Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 442 (NJ DDR 1974, S. 442); gen Lebensverhältnisse des Kindes und seine Bindung an die Familie der Verklagten von keiner ausschlaggebenden Bedeutung sind, wäre es geboten gewesen, vor allem aus dem persönlichen Verhalten der Eltern in der Familie und im beruflich-gesellschaftlichen Leben Schlußfolgerungen für die künftige Wahrnehmung des Erziehungsrechts abzuleiten (vgl. Ziff. 8 der OG-Richt-linie Nr. 25; OG, Urteil vom 30. Januar 1969 1 ZzF 28/68 - NJ 1969 S. 574). Nach dem bisherigen Verhalten in der Familie ist das Stadtgericht zutreffend zu der Feststellung gelangt, daß sich der Kläger in der Ehe verantwortungsvoller gezeigt und konsequenter entwickelt hat als die Verklagte. Auf das Verhalten der Verklagten in der Ehe und Familie ist der Senat nicht näher eingegangen, obwohl sich daraus gewisse Schlußfolgerungen zu ihrer Haltung ergeben. Hinzu kommt ihre Gleichgültigkeit während des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal der Kläger bereits mit seiner Klageschrift das Erziehungsrecht begehrt hatte. Die spätere Berufung der Verklagten spricht zwar für eine andere, besorgtere Einstellung. Es bleibt jedoch offen, ob nicht vor allem die Wünsche und Bindungen ihrer Eltern zu dem Kind dahinter stehen. Somit ergeben sich vorbehaltlich weiterer Sachaufklärung zur Persönlichkeitsreife der Verklagten nach ihrem bisherigen Verhalten in der Familie und im Verfahren einige Bedenken. Zum Verhalten der Parteien im beruflich-gesellschaftlichen Leben hat sich der Vertreter der Jugendhilfe auf Beurteilungen der Betriebe bezogen und sie inhaltlich kurz wiedergegeben. Da im vorliegenden Verfahren die Persönlichkeit der Eltern für die Entscheidung besonders beachtlich ist, wäre erforderlich gewesen, daß das Gericht diese Einschätzungen in vollem Umfang zum Gegenstand der Verhandlung gemacht bzw. sie je nach Inhalt durch weitere Ausführungen der Betriebe (z. B. zu der vom Kläger berührten Frage der Arbeitsdisziplin der Verklagten) hätte ergänzen lassen. Da beide Parteien noch nicht lange in den jetzigen Betrieben beschäftigt waren, wäre auch zu prüfen gewesen, ob frühere Beurteilungen aus der Armee- bzw. Studienzeit anzufordern gewesen wären. Bei der weiteren Verhandlung wird sich das Stadtgericht der hier beachtlichen Frage der persönlichen Haltung der Parteien und ihrer Vorbildwirkung sowie ihren Vorstellungen und Möglichkeiten für die weitere Erziehung des Kindes zuzuwenden haben. §§ 34, 39 FGB; §§ 2, 25 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 24. 1. Der Grundsatz, daß die Ehewohnung im allgemeinen demjenigen Ehegatten zuzusprechen ist, der künftig das Erziehungsrecht für die Kinder ausübt, darf nicht losgelöst von den besonderen Umständen des konkreten Falles angewendet werden. Vielmehr sind die jeweiligen Besonderheiten in die zusammenfassende Würdigung aller Umstände cinzubcziehen. 2. Zur Aufklärung der Umstände, die bei der Vermögensteilung hinsichtlich eines im gemeinschaftlichen Eigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Einfamilienhauses sowie bei der Übertragung der Rechte an der Ehewohnung abzuwägen sind (hier: Berücksichtigung des dinglichen Wohnrechts der alten Mutter eines Ehegrtten sowie des Umfangs der Eigenleistungen am Ausbau des Hauses). OG, Urteil vom 16. April 1974 - 1 ZzF 3/74. Das Kreisgericht hat nach der Ehescheidung das in ehelicher Vermögensgemeinschaft stehende Hausgrund- Stück in das Alleineigentum des Verklagten übertragen und ihm die alleinige Nutzung der in diesem Grundstück gelegenen Ehewohnung zugesprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, das Grundstück in Alleineigentum der Klägerin übertragen und ihr gleichzeitig die Ehewohnung zugesprochen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Bezirksgericht im wesentlichen ausgeführt: Das Kreisgericht habe die zugunsten des Verklagten sprechenden Umstände überbewertet. Es habe den Interessen des gemeinsamen Kindes keine oder zu geringe Bedeutung beigemessen und die Umstände der Ehescheidung völlig außer Betracht gelassen. Demgegenüber könnte den Einwänden des Verklagten, er habe im besonderen Maße und unter großem Einsatz körperlicher Kräfte den Ausbau und die Instandsetzung des Grundstücks betrieben, keine überwiegende Bedeutung beigemessen werden. Es müsse berücksichtigt werden, daß das Grundstück im Jahre 1965 während intakter Ehe in das gemeinschaftliche Eigentum der Parteien überführt worden sei. Die Klägerin könne sich deshalb ebenso wie der Verklagte auf Miteigentum berufen, wie sie auch Anteil an der Wertverbesserung des Grundstücks habe. Eine andere Entscheidung sei auch nicht damit gerechtfertigt, daß die 75jährige Mutter des Verklagten ein dingliches Wohnrecht im Hause habe. Die Klägerin habe mit dieser jahrelang ein gutes Verhältnis gehabt, das erst im Zusammenhang mit der Ehezerrüttung getrübt worden sei. Von der Klägerin müsse erwartet werden, daß sie ihr im letzten Jahr gezeigtes unbeherrschtes Verhalten überwinde. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zutreffend haben beide Instanzgerichte bei der Entscheidung das Grundstück und die Wohnung als eine Einheit betrachtet, die eine zusammenhängende Würdigung der die Wohnung und das Hausgrundstück betreffenden Umstände erfordert (vgl. OG, Urteil vom 2. Mai 1972 - 1 ZzF 5/72 - NJ 1972 S. 560). Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Wohl des Kindes sowie die Umstände der Ehescheidung für die Entscheidung darüber, wem die eheliche Wohnung zuzusprechen und damit in der Regel auch das Hausgrundstück zuzuteilen ist, beachtliche Gesichtspunkte darstellen. Diese Gesichtspunkte hätten aber weitgehend im Zusammenhang mit dem gesamten, die konkreten Lebensverhältnisse der Parteien charakterisierenden Umständen aufgeklärt und bewertet werden müssen. Der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts entwickelte Grundsatz, daß die Ehewohnung im allgemeinen demjenigen Ehegatten zuzusprechen ist, der künftig das Erziehungsrecht für die Kinder ausübt (OG, Urteil vom 2. Februar 1967 - 1 ZzF 18/66 - NJ 1967 S. 328), stellt dabei einen orientierenden Hinweis für die Lösung vieler Fälle dar. Bei einer schematischen Anwendung derartiger Grundsätze, die losgelöst von den jeweiligen Umständen des konkreten Falles erfolgt, kann es jedoch zu Fehleinschätzungen kommen. Tragender Gesichtspunkt für die Entscheidung des Kreisgerichts war die von ihm vertretene Auffassung, bei einer Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin würde zwischen ihr und der Mutter des Verklagten neuer Konfliktstoff entstehen, der notwendigerweise auch die Entwicklung des im Haushalt wohnenden Kindes beeinträchtigen und stören würde. Das Bezirksgericht hat diese Gründe damit zu entkräften versucht, daß die Spannungen zwischen den Beteiligten nicht in der vom Kreisgericht angenommenen Erheblichkeit belegt worden seien. 442;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 442 (NJ DDR 1974, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 442 (NJ DDR 1974, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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