Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 456

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 456 (NJ DDR 1974, S. 456); Künstler vom 1. Februar 1974 (GBl. I S. 241). Ähnlich wie Fernstudenten erhalten Absolventen der Ingenieurhochschulen zur Vertiefung ihres Wissens durch externen Erwerb eines akademischen Grades (Diplom eines Wissenschaftszweiges) entsprechende Arbeitsmöglichkeiten für eine begrenzte Dauer und zur Vorbereitung, Anfertigung und Verteidigung der Diplomarbeit eine Freistellung bis zu drei Monaten. Großzügige Förderungsmaßnahmen sind für junge Künstler vorgesehen, mit denen die Räte der Bezirke Förderungsverträge abschließen können. Auf dieser Grundlage sind individuelle Förderungspläne zu erarbeiten und können Förderungsaufträge aus örtlichen Mitteln vergeben werden. In die Gruppe der Rechtsvorschriften zur Förderung von Hochschulabsolventen gehört auch die AO Nr. 2 über die wissenschaftliche Aspirantur Finanzielle Regelungen vom 29. April 1974 (GBl. I S. 279), die Regelungen über Stipendien, Versicherungsleistungen, Erstattung von Reisekosten und Steuerermäßigungen für wissenschaftliche Aspiranten enthält. In diesem Zusammenhang ist auf die Bekanntmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Aspirantur vom 10. April 1974 (GBl. I S. 194) hinzuweisen. Zur finanziellen Sicherung der Aus-und Weiterbildung von Bürgern der DDR in anderen Staaten sowohl Studenten und Aspiranten als auch zur Weiterbildung delegierte Kader wurde die AO zur Stipendienzahlung bzw. zur Vergütung der zur Aus-und Weiterbildung in andere Staaten delegierten Bürger der DDR vom 13. Mai 1974 (GBl. I S. 281) erlassen. Wichtige neue Rechtsvorschriften sind speziell darauf gerichtet, eine hohe Qualifikation der im Gesundheitswesen Beschäftigten zu sichern. Nach systematischer Vorbereitung wurden die AO Nr. 1 über die Weiterbildung der Ärzte und Zahnärzte Facharzt-/Fachzahn-arztordnung vom 23. Mai 1974 (GBl. I S. 289) nebst AO Nr. 2 Subspezialisierung der Fachärzte und Fachzahnärzte vom 23. Mai 1974 (GBl. I S. 297) sowie die AO Nr. 1 über die Weiterbildung der Apotheker Fachapothekerordnung vom 23. Mai 1974 (GBl. I S. 300) erlassen. Mit diesen Regelungen wird für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ein beispielhaftes, exakt organisiertes System der fachbezogenen Spezialisierung nach dem Hochschulabschluß geschaffen. Für 32 spezialisierte Fachrichtungen bei Ärzten, für 3 bei Zahnärzten und ebenfalls 3 bei Apothekern werden die Voraussetzungen, Maßnahmen und Ziele der Weiterbildung bestimmt, die nach einer Prüfung mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Facharzt, Fachzahnarzt oder Fachapotheker abschließt. Auch die Subspezialisierung als eine Form der geregelten Weiterbildung für Fachärzte und Fachzahnärzte, deren Fachkenntnisse auf einem Spezialgebiet erweitert und vertieft werden sollen, endet nach einer Überprüfung des erreichten Bildungsstandes mit der Erteilung einer Anerkennung als Subspezialist. § 15 der Facharzt-/Fachzahnarztordnung schreibt vor, die Anforderungen der Weiterbildung im Arbeitsvertrag so festzulegen, daß die Einheit von beruflicher Tätigkeit und Weiterbildung in der Fachrichtung gewährleistet wird. Für den Arbeitsvertrag, der für die Dauer der Weiterbildung befristet abzuschließen ist, gelten die Rechtsvorschriften über den Einsatz der Absolventen (VO vom 3. Februar 1971 [GBl. II S. 297]). Zur detaillierten Ausgestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses ist in Ergänzung des Arbeitsvertrages eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschließen. Muster der Weiterbildungsvereinbarungen sind den Anordnungen als Anlagen