Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 44 (NJ DDR 1974, S. 44); Solchen Vorschlägen wurde zum Teil widersprochen, vor allem wegen der Gefahr formaler Handhabung des Gesetzes. Die insoweit geäußerten Bedenken sind durchaus richtig. Dennoch sollten die Vorschläge neu durchdacht werden. Auf anderen Gebieten, wie z. B. bei der Festsetzung von Unfallrenten, ist eine derartige Praxis längst üblich./15/ Sie ist nach neuesten Erkenntnissen der Medizin entwickelt worden und widerlegt die Auffassungen, daß es nicht möglich sei, einige grundlegende medizinische Kriterien für die juristische Beurteilung von Gesundheitsschädigungen aufzustellen. schweren und der erheblichen Gesundheitsschädigung“, NJ 1969 S. 17 f.; Wolff / Schellenberger, „Formulargutachten zur Beurteilung der erheblichen Schädigung der Gesundheit gemäß §196 Abs. 1 StGB“, NJ 1971 S. 706 f.; Mörtl, „Gerichtsmedizinische Begutachtung bei Straftaten gegen Gesundheit und Leben“, NJ 1973 S. 669 ff. (671). W o 1 f f (a. a. O., S. 596) wählte als Ausgangspunkt Tatbestände, die nicht ln erster Linie das hier behandelte Thema betreffen. Er warf jedoch einige grundsätzliche Probleme auf, die neu durchdacht werden soUten. So forderte er u. a. eine Inhaltsbestimmung der Körperverletzungsfolgen nach Einzel-merkmalen mit Erfassung aller in Frage kommenden Schäden und hielt es für notwendig, einheitliche Kriterien aufzustellen. /15/ vgl. SchlUer / Weigel, Taschenbuch der ärztlichen Begutachtungen, Berlin 1965. Höhere Wirksamkeit der Strafverfahren gegen Jugendliche Aus einem Bericht des Präsidiums des Bezirksgerichts Neubrandenburg Die Gerichte haben durch eine wirksame Rechtsprechung in Jugendstrafsachen zur Bekämpfung und Vorbeugung der Jugendkriminalität beizutragen. Die Prüfung, ob die praktische Anwendung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit und der strafprozeßrechtlichen Mittel diesen Erfordernissen entspricht, ist in Verwirklichung des Beschlusses des Präsidiums .des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 (NJ-Beilage 1/73 zu Heft 5) eine ständige wichtige Aufgabe. Zur Auferlegung besonderer Pflichten nach § 70 StGB und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung Bei Vergehen Jugendlicher wurde von den Kreisgerichten des Bezirks von der Möglichkeit der Auferlegung besonderer Pflichten gemäß § 70 StGB nur wenig Gebrauch gemacht. Zum einen liegt das daran, daß Verfahren, in denen diese Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Betracht kommen kann, in der Regel nicht zum Gericht gelangen, sondern die Sachen vom Untersuchungsorgan bzw. vom Staatsanwalt einem gesellschaftlichen Gericht übergeben werden. Andererseits wurde jedoch in einigen Fällen trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht von dieser Maßnahme Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für ihre Anwendung liegen immer dann vor, wenn ein geringer Grad der Gesellschaftswidrigkeit der Straftat und eine relativ positive Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen gegeben sind, günstige Lebens- und Erziehungsverhältnisse einen positiven Verlauf seines Erziehungsprozesses gewährleisten und die Voraussetzungen für die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht fehlen. Maßnahmen nach §70 StGB setzen ebenso wie die Bewährungsverurteilung voraus, daß die Persönlichkeit des Jugendlichen, seine positiven und negativen Seiten und seine Erziehungsverhältnisse tatbezogen aufgeklärt werden, da dies erst den Ausspruch solcher Pflichten ermöglicht, die der Individualität des Jugendlichen in hohem Maße Rechnung tragen. Im allgemeinen wird das Bemühen hierzu sichtbar. Dennoch wird nicht immer verstanden, an die positiven Seiten des Jugendlichen anzuknüpfen und darauf aufbauend solche Pflichten aufzuerlegen, die er auch