Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 473 (NJ DDR 1974, S. 473); zung abgeschlossen wird, nicht deshalb nichtig sei, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Schätzurkunde nicht Vorgelegen hat, nicht zu folgen (vgl. BG Magdeburg, Urteil vom 25. Juni 1963 1 BCB 20/63 NJ 1963 S. 766). Es ist daher rechtlich nicht von Bedeutung, daß sich der Verklagte gegenüber dem Kläger zur Rücknahme des Pkw bereit erklärt hat. Da hier von einem nichtigen Kaufvertrag auszugehen ist, ergibt sich der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises aus den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 fl. BGB). Der Senat sieht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in beiden Instanzen als erwiesen an, daß der Kläger beim Abschluß des Kaufvertrags an den Verklagten einen Betrag von 4 500 M als Kaufpreis gezahlt hat. (wird ausgeführt) Der Verklagte ist daher wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrags verpflichtet, diese Summe an den Kläger zurückzuzahlen. Andererseits hat der Kläger den noch in seinem Besitz befindlichen Pkw Trabant an den Verklagten herauszugeben. § 548 BGB. Ein zur Schadenersatzleistung verpflichtendes fahrlässiges Verhalten des Benutzers einer automatischen Waschmaschine in einer Mietwohnung kann nicht nur in der nicht genügend sorgsamen technischen Bedienung, sondern auch bei Beachtung der Bedienungsvorschriften in der Außerachtlassung einer nach den Umständen des Falls gebotenen weitergehenden Sorg-faltspflicht liegen (hier: wiederholte, zu Schäden führende Defekte, die Anlaß zu besonderer Aufmerksamkeit sein mußten). Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung ist als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache L S. des § 548 BGB zu beurteilen. BG Halle, Urteil vom 7. Dezember 1973 - 3 BCB 97/73. Die beiden Verklagten sind Mieter im Wohngrundstück des Klägers. Seit März 1971 benutzen sie einen Waschautomaten. Am 19. Februar 1972 flössen infolge eines Defekts der Laugenpumpe erhebliche Mengen Wasser aus, wodurch an der unter der Wohnung der Verklagten gelegenen Wohnung Schäden eintraten. Die Beseitigung der Schäden kostete dem Kläger 98,71 M, die er mit der Klage von den Verklagten ersetzt verlangt. Er hat behauptet, die Verklagten hätten den Waschautomaten fahrlässigerweise ohne Aufsicht gelassen, denn bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt wäre der Schaden nicht entstanden. Zu besonderer Sorgfalt seien die Verklagten auch deshalb verpflichtet gewesen, weil durch die Waschmaschine bereits wiederholt ähnliche Schäden verursacht worden seien. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt und erwidert, sie hätten nicht fahrlässig gehandelt, weil sie sich auf das vom Lieferwerk garantierte einwandfreie Arbeiten der automatischen Waschmaschine verlassen durften. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Ein zur Schadenersatzleistung verpflichtendes fahrlässiges Verhalten des Benutzers einer automatischen Waschmaschine kann nicht nur in einer nicht genügend sorgsamen technischen Bedienung, sondern bei Beachtung der Bedienungsvorschriften auch in der Außerachtlassung einer nach den Umständen des Falls gebotenen weitergehenden Sorgfaltspflicht liegen. Da dieser Fall hier gegeben war, erübrigte sich die Erörterung der Frage, ob und in welchem Umfang der Benutzer einer automatischen Haushaltswaschmaschine diese während des Arbeitsprozesses ohne Aufsicht lassen darf, ohne gegen etwa bestehende Sorgfaltspflichten zu verstoßen. Aus der Aussage der Verklagten zu 2) ergibt sich, daß sowohl im Juli als auch im August 1971 durch Defekte an dem Waschautomaten Wasserschäden in ihrer und der darunter gelegenen Wohnung eingetreten waren. Die Verklagten mußten sich deshalb darüber im klaren sein, daß ihr Automat nicht völlig zuverlässig arbeitet. Aus diesem Grund waren sie in Erfüllung ihrer Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Mietwohnung bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt gehalten, bei der Benutzung des Waschautomaten die Möglichkeit eines erneuten Defekts mit nachfolgenden Schäden zu berücksichtigen; sie mußten also das einwandfreie Arbeiten der Maschine überwachen. Dies haben sie jedoch unstreitig nicht getan, so daß ihnen das Kreisgericht zu Recht die Außerachtlassung der nach Lage der Sache gebotenen Sorgfalt zur Last gelegt hat. Dieses Verhalten der Verklagten ist vom erstinstanzlichen Gericht rechtlich zutreffend als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache i. S. des § 548 BGB beurteilt worden, da die vertragsgemäße Benutzung der Mietwohnung im Hinblick auf § 157 BGB auch den sorgfältigen Umgang mit den in der Wohnung benutzten Haushaltsmaschinen erfordert. Im übrigen ist der Schadenersatzanspruch des Klägers auch aus § 823 Abs. 1 BGB begründet, da die Verklagten fahrlässig und widerrechtlich das Eigentum des Klägers beschädigt haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten der Verklagten und dem eingetretenen Schaden fest. Wäre das Ausströmen des Wassers aus der Maschine von den Verklagten rechtzeitig bemerkt worden, so hätte dessen Ausbreitung in den in Mitleidenschaft gezogenen Wohnungen sofort eingedämmt werden können, und es wäre ein Reparaturarbeiten erforderlich machender Schaden nicht entstanden. Nach alledem war die Berufung der Verklagten als unbegründet zurückzuweisen. §536 BGB; §§60, 52SchKO; OG-Richtlinie Nr. 26. 1. Befindet sich der Zugang zu Einrichtungen bzw. Anlagen eines Wohngrundstücks (hier: zum Schornstein und zum Haupthahn der Gasleitung) in der Wohnung bzw. dazu gehörenden Nebengelassen eines Mieters, so ist dieser dem Vermieter gegenüber verpflichtet, in geeigneter Weise (z. B. durch Aushändigung der Wohnungsschlüssel an den Vermieter oder einen Dritten) dafür zu sorgen, daß die Einrichtungen oder Anlagen zum Zwecke der Nutzung oder Instandhaltung erreicht werden können. 2. Die Prüfung des Gerichts hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses der Schiedskommission nach einer Beratung wegen einfacher zivilrechtlicher Streitigkeiten hat sich auch darauf zu erstrechen, ob nicht doch eine Einigung der Parteien Vorgelegen hat oder ob die Schiedskommission auf gemeinsamen Antrag der Parteien hin entschieden hat. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. März 1974 Kass. C 10/74. Die Antragsgegner haben eine Zweizimmerwohnung im Hause der Antragsteller gemietet. Die Tür zum Bodenraum des Hauses befindet sich in dieser Wohnung. Außerdem ist der Haupthahn für die Gasleitung des Hauses im Kellerraum der Antragsgegner angebracht. 473;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 473 (NJ DDR 1974, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 473 (NJ DDR 1974, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik nichts mehr zu tun haben und auf jeden Pall diesen Staat den Rücken kehfjn will, habe ich mich gedanklich damit auseinandergesetzt, welche Angaben über die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Feststelfungvdh Personen, denen Eigentum z,ur Verwahrung übergeben werden kann. Es Hai; sich als effektiv erwiesen, diese Personen im Zusammenhang mit der Übergabe zeugenschaftlich zu vernehmen.

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