Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 45 (NJ DDR 1974, S. 45); Zu empfehlen ist, in stärkerem Maße als bisher Vertreter der Arbeitskollektive und wenn für den Jugendlichen ein Betreuer vorgesehen ist auch diesen zu den Komplexeinschätzungen hinzuzuziehen. Hierdurch wird ihnen bereits in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung die notwendige Kenntnis über die Persönlichkeitsentwicklung und die Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen vermittelt, die sie für die künftige Mitwirkung bei der Erziehung des Jugendlichen brauchen, so daß insoweit keine besondere Arbeit der Gerichte bzw. der Organe der Jugendhilfe mehr erforderlich wäre. Es ist auch zu überlegen, ob nicht in den Fällen, in denen bereits im Ermittlungsverfahren Jugendbeistände aus dem Lebensbereich des jugendlichen Angeklagten gewonnen werden, diese ebenfalls zu den Komplexeinschätzungen hinzugezogen werden sollten. Zusammenwirken der Gerichte mit Jugendbeiständen Das Recht der jugendlichen Straftäter auf Verteidigung wird von den Gerichten durch Beiordnung von Jugendbeiständen und in den erforderlichen Fällen durch Beiordnung eines Verteidigers gewährleistet (§ 72 StPO). Die Vorsitzenden der Strafkammern unterstützen die Arbeit der Jugendbeistände in der Regel dadurch, daß .mit ihnen die Verhandlungstermine besprochen und Sprechgenehmigungen erteilt werden, wenn sich jugendliche Beschuldigte in Untersuchungshaft befinden. In der Regel' werden auch die rechtlichen Probleme der Strafsache eingehend erläutert Viele Jugendbeistände bereiten sich besonders gründlich auf ihre Aufgaben vor, indem sie mit dem Jugendlichen, dessen Eltern, der Schule oder dem Betrieb Verbindung aufnehmen. Zumeist nehmen die Jugendbeistände aber erst unmittelbar vor dem Termin zur Hauptverhandlung mit dem Jugendlichen und dessen Erziehungsberechtigten Kontakt auf, so daß sie die Entwicklung des Jugendlichen abgesehen von der vorherigen Akteneinsicht im wesentlichen erst während der Verhandlung kennenlemen. Deshalb sollte der Jugendbeistand möglichst bereits im Ermittlungsverfahren bestellt werden, um bessere Voraussetzungen für seine Mitwirkung in der Hauptverhandlung und zur Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung zu schaffen. Von Jugendbeiständen wurde empfohlen, nach entsprechender Vereinbarung mit ihnen den Jugendlichen und den Eltern mit der Ladung zur Hauptverhandlung einen Termin mitzuteilen, an dem eine Aussprache zwischen dem Beistand, dem Jugendlichen und den Eltern stattfinden kann. Diese Aussprache sollte möglichst nicht im Gerichtsgebäude durchgeführt werden, um eine das gegenseitige Vertrauen und die Aufgeschlossenheit des Jugendlichen fördernde Atmosphäre zu schaffen. Unsere Untersuchungen ergaben, daß nur solche Bürger als Jugendbeistände tätig werden sollten, die über pädagogische Grundkenntnisse verfügen, mit den Besonderheiten des Jugendalters vertraut sind und gewisse Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts haben. Ausgehend davon wird es für richtig gehalten, daß sich alle Kreisgerichte einen festen Kreis von Beiständen schaffen und sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben befähigen. Zu diesem Zweck sind was bisher nur sporadisch geschehen ist regelmäßige Schulungen der Jugendbeistände erforderlich. Die Beistände sollen zu den Schöffenschulungen, die sich mit- strafrechtlichen Problemen befassen, hinzugezogen werden; darüber hinaus ist es erforderlich, mit ihnen in größeren Abständen die grundlegenden materiell-rechtlichen und prozeßrechtlichen Normen zu behandeln, die in den Verfahren gegen Jugendliche besonders zu beachten sind. Dadurch wer- den die Jugendbeistände besser in die Lage versetzt, ihre prozessualen Rechte voll wahrzunehmen. Gute Arbeitsergebnisse im Zusammenwirken mit den Jugendbeiständen gibt es beim Kreisgericht