Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 441

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 441 (NJ DDR 1974, S. 441); bezirksgerichts zwar erschwert. Das rechtfertigte jedoch nicht, die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts (§2 FVerfO) einzuschränken und lediglich den Kläger als Partei zu vernehmen. Bei der gegebenen Sachlage wäre es erforderlich gewesen, zur Ehescheidung den in der Klageschrift genannten Zeugen, zu dem die Verklagte nach den Behauptungen des Klägers engere Beziehungen unterhalten haben soll, zu vernehmen und zu den Einkommensverhältnissen der Parteien entsprechende Bescheinigungen beizuziehen. Die mangelhafte Sachverhaltsaufklärung wird bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht besonders deutlich. Sie beruht weitgehend auf Vermutungen und hat im Beweisergebnis keine hinreichende Grundlage. Das gilt selbst für die positive Wertung des Stadtbezirksgerichts, beide Parteien seien gleichermaßen zur Erziehung des Kindes befähigt. Da das Kind von klein auf nicht bei den Parteien lebte, hätte bereits dieser Umstand eine sorgsame Prüfung erfordert. Bei der gegebenen Sachlage wäre es daher erforderlich gewesen, eine Stellungnahme des Jugendhilfeorgans beizuziehen. Hinzu kam, daß das Stadtbezirksgericht, ungeachtet der fehlenden Mitwirkung der Verklagten, in gewisser Weise unterstellt hatte, daß sie ebenfalls das Erziehungsrecht begehre. Damit hatte es eine Sachlage vermutet, die im Hinblick auf den Vorschlag des Klägers zum Erziehungsrecht die Mitwirkung des Referats Jugendhilfe zur Folge hätte haben müssen (§ 25 Abs. 2 Satz 3 FGB). Es wäre deshalb erforderlich gewesen, daß der Rechtsmittelsenat das erstinstanzliche Gericht nachdrücklich auf die Mängel in der Verfahrensdurchführung hingewiesen hätte, die durch Eile und ungenügende Sachaufklärung gekennzeichnet ist. Das Stadtgericht ist bei seiner Entscheidung zum Erziehungsrecht zutreffend davon ausgegangen, daß dieses gemäß §25 FGB dem Eltemteil zu übertragen ist, der für die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes die besten Voraussetzungen bietet. Es hat hierbei jedoch nicht im erforderlichen Maße die Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens beachtet. Im allgemeinen kommt dem bisherigen erzieherischen Einfluß der Eltern bei der Prüfung der einzelnen Umstände eine besondere Bedeutung zu (vgL Ziff. 7 der Richtlinie Nr. 25 des Plenums des Obersten Gerichts zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 [GBL II S. 847; NJ 1968 S. 651]), da die Erziehung der Kinder im Sinne des sozialistischen Erziehungsziels innerhalb der Aufgaben, die die Eltern bei der Wahrnehmung des Erziehungsrechts zu erfüllen haben, im Mittelpunkt steht. Im vorliegenden Verfahren war diesem Umstand jedoch eine weniger große Bedeutung beizumessen, da das Kind nicht bei den Eltern gelebt hat. Die bisherigen Bemühungen der Parteien waren deshalb nur danach zu bemessen, ob sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die durch das Studium der Verklagten bzw. den Grundwehrdienst des Klägers begrenzt waren, um das Kind gesorgt haben (vgL OG, Urteil vom 2. Februar 1971 - 1 ZzF 25/70 - NJ 1971 S.405; OG, Urteil vom 3. August 1971 - 1 ZzF 12/71 - NJ 1971 S. 627). Da die Gelegenheit der Parteien, nach D. zu fahren, objektiv unterschiedlich war, ist es zunächst ohne besondere Bedeutung, daß die Verklagte häufiger als der Kläger bei dem Kind war. Dieser Umstand wäre erst dann beachtlich, wenn sich daraus weitere Folgen ergeben hätten, z. B. eine Entfremdung des Kindes von einem Eltemteil. In dieser Hinsicht liegen jedoch bisher keine Anhaltspunkte vor. Da der Kläger nach den zutreffenden Feststellungen des Stadtgerichts im Rahmen seiner Möglichkeiten wiederholt zu dem Kind gefahren ist und den Kontakt mit ihm aufrechterhalten