Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 457 (NJ DDR 1974, S. 457); daß ein Elternteil durch die Pflege des Kindes an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert war. Diese Regelung benachteiligte diejenigen Werktätigen, die trotz der Pflege eines Kindes zum Teil stundenweise oder in Heimarbeit noch berufstätig waren, und wurde deshalb nicht mehr aufgenommen (§§ 55 Abs. 6, 60 Abs. 3). § 47 regelt die Rentenansprüche für Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, die sich aus dem Gemeinsamen Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED, des Ministerrates der DDR und des Bundesvorstandes des FDGB vom 25. September 1973 zur Verbesserung der medizinischen Betreuung der Bürger ergeben./5/ Bei der Berechnung der Renten der Mitarbeiter solcher Einrichtungen beträgt der Steigerungsbetrag 1,5 Prozent ihres jährlichen Durchschnittsverdienstes, wenn sie mindestens zehn Jahre ununterbrochen im Gesundheits- und Sozialwesen tätig waren. Damit sollen die physischen und psychischen Belastungen dieser Mitarbeiter im Beruf und ihr selbstloser Einsatz bei der Behandlung und Pflege kranker Menschen gewürdigt werden. Mit der VO über die Erhöhung der vor dem 1. Juli 1974 festgesetzten Renten für langjährig beschäftigte Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 4. April 1974 (GBl. I S. 231) wird die Regelung des § 47 RentenVO auch auf solche ehemaligen Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens ausgedehnt, die bereits Rentner sind oder deren Rentenanspruch noch vor dem 1. Juli 1974 entstanden ist. Die zahlreichen seit 1959 erlassenen Bestimmungen über Leistungen der Sozialfürsorge einschließlich der in Verwirklichung des sozialpolitischen Programms getroffenen Regelungen sind mit der VO über Leistungen der Sozialfürsorge Sozialfürsorgeverordnung vom 4. April 1974 (GBl. I S. 224) durch eine wesentlich einfachere und überschaubarere, für die Bürger und die örtlichen Staatsorgane besser handhabbare Rechtsvorschrift ersetzt worden./5a/ Die inhaltliche Ausgestaltung der Leistungen der Sozialfürsorge wurde, da sie sich in der Praxis bewährt hat, weitestgehend beibehalten. Veränderungen wurden nur in Einzelfällen auf Grund praktischer Erfahrungen bzw. auf Grund der Erfordernisse des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe aufgenommen. Neu ist beispielsweise die ausdrückliche Festlegung eines Anspruchs auf Sozialfürsorgeunterstützung bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen (§§ 1, 25). Präzisiert wurden die Bestimmungen über die Entscheidung über Leistungen durch die örtlichen Räte und über die ehrenamtliche Mitarbeit der Bevölkerung, insbesondere durch die Tätigkeit der Sozialkommissionen, bei den Räten der Gemeinden, Städte, Stadtbezirke und Kreise (§§ 29, 31). Die auch für die Rechtsprechung wesentlichen Regelungen über die Entlastung Werktätiger von familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen sind in §§ 23 bis 26 enthalten. Hervorzuheben ist § 26, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen Sozialfürsorgeleistungen an Unterhaltsberechtigte trotz des Unterhaltsanspruchs gezahlt werden und daß dieser Anspruch bis zur Höhe der tatsächlichen Sozialfürsorgeleistungen gemäß § 21 Abs. 2 FGB auf den zuständigen örtlichen Rat übergeht. Für die Rechtsprechung von Bedeutung sind auch § 72 Abs. 1 RentenVO und § 36 Abs. 1 Sozialfürsorge VO, wo- /5/ Veröffentlicht im ND vom 27. September 1973, S. 3. /5a/ Zur Durchführung der SoziaJfürsorgeVO hat der Minister für Gesundheitswesen eine Richtlinie vom 1. Juli 1974 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1974, Nr. 11, S. 67) erlassen. Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Persilwäsche für Naziverbredier Bürgerliche Staranwälte kassieren gewöhnlich fünfstellige Honorare, wenn es ihnen gelingt, einen Kapitalverbrecher herauszupauken. Richter und Staatsanwälte der BRD haben solche „Glanzleistungen“ kapitalistischer Jurisprudenz in Verfahren gegen faschistische Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher unzählige Male gratis geliefert. Wer geglaubt hatte, daß die BRD-Justiz derartige Verbrechen jetzt endlich mit der Elle des Völkerrechts messen werde, mußte sich durch die Justizskandale der jüngsten Zeit eines anderen belehren lassen. Vom Kieler Schwurgericht wurde am 17. Juni 1974 der Angeklagte Riedel, ehemaliger Führer einer Einheit der „geheimen Feldpolizei“, freigeprochen, obwohl ihm die Vergasung von mindestens sieben sowjetischen Zivilisten nachgewiesen werden konnte. Eigentlich, so gestand der langjährige Polizeihauptkommissar im BRD-Landeskriminalamt Schleswig-Holstein, habe er seine Opfer durch Genickschuß töten wollen. Auf Grund der Ende 1943 herannahenden Front und der von sowjetischen Partisanen ausgehenden Gefahr habe die faschistische Feldpolizei Erschießungen jedoch nicht mehr gewagt. Aus Furcht, aber auch aus „Mitleid" habe er nach einer „humaneren Tötungsweise“ gesucht. „Durch Abgase getötete Menschen“, so Riedel in der Hauptverhandlung, „sahen so friedlich aus." Die Richter, die über den Fall zu urteilen hatten, teilten -wie der „Frankfurter Rundschau“ vom 18. Juni 1974 zu entnehmen ist den Zynismus und die Diktion des Angeklagten. Dieser, so fand der Vorsitzende des Kieler Schwurgerichts, Hans-Joachim Hartwig, heraus, habe weder grausam noch heimtückisch im Sinne des in der BRD geltenden Mordparagraphen getötet. Schließlich sei die Bewußtlosigkeit der Opfer ja bereits 60 bis 90 Sekunden nach dem Einströmen der Auspuffgase eingetreten. „Dem seien Schwindelgefühle, Unwohlsein und leichte Krämpfe vorausgegangen. Das allein reiche jedoch für die Annahme von Grausamkeiten nicht aus.“ Zu dieser Teufelei gelang dem Schwurgericht allerdings noch eine Steigerung. Die ermordeten Zivilisten, so verhöhnte Richter Hartwig die Opfer, „seien auch nicht arglos gewesen, sondern hätten von der Existenz des Gaswagens gewußt". Das Töten eines politischen Gegners ist demnach erlaubt, wenn es nur einigermaßen schmerzlos erfolgt und der Umgebrachte sich sein Schicksal vorher ausrechnen konnte. Dieses Urteil ist keine einmalige Entgleisung, sondern folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der BRD. Erst kürzlich sprach der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den * ehemaligen SS-Arzt Dr. Kurt Borm frei, obwohl dieser in den Jahren 1940/41 nachweislich 6 652 Geisteskranke zur Vernichtung selektiert hatte. Bei Borm, dessen Opfer selbst im Sinne des BRD-Strafrechts heimtückisch getötet wurden, fand der Bundesgerichtshof heraus, der Angeklagte „habe zur Tatzeit nicht gewußt und nicht wissen müssen, daß die Tötungen der Geisteskranken heimtückisch gewesen seien“ (Süddeutsche Zeitung (München) vom 28. Juni 1974). In 22 Prozessen gegen Naziverbrecher, die im vergangenen Jahr in der BRD abgeschlossen wurden, sind 14 direkte Freisprüche, 3 Verfahrensaussetzungen bzw. -abtrennungen und 3 Schuldsprüche ohne Strafzumessung erfolgt. Obwohl die meisten Blutjuristen der Naziära die Robe inzwischen an den Nagel gehängt haben, ist ihr Ungeist keineswegs aus den Gerichtssälen der BRD verschwunden. Denn schließlich entstammen die faschistischen Verbrechen ebenso wie ihre nachträgliche Rechtfertigung durch die BRD-Justiz ein und demselben Schoße: der Herrschaft des deutschen Imperialismus. Wird diese Kontinuität gebrochen, dann fällt auch der Gegensatz zwischen dem Völkerrecht und den Rechtsmaßstäben der BRD. Pepr. 457;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 457 (NJ DDR 1974, S. 457) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 457 (NJ DDR 1974, S. 457)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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