Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 469 (NJ DDR 1974, S. 469); sangen za befolgen and die dafür von den Leitern geschaffenen Möglichkeiten zu nutzen. Für einen Werktätigen ohne besondere Leitungsfunktion besteht grundsätzlich nicht die Rechtspflicht, sich die von ihm bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben zu beachtenden Rechtsnormen selbst zu beschaffen. 4. Zum Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme bei der Feststellung der Rechtspflichten eines Werktätigen im Gesundheits- und Arbeitsschutz. OG, Urteil vom 16. Mai 1974 - 2 Zst 24/74. Der Angeklagte war vom Kreisgericht wegen fahrlässiger Tötung im schweren Fall (Vergehen gemäß § 114 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt worden. Dieses Urteil hob das Bezirksgericht auf den Protest des Staatsanwalts im Strafausspruch auf und erteilte die Weisung, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Kreisgericht sprach daraufhin eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus. Diesen Entscheidungen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte, der den Beruf eines Landmaschinen-und Traktorenschlossers erlernte und sich später zum Rohrleger qualifizierte, leitet seit 1. Januar 1971 bei einem Dienstleistungskombinat die Propangasabfüll-station. In den ersten Monaten wurde er von dem bisherigen Leiter in seine Tätigkeit eingewiesen. Vom VEB Minol erhielt er dann die Berechtigung zur Reparatur und Installation von Propangasanlagen in Haushalten. Der Angeklagte war darauf hingewiesen worden, daß bei diesen Arbeiten die ASAO 873 Heizen, Beleuchten, Brennen und Schweißen mit verflüssigten Kohlenwasserstoffen (Propan, Propylen, Butan) oder Heizäther (Dimethyläther) und Technische Grundsätze vom 1. August 1956 (GBl.-Sdr. 176) zu beachten ist. Ihm war bekannt, daß bei ungenügendem Verbrennen von Propan Kohlenmonoxid entsteht und deshalb bei der Installation der Anlagen die Raumverhältnisse wegen der möglichen Sauerstoffzufuhr beachtet werden müssen und auch Geräte mit Abgasanlagen montiert werden. Der Angeklagte hatte gehört, daß über diese Fragen technische Normen vorhanden sein sollen. Der damals gültige DDR-Standard Feuerstätten und Wärmegeräte in Gebäuden TGL 10707, Ausgabe 11/63, war im Betrieb nicht vorhanden und war dem Angeklagten nicht zugänglich gemacht worden. Auch die Mitarbeiter des VEB Minol wiesen ihn nicht darauf hin. Beim Einbau der Propangasanlagen hat der Angeklagte nach seinem Ermessen verschiedenen Betreibern Hinweise zur Durchlüftung der Räume beim Betrieb der Anlagen gegeben. Am 30. März 1972 schloß der Angeklagte im Bad der Eheleute K. eine Propangastherme WG115 an. Als sich am 12. November 1972 zwei Personen in diesem Bad aufhielten, bildete sich infolge mangelnder Sauerstoffzufuhr und dadurch bedingten nicht vollständigen Verbrennens des Propangases eine tödlich wirkende Konzentration von Kohlenmonoxid, so daß beide Personen verstarben. Die Propangastherme WG 115 wies keine technischen Mängel auf. Sie war jedoch entgegen Ziff. 3.3. der damals gültigen TGL 10707 in einem umbauten Raum unter 20 m3 ohne Abgasanlage installiert, obwohl sie zur kontinuierlichen Wasserentnahme von über 50 Liter vorgesehen war und auch verwendet wurde. Gegen die Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem ungenügende Aufklärung und teilweise unrichtige Feststellung des Sachverhalts und fehlerhafte Anwendung der Strafgesetze gerügt werden. Der Kassationsantrag, dem auch der Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR zustimmte, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den objektiven Geschehensablauf, der zum Tod von zwei Menschen führte, ausreichend aufgeklärt und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme richtig festgestellt. Die Feststellung des Kreisgerichts, daß der Angeklagte keine Veranlassung sah, dem Betreiber der Anlage Hinweise für zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu geben, entspricht nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat dargelegt, daß er wiederholt Betreibern von Gasdurchlauferhitzern Hinweise zur Durchlüftung der Räume gab. Diese Angaben sind auch vom Zeugen G. bestätigt worden. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung seine im Ermittlungsverfahren gemachte Aussage, daß er auch dem später verunglückten Bürger K. Hinweise zur Durchlüftung des Raumes gegeben habe, widerrufen und im Ergebnis dargelegt, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob er auch in diesem Fall solche Hinweise gegeben habe. Da andere Beweismittel nicht vorliegen, war gemäß § 6 Abs. 2 StPO zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er auch dem Bürger K. solche Hinweise gegeben hat. Unerläßliche Voraussetzung für die gerechte und gesetzliche Beurteilung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist die richtige Entscheidung über die Schuld des Täters. Die Verantwortung des Menschen vor der sozialistischen Gesellschaft bildet den entscheidenden Ausgangspunkt für die Bestimmung der individuellen strafrechtlichen Schuld. Die Instanzgerichte haben es unterlassen, die Tatumstände umfassend aufzuklären und zweifelsfrei festzustellen, die die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten an der Tötung von zwei Menschen beweisen. Zunächst ist dem Kreisgericht darin zu folgen, daß der Angeklagte beim Anschließen und bei der Freigabe des Gasdurchlauferhitzers WG 115 in der Wohnung der Eheleute K. objektiv die ihm aus der TGL 10707, Ausgabe 11/63, obliegenden Pflichten verletzte. Das Kreisgericht ist in der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß der Angeklagte die ihm obliegenden Pflichten unbewußt verletzte. Die Instanzgerichte vertreten dazu die Auffassung, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, sich die erforderlichen Kenntnisse über die Rechtsnormen selbst zu verschaffen, und daß ihm dies auch ohne größere Anstrengung möglich gewesen sei. Es ist aber nicht der zweifelsfreie Beweis dafür erbracht worden, daß sich für den Angeklagten aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis die Rechtspflicht ergab, sich ohne entsprechende Anleitung selbst die erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen. Aus dem bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ergibt sich, daß der Angeklagte nicht Verantwortlicher für die Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes war. Es ist also bei der Feststellung der Rechtspflichten, die dem Angeklagten zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen oblagen, davon auszugehen, daß er Werktätiger ohne besondere Leitungsfunktion war. Die sozialistische Arbeitsdisziplin fordert von allen Werktätigen, unabhängig von ihrer Stellung und Funktion im gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen. Die sich daraus ergebenden Rechtspflichten eines Werktätigen ohne besondere Leitungsfunktion unterscheiden sich aber sowohl von ihrem Inhalt als auch von ihrem Umfang her von den Rechtspflichten des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter. 469;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 469 (NJ DDR 1974, S. 469) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 469 (NJ DDR 1974, S. 469)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Aufgaben des Strafverfahrens im Rahmen ihres politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem zuständigen Staatsanwalt Gericht zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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