hat, ist eine Ab- wägung zu seinem Nachteil insoweit nicht gerechtfertigt. Auch der Umstand, daß er nicht in jedem Urlaub in Dresden war, sondern gelegentlich auch seine Eltern, allein oder mit der Verklagten, besucht hat, ist ohne besondere Bedeutung, da es selbstverständlich ist, daß auch ein verheirateter Bürger ab und zu seine außerhalb wohnenden nächsten Verwandten besucht. Für die Zeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes des Klägers darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Ehe der Parteien inzwischen geschieden war. Das Oberste Gericht hat u. a. in seinem Urteil vom 6. März 1973 1 ZzF 2/73 (NJ 1973 S. 298) darauf hingewiesen, daß das Verhalten der Parteien in der Ehescheidungssituation nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu bewerten ist. Soweit sich besondere, gewichtige Umstände ergeben, hat sich die Prüfung des Gerichts auch darauf zu erstrecken, ob sich aus einem bestimmten Verhalten generelle Schlußfolgerungen für die Wahrnehmung des Erziehungsrechts ziehen lassen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Auffassung des Jugendhilfeorgans, der Kläger habe sich nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend um das Kind bemüht, zu prüfen gewesen. Der Kläger hat sein Verhalten mit der Situation nach der Ehescheidung, einer Auseinandersetzung mit der Mutter der Verklagten, dem Tod ihres Vaters und der Empfehlung des erstinstanzlichen Gerichts, das Kind zunächst bis zur Rechtskraft der Entscheidung in D. zu lassen, erklärt. Diese Erwägungen und Umstände sind nicht von der Hand zu weisen. Im übrigen hat er das Kind mit Unterstützung der Jugendhilfe in der Wochenkrippe besucht. Aus diesen Gründen ist es entgegen der Ansicht des Referats Jugendhilfe nicht möglich, aus dem Verhalten des Klägers nach der Ehescheidung beachtliche Schlußfolgerungen für seine Bemühungen um das Kind zu ziehen. Zusammenfassend konnte der bisherige erzieherische Einfluß der Parteien also nur dahingehend bewertet werden, daß er von beiden Seiten, bedingt durch die besonderen Verhältnisse, gering war und sich jede Partei entsprechend ihren Möglichkeiten um das Kind bemüht hat. Das Stadtgericht hat den entscheidenden Umstand in der „starken sozialen Verwurzelung“ des Kindes in der Familie der Verklagten gesehen. Dieser Ansicht ist aus verschiedenen Gründen nicht zu folgen. Nach ihren bisherigen Angaben beabsichtigten beide Parteien, das Kind zu sich zu nehmen. Eine Lösung aus dem bisherigen Lebensbereich ist damit unvermeidlich. Anders wäre die Situation, wenn die Verklagte nach Beendigung ihres Studiums und nach der Ehescheidung zu dem Kind und ihren Eltern nach D. zurückgekehrt wäre, so daß es möglich gewesen wäre, das Kind im bisherigen Lebensbereich zu belassen. Des weiteren ist zu beachten, daß es im August 1973 erst zwei Jahre alt war. In diesem Alter wird es von einer Veränderung wesentlich weniger betroffen als z. B. ein Schulkind, dessen Bindungen weitaus breiter und tiefgehender sind. Schließlich kommt hinzu, daß das Kind bisher in einer Wochenkrippe war und sich nur an den Wochenenden, gelegentlich zwischendurch, bei den Eltern der Verklagten bzw. bei ihr aufgehalten hat. Im Hinblick auf diese Umstände kann nicht von einer starken sozialen Verwurzelung im bisherigen Lebensbereich ausgegangen werden. Insofern ist der Sachverhalt auch wesentlich anders als in der vom Stadtgericht angeführten Entscheidung des Bezirksgerichts Dresden vom 16. Februar 1968 - 3 BF 161/67 - (NJ 1968 S. 543). Da die künftigen Erziehungs- und Entwicklungsbedingungen des Kindes bei dem einen oder anderen Elternteil nur in geringem Maße nach dem erzieherischen Einfluß beurteilt werden können und auch die bisheri- 441;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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