, gibt es in der Praxis keine Schwierigkeiten. Allerdings fehlt in den Urteilsgründen manchmal der Hinweis auf die betreffende Kollisionsnorm des Rechtshilfevertrags, nach der das Recht der DDR anzuwenden ist. Es gibt auch einige wenige Entscheidungen, in denen übersehen wurde, daß nach den Bestimmungen des Rechtshilfevertrags das Recht des anderen Vertragspartners anzuwenden war. Dieser Fehler trat insbesondere dann auf, wenn in Ehescheidungsverfahren über mehrere Ansprüche zu entscheiden war, die nach verschiedenem Recht zu beurteilen sind. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 1973 1 ZzF 14/73 (NJ 1974 S. 185), das eine wertvolle Orientierung für die Praxis ist. Gewisse Unsicherheiten der Gerichte zeigen sich bei der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen, insbesondere wenn' sowjetisches Recht zugrunde liegt. Gemäß Art. 68 des Gesetzbuchs der RSFSR über die Ehe und Familie vom 30. Juli 1969/7/ wird die Höhe der Unterhaltsbeiträge, die die Eltern für ihre minderjährigen Kinder zu zahlen haben, nach Bruchteilen festgelegt: für den Unterhalt eines Kindes ein Viertel, für den Unterhalt von zwei Kindern ein Drittel und für den Unterhalt von drei und mehr Kindern die Hälfte des Arbeitseinkommens der Eltern. Es gibt nun Bestrebungen einzelner Unterhaltsschuldner in der DDR, mit dem Gläubiger in der UdSSR eine Einigung darüber zu erreichen, daß sie den Unterhalt im Rahmen der Richtsätze der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) zahlen. Derartige Bestrebungen dürfen von den Gerichten der DDR nicht unterstützt werden. Die inhaltliche Überprüfung der den Anträgen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel und Durchführung der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel ist unzulässig. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel darf nur in den Fällen versagt werden, in denen die Rechtshilfeverträge dies ausdrücklich vorsehen./8/ 16/ Die Feststellung der maßgeblichen Staatsbürgerschaft erfolgt gemäß den in Fußnote 5 gemannten Verträgen und § 23 EGFGB. m Abgedruckt in der Textsammlung „Familiengesetze sozialistischer Länder“, Berlin 1971, S. 31 ff. IW Vertrag mit der UdSSR (Art. 49), mit der VR Albanien (Art. 49), mit der VR Bulgarien (Art. 57), mit der CSSR (Art. 56), mit der VR Polen (Art. 58), mit der SR Rumänien (Art. 50) und mit der Ungarischen VR (Art. 61). 488 Regelung der Zuständigkeit der Gerichte Die in den Rechtshilfeverträgen vereinbarten Zuständigkeitsbestimmungen sind nicht einheitlich. Die Verträge mit der VR Bulgarien (Art. 29), der CSSR (Art. 30) und der Ungarischen VR (Art. 32) regeln nur die Zuständigkeit der Gerichte für die Feststellung bzw. Anfechtung der Vaterschaft. Zuständig ist in diesen Fällen das Gericht desjenigen Staates, dessen Gesetze hinsichtlich der Abstammung eines Kindes maßgebend sind. Haben beide Prozeßparteien ihren Wohnsitz auf dem Territorium desselben Vertragspartners, so ist auch das Gericht dieses Staates zuständig. In den Verträgen mit der UdSSR (Art. 27), der VR Albanien (Art. 28), der SFR Jugoslawien (Art. 39), der Koreanischen VR (Art. 33), der Mongolischen VR (Art. 36), der VR Polen (Art. 28, 29), der SR Rumänien (Art. 28) ist die Zuständigkeit sowohl hinsichtlich der Abstammung als auch für die übrigen Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern (bzw. lediglich außer der Ehe geborenen Kindern) vereinbart. Zuständig ist ebenso wie in der zuerst genannten Gruppe das Gericht desjenigen Staates, dessen Gesetze für die betreffenden Rechtsverhältnisse Anwendung finden. Haben die Parteien ihren Wohnsitz auf ein und demselben Territorium, so ist auch das Gericht dieses Vertragspartners zuständig. Die Zuständigkeit der Gerichte für die Klärung der übrigen Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern (außer der Abstammung) regelt sich in der zuerst genannten Gruppe nach den jeweiligen innerstaatlichen prozeßrechtlichen Bestimmungen (§ 26 FVerfO der DDR). Eine wesentliche Besonderheit enthält der Rechtshilfevertrag mit der Volksrepublik Polen. Die Art. 26 bis 28 regeln das anzuwendende Recht und die Zuständigkeit der Gerichte hinsichtlich der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Art. 29 regelt darüber hinaus die Zuständigkeit für Unterhaltsansprüche, die außerhalb eines Verfahrens wegen Auflösung der Ehe geltend gemacht werden. In diesen Fällen ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten zuständig./9/ Das bedeutet, daß beispielsweise in Verfahren, in denen zugunsten von Kindern in der DDR gegen Bürger der Volksrepublik Polen Ansprüche wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhaltszahlung geltend gemacht werden, immer dann zwei getrennte Verfahren durchgeführt werden müssen, wenn das Kind seinen Wohnsitz in der DDR und der als Kindesvater festgestellte Mann seinen Wohnsitz in der Volksrepublik Polen hat. Die Verbindung beider Ansprüche in einem Verfahren ist in diesen Fällen unzulässig. Wird die Besonderheit der ausschließlichen Zuständigkeit für Unterhaltssachen nicht beachtet, so kann die Entscheidung auf dem Territorium des anderen Vertragspartners nicht anerkannt und nicht vollstreckt werden. Vollstreckbare Urkunden in Unterhaltssachen Die Anerkennung und Durchsetzung vollstreckbarer Urkunden in Unterhaltssachen ist in den Verträgen mit der UdSSR (Art. 45), der VR Albanien (Art. 45), der VR Bulgarien (Art. 53), der CSSR (Art. 51), der SFR Jugoslawien (Art. 64), der Mongolischen VR (Art. 59), der VR Polen (Art. 54), der Arabischen Republik Ägypten (Art. 24), der VDR Jemen (Art. 32), der Syrischen AR (Art. 32) geregelt. Alle nach dem Rechtshilfevertrag mit der SFR Jugoslawien (1966) abgeschlosse- 79/ Die Vereinbarung dieser Norm erklärt sich damit, daß das Recht der VR Polen Unterhaltsansprüche nicht unter „Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern“ erfaßt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 488 (NJ DDR 1974, S. 488) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 488 (NJ DDR 1974, S. 488)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit im oder am Gerichtsgebäude im Verhandlungssaal, Verkehrsunfällen, Einleitung sofortiger medizinischer Hilfe während des Transportes oder der gerichtlichen Hauptverhandlung und anderes.

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