Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 487

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 487 (NJ DDR 1974, S. 487); Entwicklung der Rechtshilfebeziehungen Die Internationalisierung der verschiedensten Lebensbereiche hat eine Vielfalt von zwischenstaatlichen Rechtsverhältnissen zur Folge, die von Bürgern der verschiedenen Staaten miteinander eingegangen werden. Das berührt in zunehmendem Maße die Tätigkeit der Justizorgane: Die Fälle, in denen Bürger anderer sozialistischer Staaten Verfahrensbeteiligte sind, werden häufiger; ebenso nimmt die Zusammenarbeit zwischen den Justizorganen der Partnerstaaten zur beschleunigten Lösung der verschiedenartigen Konfliktfälle vermittels gegenseitiger Leistung von Rechtshilfe zu. Dies stellt sowohl an die Gerichte als auch an die rechtlichen Grundlagen zur Lösung der auftretenden Fragen höhere Anforderungen. Uber 15 Jahre Praxis in der Arbeit mit den Rechtshilfeverträgen haben zur Bereicherung der Erfahrungen der Justizorgane auf dem Gebiet der internationalen Rechtsarbeit geführt, und die getroffenen Regelungen wurden durch die Praxis auf ihre Wirksamkeit und Vollständigkeit hin überprüft. Es kann ganz allgemein eingeschätzt werden, daß die staatsvertraglichen Vereinbarungen die wichtigsten Regelungsbereiche hinsichtlich der zwischenstaatlichen Leistung von Rechts- und Vollstreckungshilfe sowie des Kollisionsrechts in Zivil- und Familiensachen erfassen. Andererseits ist aber auch festzustellen, daß die unterschiedliche Ausgestaltung der Regelungen in den einzelnen Verträgen bzw. unvollständige Regelungen in einigen Verträgen Probleme aufwerfen und den Gerichten Schwierigkeiten bereiten. Aus diesen Gründen mehren sich die Bestrebungen, das bestehende Vertragssystem einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, die vor langer Zeit abgeschlossenen Verträge durch ergänzende Vereinbarungen zu vervollkommnen und unter Berücksichtigung der heutigen Erfordernisse auf den Stand der später' abgeschlossenen Rechtshilfeverträge zu bringen. Auf der zweiten Konsultativkonferenz der Minister der Justiz sozialistischer Länder vom 27. bis 29. November 1973 in Moskau wurden bereits konzeptionelle Überlegungen für die perspektivische Ausgestaltung der Rechtshilfebeziehungen entwickelte/ Wie die Analyse der Gerichtspraxis ergibt/3/, hat die Mehrzahl der Verfahren mit Beteiligten anderer Staaten neben Ehescheidungen die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und die Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand. Die Tatsache, daß die Regelung dieser Problematik in den einzelnen Rechtshilfeverträgen zum c) Republik Irak, RHV vom 22. Dezember 1970 (GBl. 1971 I S. 102); d) Volksdemokratische Republik Jemen, RHV vom 1. April 1971 (GBl. I S. 58) ; e) Demokratische Volksrepublik Algerien, RHV vom 2. Dezember 1972 (GBl. 1973 II S. 86). Die bis zum Jahre 1966 abgeschlossenen Verträge sind auch in der Textausgabe „Internationaler Rechtsverkehr der DDR“, Berlin 1969, abgedruckt. Hinweise für die Anwendung der bis 1966 abgeschlossenen Rechtshilfeverträge in der Praxis gibt G.-A. Bübchen, Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen, Berlin 1969. Zu den Rechtshilfeverträgen mit der Mongolischen Volks-republik und der Arabischen Republik Ägypten vgl. A. Meh-nert in NJ 1970 S. 323 ff. 121 VgL hierzu W. Oberthür, „Zweite Konsultativkonferenz der Minister der Justiz sozialistischer Länder“, NJ 1974 S. 108 ff. (110). ISI Die Analyse kann sich nur auf die Rechtshilfeverträge mit den sozialistischen Staaten erstrecken, da die Verträge mit den nichtsozialistischen Staaten keine Kollisionsnormen und Zuständigkeitsbestimmungen enthalten. Sie regeln für den Bereich der Eltem-Kind-Beziehungen die Anerkennung und Vollstrek-kung von Entscheidungen. Der Vertrag mit der Demokratischen Volksrepublik Algerien regelt zwar die Vollstreckung von Entscheidungen über vermögensrechtliche Ansprüche (Art. 29), nicht jedoch die Anerkennung von personenrechtlichen Entscheidungen. Teil recht unterschiedlich ist, bereitet den Gerichten oftmals Schwierigkeiten. Auf einige