Neubrandenburg. Hier besteht ein fester Kreis von 14 Jugendbeiständen. Unter ihnen befinden sich Erzieher, Lehrer, Lehrausbilder und andere pädagogisch erfahrene Leiter von Kollektiven. Das Kreisgericht führte erstmals im Juni 1973 eine Schulung der Jugendbeistände durch. Sie wurde von den Teilnehmern als große Hilfe für die Lösung ihrer Aufgaben eingeschätzt. Es wurde empfohlen, derartige Veranstaltungen regelmäßig durchzuführen. Zusammenwirken der Gerichte mit gesellschaftlichen Organisationen und Betreuern Das Gericht muß bereits im Eröffnungsverfahren die erforderlichen konkreten Festlegungen für eine rationelle und wirksame Durchführung des Verfahrens treffen. Es hat hierbei auch zu prüfen, welche gesellschaftlichen Kräfte zur Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit der Strafverfahren und zur Gestaltung des Erziehungsprozesses nach der Verurteilung einzubeziehen sind. Verschiedentlich mangelt es an der Einbeziehung solcher Personen, die am wirkungsvollsten zur positiven Verhaltensformung des Jugendlichen beitragen können. Das bezieht sich insbesondere auf Bürger aus dem Freizeitbereich des Jugendlichen. Nur selten werden gesellschaftliche Kräfte aus dem Wohnbereich des Jugendlichen, seiner Sportgemeinschaft, Vertreter der FDJ oder der GST zu den Verhandlungen hinzugezogen. Ihre Kenntnisse über den Jugendlichen und ihre erzieherischen Möglichkeiten werden nicht genügend genutzt. Dieser Mangel beginnt bereits im Ermittlungsverfahren. In den wenigsten Fällen wirken Vertreter der FDJ-Grundorganisation oder anderer gesellschaftlicher Organisationen, denen der Jugendliche angehört, an Komplexeinschätzungen mit Dagegen ist es verschiedentlich vorgekommen, daß gesellschaftliche Organisationen nach dem Strafverfahren noch besondere Erziehungsmaßnahmen gegen den bei ihnen organisierten Jugendlichen einleiteten. So wurde z. B. ein Jugendlicher, dessen einzige positive Freizeitbetätigung der Judosport weit, wegen des von ihm begangenen Diebstahls aus der Sektion ausgeschlossen. Hier hätte in die Hauptverhandlung ein Vertreter der Sektion einbezogen werden müssen, um mit ihm zu beraten, wie die positiven sportlichen Interessen des Jugendlichen am besten für seine Umerziehung genutzt werden können. In den Verfahren, in denen bei einer Verurteilung auf Bewährung Jugendkollektive, vor allem Mitglieder voq FDJ-Leitungen, einbezogen wurden, haben diese in der Verhandlung zumeist überzeugend dargelegt, wie sie den künftigen Erziehungsprozeß des Jugendlichen durch konkrete Maßnahmen unterstützen werden. Nachkontrollen ergaben, daß die Kraft dieser Kollektive wesentlich zur Verbesserung des Verhaltens der jugendlichen Täter beigetragen hat. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Kreisgericht und FDJ besteht in Danmin. Dort nehmen an Verhandlungen in Jugendstrafsachen grundsätzlich Vertreter der FDJ-Grundorganisation teil, der der Jugendliche angehört. Seit einiger Zeit findet zudem in Vorbereitung der gerichtlichen Verhandlung eine Aussprache in der Grundorganisation der FDJ statt, in der Festlegungen getroffen werden, die die Erziehung des Rechtsverletzers unterstützen. Die Arbeit mit Betreuern ist in den Kreisen noch sehr differenziert entwickelt. Große Bemühungen gibt es im 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 45 (NJ DDR 1974, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 45 (NJ DDR 1974, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse sachkundige Hilfe und Unterstützung zu geben, die bis zur gemeinsamen Erarbeitung von Gesprächskonzeptionen und dgl. reichen kann. Bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, vor allem dem sowie Rechtspflegeorganen, wie der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, zur ollseitigen Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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