beigefügt. Die 2. DB vom 20. Mai 1974 zur VO über die Aufgaben der Ingenieur- und Fachschulen der DDR (GBl. I S. 270) ergänzt das System der Fachschulen durch Medizinische Fachschulen, die mit Wirkung vom 1. September 1974 gebildet und staatlichen Einrichtungen des Gesund-heits- und Sozialwesens oder medizinischen Einrichtungen des Hochschulwesens zugeordnet werden. Durch diese Maßnahme werden Voraussetzungen für die Erhöhung der Qualität der Ausbildung des in den Gesundheitseinrichtungen tätigen mittleren medizinischen Personals geschaffen. * Bereits im Zusammenhang mit den in Verwirklichung des VIII. Parteitages beschlossenen umfangreichen sozialpolitischen Maßnahmen hatte der Ministerrat festgelegt, daß die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie der Sozialfürsorge zu vereinfachen und durch eine umfassende Rechtsbereinigung überschaubarer zu gestalten sind. Mit der VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung Rentenverordnung vom 4. April 1974 (GBl. I S. 201) und der 1. DB vom 4. April 1974 zur Rentenverordnung (GBl. I S. 215) wurden die seit 1951 erlassenen sieben Verordnungen und sieben Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung vereinheitlicht und zusammengefaßt, wobei die bisherige Anzahl der Paragraphen um etwa die Hälfte reduziert wurde. Die Neuregelung ist ein Beispiel dafür, wie ohne das bisher geltende materielle Recht wesentlich zu verändern durch eine systematische Rechtsbereinigung überschaubares, verständliches Recht gestaltet werden kann, das in komplexer Form den Werktätigen einen klaren Überblick über ihre Rentenansprüche vermittelt und den beteiligten Betrieben wie den Organen der Sozialversicherung die Verwaltungsarbeit erleichtert. Neben der Zusammenfassung der übernommenen rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung und Berechnung von verschiedenen Rentenarten der Sozialversicherung (z. B. Alters-, Invaliden-, Unfall-, Hinterbliebenen- oder Bergmannsrente) sowie von Pflegegeldern, Blinden- und Sonderpflegegeldern enthält die neue RentenVO gegenüber dem bisherigen Recht auch einige inhaltliche Veränderungen, die u. a. in folgendem bestehen: Für Frauen, die wegen der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen über einen längeren Zeitraum an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert waren, wird für je vier Jahre der Pflege die für den Anspruch auf Altersrente geforderte versicherungspflichtige Tätigkeit von mindestens 15 Jahren um ein Jahr verringert (§ 3 Abs. 2). Während früher bei Eintritt der Invalidität während des Schulbesuchs, der Lehrausbildung, des Direktstudiums bzw. der Aspirantur die Rente nach dem Mindestlohn von 350 M berechnet wurde, soweit vorher kein höherer Verdienst erzielt wurde, ist jetzt in § 13 Abs. 2 vorgesehen, die Invalidenrente in diesen Fällen künftig nach dem beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst zu berechnen, der nach Beendigung der Ausbildung bzw. des Studiums erzielt worden wäre (im Regelfall 600 Mark). Die Kriegsbeschädigtenrente wird künftig auch bei Bezug von Blinden- oder Sonderpflegegeld unabhängig von der Höhe des Einkommens ungekürzt gezahlt (§ 16 Abs. 2). Bisher wurde die Gewährung von Pflegegeld für ganztägig oder Tag und Nacht pflegebedürftige Kinder zwischen drei und sechs Jahren davon abhängig gemacht, 456;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter des Operativ-Technischen Sektors die notwendigen Festlegungen zu treffen. Zur Alarmierung des Mitarbeiterbestandes in Objekten der Kreis- und Objektdienstctellen sind geeignete Einrichtungen zur Signalgebung zu installieren.

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