praktische Fragen aus der Arbeit der Gerichte soll im folgenden näher einge-gangen werden. Feststellung der Abstammung eines Kindes und sonstige Eltern-Kind-Verhältnisse Die Rechtshilfeverträge unterscheiden zwischen der Abstammung eines Kindes und den übrigen Rechtsverhältnissen zwischen Eltern und Kindem./4/ In bezug auf die Feststellung der Abstammung eines Kindes wird bis auf den Rechtshilfevertrag mit der Ungarischen Volksrepublik (Art. 31, 32) nicht zwischen ehelichen Kindern und solchen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unterschieden. Die kollisionsrechtliche Anknüpfung ist in allen Rechtshilfeverträgen das Prinzip der Staatsbürgerschaft des Kindes, wobei nach den Verträgen mit der UdSSR (Art. 25), der VR Albanien (Art. 26), der CSSR (Art. 28), der SFR Jugoslawien (Art. 37), der Koreanischen VDR (Art. 31) und der Mongolischen VR (Art. 34) das Recht des Vertragspartners Anwendung findet, dessen Staatsbürgerschaft das Kind mit seiner Geburt erworben hat. In den übrigen Rechtshilfeverträgen wird an die jeweilige Staatsbürgerschaft des Kindes angeknüpft, d. h. an die Staatsbürgerschaft, die das Kind zum Zeitpunkt der Klageerhebung besitzt (Vertrag mit der VR Bulgarien [Art. 29], der VR Polen [Art. 28], der SR Rumänien [Art. 26], der Ungarischen VR [Art. 31]). Da es sich bei den in der DDR durchzuführenden Verfahren in der Regel um Klagen außer der Ehe geborener Kinder handelt, deren Mutter die Staatsbürgerschaft der DDR besitzt und somit gemäß § 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I S. 3) auch das Kind, dürfte die Feststellung der Staatsbürgerschaft in der Regel keine Schwierigkeiten bereiten, wenn die Anknüpfung zeitlich nicht genau bestimmt ist. Handelt es sich hingegen um die Feststellung, ob das Kind aus einer bestimmten Ehe stammt, und besitzen die Eltern eine unterschiedliche Staatsbürgerschaft, so daß nicht eindeutig feststeht, welche Staatsbürgerschaft das Kind hat bzw. wenn es mehrere Staatsbürgerschaften besitzt welche für das Gericht maßgebend ist, dann sind die Bestimmungen der Verträge zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft zu beachten./5/ Soweit ein solcher Vertrag nicht existiert, ist die Frage nach § 23 EGFGB zu entscheiden. Die übrigen Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern (Unterhaltspflicht, Erziehungsrecht, Vertretungsrecht, Vermögensverwaltung, Namensrecht) werden in einigen Verträgen nur insoweit geregelt, als es um die Beziehungen zwischen Kindern und deren nicht miteinander verheirateten Eltern geht (Vertrag mit der UdSSR [Art. 26], der VR Albanien [Art. 27], der CSSR [Art. 29], der SR Rumänien [Art. 27]). Ist in Verfahren mit Beteiligten dieser Staaten über Rechtsverhältnisse zwischen ehelichen Kindern und ihren Eltern zu ent- /4/ Die Verträge mit der SR Rumänien (Art. 26) und der Ungarischen VR (Art. 31) sehen unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten auch die Feststellung der Mutterschaft vor. Fälle dieser Art sind in der Arbeit der Gerichte noch nicht praktisch geworden. /5/ Verträge zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft wurden bisher mit folgenden Staaten abgeschlossen in der zeitlichen Reihenfolge der Unterzeichnung : a) UdSSR, Vertrag vom 11. April 1969 (GBl. I S. 108); b) Ungarische VR, Vertrag vom 17. Dezember 1969 (GBL 19701 S. 24); c) VR Bulgarien, Vertrag vom 1. Oktober 1971 (GBL 1972 I S. 82); d) CSSR, Vertrag vom 10. Oktober 1973 (GBl. n S. 273). Vgl. zu dieser Problematik G. Riege, „Verträge zur Beseitigung und Verhinderung doppelter Staatsbürgerschaft“, NJ 1972 S. 309 ff. 487;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 487 (NJ DDR 1974, S. 487) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 487 (NJ DDR 1974, S. 487)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur verbunden, die für feindliche Provokationen, für die Organisierung von Grenzzwischenfällen, für die Durchführung ungesetzlicher Grenzübertritte und andere subversive Handlungen an unserer Staatsgrenze ausgenutzt werden können.

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