Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 472 (NJ DDR 1974, S. 472); weiteren Straftaten Abstand nahm, ihr strafbares Verhalten gegenüber der Verwaltung der Sozialversicherung offenbarte und damit bewirkte, daß die Einstellung der weiteren unberechtigten Rentenzahlung verfügt wurde. Ein derartiges Verhalten eines Straftäters ist Ausdruck seiner ernsthaften Bereitschaft zur Selbsterziehung. Es war zu prüfen, ob trotz des dem sozialistischen Eigentum zugefügten relativ hohen Schadens unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Umstände eine Freiheitsstrafe unumgänglich ist oder ob eine Verurteilung auf Bewährung zur Erziehung der Angeklagten und zur Verwirklichung der Schutzfunktion des Staates gegenüber dem sozialistischen Eigentum ausreicht. Grundsätzlich ist zwar bei Eigentumsdelikten, in deren Ergebnis so hohe Schäden verursacht wurden, auf Freiheitsstrafen zu erkennen. Im vorliegenden Fall erlangen aber neben der Höhe des Schadens die anderen für die Strafzumessung nach § 61 StGB zu beachtenden Umstände große Bedeutung, so die Motivation, der vorgesehene Verwendungszweck des durch die Straftaten Erlangten, die als überwiegend positiv zu beurteilende Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten, vor allem aber die nach der Tatausführung zur Aufdeckung und Wiedergutmachung unternommenen Anstrengungen. Diese waren im Ergebnis nicht nur darauf gerichtet, künftig von der Begehung derartiger Straftaten Abstand zu nehmen, sondern lassen das Bemühen erkennen, den mit der Straftat zum Ausdruck gekommenen Gegensatz zu den gesellschaftlichen Verhältnissen mit den der Angeklagten möglichen Mitteln zu überwinden. Diese Umstände erlangen eine solche Wertigkeit, daß unter Beachtung der in Ziff. I 5 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) zur Abgrenzung der Freiheitsstrafen von Strafen ohne Freiheitsentzug bei Vergehen gegebenen verbindlichen Hinweise der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug im vorliegenden Fall der Verurteilung zur Bewährung möglich ist. Einer inhaltlichen Ausgestaltung der Bewährungsverurteilung gemäß § 33 Abs. 3 StGB bedurfte es wegen der angegebenen Umstände nicht. Der Senat legte die Dauer der Bewährungszeit auf zwei Jahre fest und drohte für den Fall der Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten an. Zivilrecht §§134, 812 ff. BGB; §§ 2, 7 der AO Nr. Pr. 44 über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen vom 9. Januar 1970 (GBl. IX S. 62). Ein Kaufvertrag über ein noch nicht 12 Jahre altes gebrauchtes Kraftfahrzeug ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn bei seinem Abschluß nicht die Schätzurkunde der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt Vorgelegen hat. Der Käufer kann den Kaufpreis nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gegen Rückgabe des Pkw zurückverlangen. BG Neubrandenburg, Urteil vom 23. Januar 1974 BCB 32/73. Zwischen dem Verklagten und dem Kläger kam es Ende 1971 zu Kaufverhandlungen über einen Pkw Trabant (Baujahr 1961). Nach dem Vorbringen des Klägers hat der Verklagte dabei geäußert, daß der Pkw nicht geschätzt zu werden brauche. Die Parteien hätten sich daher auf einen Kaufpreis von 4 500 M geeinigt. Da der Kläger bald danach Mängel an dem Pkw feststellte, forderte er den Verklagten auf, den Pkw zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Der Verklagte erklärte sich zur Rücknahme des Pkw bereit. Die Zahlung von 4 500 M lehnte er jedoch ab, weil er diesen Betrag vom Kläger nicht erhalten habe. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, ihm 4 500 M Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw Trabant zu zahlen. Das Kreisgericht hat antragsgemäß entschieden. Gegen diese Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich die vom Verklagten eingelegte Berufung, mit der Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage beantragt wird. Der Verklagte bestreitet, vom Kläger 4 500 M erhalten zu haben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Es ist unstreitig, daß zwischen den Parteien Ende des Jahres 1971 über den dem Verklagten gehörenden Pkw Trabant (Baujahr 1961) Kaufverhandlungen stattgefunden haben, in deren Ergebnis das Fahrzeug auf den Hof des Klägers gebracht wurde. Die Ehefrau und der Sohn des Klägers, die in beiden Instanzen als Zeugen vernommen wurden, haben in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und eindeutig den Ablauf der Kaufverhandlungen zwischen den Parteien über den Pkw geschildert. Danach ist ein schriftlicher Kaufvertrag des Inhalts abgeschlossen worden, daß der Verklagte gegen Zahlung von 4 500 M dem Kläger den Pkw zu Eigentum übergibt. In diesem Kaufvertrag wurde vom Verklagten bestätigt, daß er vom Kläger den Kaufpreis von 4 500 M erhalten hat. Später erfolgte die Übergabe der Fahrzeugpapiere an den Kläger. Dabei wurde vom Verklagten zum Ausdruck gebracht, daß eine Schätzung des Pkw nicht mehr erforderlich sei, weil die Zeit dafür abgelaufen sei. Ausgehend von diesem Sachverhalt, ist zu prüfen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag Rechtswirksamkeit erlangt hat. In § 2 Abs. 1 der AO Nr. Pr. 44 über die Preisbildung für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen vom 9. Januar 1970 (GBl. II S. 62) ist festgelegt, daß gebrauchte Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 der AO aufgeführten vor dem Verkauf zur Festsetzung ihres Wertes von der Kraftfahrzeugtechnischen Anstalt (KTA) zu schätzen sind. Durch diese zwingende Vorschrift soll der Vereinbarung ungesetzlicher Preise entgegengewirkt werden. Bei dem Pkw vom Baujahr 1961 handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Ende 1971) der Schätzpflicht unterlag, denn gemäß § 4 Abs. 1 Buchst, e der AO Nr. Pr. 44 sind nur diejenigen Kraftfahrzeuge von der Schätzpflicht befreit, deren Baujahr laut Kraftfahrzeugbrief mehr als 12 Jahre zurückliegt. Da im gegebenen Fall bei Abschluß des Kaufvertrags die Schätzurkunde nicht vorlag und der Verklagte gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht hatte, daß der Pkw nicht geschätzt zu werden brauche, weil die Zeit schon abgelaufen sei, liegt eindeutig ein Verstoß gegen die §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der AO Nr. Pr. 44 vor. Da solche Rechtsgeschäfte unter den gegenwärtigen Verhältnissen der Nachfrage und des Angebots von Pkws die Möglichkeit ungesetzlicher Preisabreden eröffnen, muß Kaufverträgen über gebrauchte Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Beiwagen die rechtliche Wirksamkeit versagt werden, wenn bei deren Abschluß nicht die Schätzurkunde Vorgelegen hat. Solche Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig. Der Senat vermag insoweit der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts Magdeburg, daß der Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, der vorbehaltlich der Schät- 472;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei. Gesetz über die Verfas.ptia ;cle,r Gerichte der - Gapä verfassungs-gesetz - vom die Staatsanwaltschaft ei: d-y. Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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