tatsächlich selbst erfüllen kann und die an ihn zugleich bestimmte Anforderungen stellen. Oftmals schöpfen die Gerichte die Möglichkeiten des § 70 StGB nur ungenügend aus. Sie beschränken sich in der Regel auf die Auflage, die Schulbildung oder die Lehre abzuschließen. Zum Teil liegt das mit daran, daß vor der Hauptverhandlung kein Betreuer für den Jugendlichen gewonnen wurde und deshalb zu wenig über dessen Freizeitverhalten bekannt ist, so daß von der Auferlegung anderer Pflichten nicht Gebrauch gemacht werden kann. Bei geringfügigen Eigentumsdelikten sollte z. B. die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Leistung und zur Durchführung gesellschaftlich nützlicher Arbeiten in der Freizeit ausgesprochen werden. Es kann auch geboten sein, die Betätigung der Jugendlichen innerhalb der GST oder der Sportgemeinschaft zu nutzen, ihnen unter Mithilfe dieser Organisationen bestimmte Pflichten aufzuerlegen’ die ein sinnvolles Verhalten in der Freizeit fördern. Diese Hinweise gelten auch für die Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung. Die sinnvolle Anwendung von Auflagen nach §§ 33 Abs. 3, 72 StGB ist für die spätere Erziehung des Jugendlichen von entscheidender Bedeutung. Die vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten werden nicht immer und vor allem nicht differenziert genug genutzt. Die Gerichte beschränken sich auch hier in der Regel auf die Auflage, die Schulbildung oder die Lehre abzuschließen, ohne im einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen, ob nicht die Verpflichtung des Jugendlichen zur Bewährung am Arbeitsplatz und andere Auflagen, wie die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Arbeit oder durch Geldleistungen, die Verwirklichung des Zwecks der Verurteilung auf Bewährung besser gewährleisten. Zar Komplexeinschätzung im Ermittlungsverfahren Aus den Komplexeinschätzungen ergeben sich vielfach wesentliche Informationen für die Feststellung der entwicklungsbedingten Besonderheiten und für die Beurteilung des erreichten Entwicklungsstandes der Jugendlichen. Sie sind somit dort, wo sie aussagekräftig sind, den Gerichten eine große Hilfe. Komplexeinschätzungen werden im Ermittlungsverfahren nur dann vorgenommen, wenn eine Verurteilung auf Bewährung und die Übernahme einer Bürgschaft angestrebt werden und die Notwendigkeit besteht, in einer gemeinsamen Beratung mit den Erziehungsträgern koordinierte Maßnahmen zur Erziehung des Jugendlichen einzuleiten. Dabei nehmen die Komplexeinschätzungen immer mehr die Form von Problemprotokollen an. Es wird das Bemühen sichtbar, die für die deliktsspezifische Schuldfeststellung erforderlichen Faktoren in der Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen tatbezogen herauszuarbeiten. Aus solchen Einschätzungen können die Gerichte zunehmend besser ableiten, welche Mängel und Widersprüche in der bisherigen Erziehung des Jugendlichen in den einzelnen Lebensbereichen die Straftat unmittelbar begünstigt haben und welche Maßnahmen zur Disziplinierung des Täters notwendig sind. 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 44 (NJ DDR 1974, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 44 (NJ DDR 1974, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung der Ausgangsmaterialien sowie für das Anlegen und die weitere Bearbeitung Operativer Vorgänge, vor allem für die Erarbeitung erforderlicher Beweise, zu geben. Die Diensteinheiten der Linien und sowie die Abteilungen Postzollfahndung, und die Spezialfunkdienste Staatssicherheit haben alle vorhandenen Möglichkeiten entsprechend ihrer Verantwortlichkeit und dem von anderen operativen Diensteinheiten vorgegebenen spezifischen Informationsbedarf zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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