Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 46 (NJ DDR 1974, S. 46); Kreis Ueckermünde, wo von der Staatsanwaltschaft in vielen Fällen Betreuer bereits vor der Anklageerhebung gewonnen werden, so daß deren Mitwirkung in der Hauptverhandlung und im weiteren Erziehungsprozeß gewährleistet ist. Dabei sollte aber beachtet werden, daß die Bestellung von Betreuern nur in den Fällen angebracht ist, in denen der Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug zu erwarten ist. Die Betreuer sollten solche Bürger sein, die auf den Jugendlichen einen positiven erzieherischen Einfluß ausüben und bereit sind, die Bürgschaft für den Jugendlichen zu übernehmen. Zur Wirksamkeit der Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte in Jugendstrafsachen In den Kreisen Neubrandenburg und Waren leisten die Konflikt- und Schiedskommissionen in Jugendstrafsachen eine wirksame Arbeit Die Ubergabeverfügungen der Volkspolizei enthalten wichtige Hinweise für die Durchführung der Beratung und für die Lösung des Konflikts und sind damit eine gute Grundlage für die Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte. Die Konfliktkommissionen verstehen es, in den Beratungen die Zusammenhänge zwischen Problemen, die der Straftat zugrunde liegen, und den Aufgaben des Betriebes herauszuarbeiten. Die Beratungen sind deshalb sowohl eine wirksame Unterstützung für den Erziehungs- und Selbsterziehungsprozeß des Jugendlichen als auch geeignet, Mängel im Betrieb und in der Arbeit der gesellschaftlichen Organisationen überwinden zu helfen. Das Bemühen, sozialistische Verhaltensweisen bei dem jugendlichen Täter herausbilden zu helfen und zugleich das sozialistische Rechtsbewußtsein der Werktätigen in seinem Arbeits- und Lebensbereich zu heben, spiegelt sich auch in den Beratungen der Schiedskommissionen wider. Die Schiedskommissionen haben die Erfahrung gemacht, daß die Teilnahme des Klassenlehrers und von Mitschülern an der Beratung besonders disziplinierend auf den jugendlichen Täter wirkt Die Teilnahme der Eltern wurde genutzt, um die bisherige Erfüllung ihrer Erziehungspflichten gegenüber dem Jugendlichen einzuschätzen und ihnen Empfehlungen für seine weitere Erziehung zu geben. Mitglieder der Jugendhilfekommission und Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei äußerten sich ebenfalls zu den Umständen aus dem Persönlichkeitsbereich des Jugendlichen sowie zur Straftat und übernahmen Kontrollaufgaben. Klassenlehrer werteten auf Empfehlung der Schiedskommission die Ergebnisse der Beratung im Klassenkollektiv aus, was zu positiven Auseinandersetzungen der Mitschüler mit dem jugendlichen Straftäter führte. In den Fällen, in denen die gesellschaftlichen Gerichte feststellten, daß Eltern in der Erziehung der Jugendlichen nachlässig waren, haben sie dem Referat Jugendhilfe empfohlen, den Eltern gemäß §§ 13, 23 JHVO bestimmte Pflichten aufzuerlegen. Ein Mangel ist, daß die Bearbeitungsfristen von den gesellschaftlichen Gerichten nicht immer eingeh alten werden. Das zu verändern muß Gegenstand der Anleitung der Schiedskommissionen und der Unterstützung der Konfliktkommissionen sein. Zur Diskussion Prof. em. Dr. FRITZ NIETHAMMER, Kleinmachnow Anwendung der Gesetzesanalogie beim Rechtsmittelrecht des Geschädigten im Strafverfahren Luther vertritt in NJ 1973 S. 392 den Standpunkt, daß dem Geschädigten kein Rechtsmittel zusteht, wenn sein Antrag auf Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz aus zivilrechtlichen Gründen abgewiesen wurde, obwohl der Angeklagte strafrechtlich verurteilt worden ist./l/ Zur Begründung beruft er sich darauf, daß die StPO nichts darüber aussagt, ob dem Antragsteller (Geschädigten) ein Rechtsmittel überhaupt zusteht. Diesem unbefriedigenden Zustand könne nur durch eine Änderung des Gesetzes abgeholfen werden, weil sonst Auslegungen zugelassen würden, die vom Wortlaut der Gesetze nicht getragen werden. Das ist m. E. ein nicht begründeter Angriff auf den Begriff der Gesetzesanalogie (analogia legis), denn diese besteht ja gerade darin, daß ein gültiger Normativakt auf Fälle angewandt wird, die dieser nicht vorgesehen hat, die sich aber von dem ausdrücklich geregelten normativen Verhältnis nicht grundsätzlich, sondern nur in zweitrangigen Momenten unterscheiden./ hl Im Gegensatz zu: Niethammer, „Welche Rechtsmittel hat der Geschädigte, dessen Schadenersatzanspruch im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen worden ist?“, NJ 1973 S. 322 ff. /2/ Vgl. Denissow, Theorie des Staates und des Rechts, Moskau 1967, S. 342 f. (russ.); Szabo, Das sozialistische Recht, Moskau 1964 (russ.), sowie die in beiden Werken angeführte Literatur. Läßt sich also ein Prozeßgesetz nicht darüber aus, ob in einem bestimmten Fall ein Rechtsmittel gegeben ist oder nicht, dann ist damit nicht gesagt, daß es kein Rechtsmittel gibt. Es muß untersucht werden, ob das Verfahrensrecht in ähnlichen Fällen, die sich nicht grundsätzlich vom ausdrücklich geregelten Fall unterscheiden, ein Rechtsmittel vorsieht. Ist das der Fall, so kann und muß die Gesetzeslücke mit Hilfe der Gesetzesanalogie geschlossen werden, denn die Gesetzesanalogie ist Bestandteil der sozialistischen Gesetzlichkeit./3/ Diese Überlegungen müssen m. E. auch auf den speziellen Fall des § 310 Abs. 1 StPO angewandt werden. Dem Geschädigten wird hier nur ein Rechtsmittel zugebilligt, wenn er mit der Höhe des ihm zuerkannten Schadenersatzes nicht einverstanden ist Es ist aber nichts darüber gesagt welche Rechte ihm zustehen, wenn er nichts bekommt Daß hier nur quantitative und keine grundsätzlichen qualitativen Unterschiede vorliegen, bedarf keines Beweises. Es erscheint fast selbstverständlich, 13/ Vgl. Nowacäd, Analogia legis, Warschau 1966 (poln.). Siehe auch Kulaszewski, „Sind Forderungen auf Rückzahlung von Baukrediten bei der Pfändung von Renten anders zu behandeln als Mietzinsforderungen?“, NJ 1973 S. 576 f., der eine Lücke im Vollstreckungsrecht ebenfalls durch Gesetzesanalogie schließen will, wenn er auch diesen Ausdruck nicht direkt verwendet. 46 *;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 46 (NJ DDR 1974, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 46 (NJ DDR 1974, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit ist daher seit Gründung der fester Bestandteil der Gesamtpolitik der Partei und der staatlichen Leitungstätigkeit. Sie ist das Hauptziel auch der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die ein heitliche Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse aus dem Gesetz durch die Diensteinheiten der Linie erfolgte hei ahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Das schließt die konsequente Einhaltung und offensive Nutzung völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen ein. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X