Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 434

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 434 (NJ DDR 1974, S. 434); sowie des Meeresgrundes und -Untergrundes, des Er-richtens von Nachrichten-, Förder- und Transportanlagen, des Überfliegens sowie der entsprechenden Grundlagen- und Spezialforschung. Des weiteren enthalte das Prinzip der Meeresfreiheit den völkerrechtlichen Anspruch aller Staaten auf die unschädliche, ungehinderte und unentgeltliche Durchfahrt durch die Territorialgewässer der Küstenstaaten einschließlich der in ihrem Bereich gelegenen Meeresengen, soweit sie Teile der Hohen See verbinden. Zugleich umschließe die Meeresfreiheit die Pflicht der an der Meeresnutzung beteiligten Staaten, sich an einem auf völkerrechtlichem Wege zu schaffenden System der Ordnung und Sicherheit der Meere zu beteiligen, das sich auf den maritimen Umweltschutz, die ständige Anpassung der Schiffssicherheit an die höheren Anforderungen des Seeverkehrs, die Beseitigung von Schiffshindernissen und ähnliche Projekte erstreckt. Neue Entwicklungstendenzen des Seevölkerrechts Im Referat des Präsidenten der Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR, Prof. Dr. sc. H. Wünsche (Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR), standen vor allem Gegenwartsfragen der Kodifizierung des Seevölkerrechts und die seit mehreren Jahren vorgetragenen Forderungen nach neuen seevölkerrechtlichen Regelungen im Vordergrund. Ausgangspunkt der seit 1967 geführten Verhandlungen des UNO-Meeresbodenkomitees sei wie Wünsche darlegte die Tatsache, daß die Bedeutung des Weltmeeres und der unter ihm liegenden Erdschichten für das Leben aller Völker in den letzten Jahren sprunghaft gewachsen ist. Der Umstand, daß das Meer nicht mehr nur Verbindungsweg und Quelle für die Ernährung, sondern auch ein riesiges Rohstoffreservoir für die Entwicklung der industriellen Produktion geworden ist, habe die Aufmerksamkeit aller Staaten auf das Meer gerichtet und zu einem erneuten Kodifizierungs-verfahren des Seevölkerrechts innerhalb der UNO geführt. Von besonderer Bedeutung sei die Annahme der UNO-Resolution 2749 (XXV) vom 17. Dezember 1970, in der eine Reihe von Prinzipien festgelegt wurden, die für die friedliche Nutzung des Meeresbodens Geltung haben sollen. Aus dieser Resolution zog Wünsche die Schlußfolgerung, daß es keine neuen seevölkerrechtlichen Regelungen ohne Zugrundelegung und Beachtung der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 1970 geben kann und daß die Grundprinzipien des Völkerrechts den Rahmen abstecken, in dem neue seevölkerrechtliche Regelungen zwischen den Staaten ausgehandelt werden können. Anschließend erläuterte der Referent den gesamten Katalog der Fragen, deren Behandlung auf der III. UNO-Seerechtskonferenz von den verschiedensten Staaten gefordert worden ist. Dazu zählen vorrangig: das internationale Regime für den Meeresgrund und -Untergrund; die Territorialgewässer; die Anschlußzonen; die internationalen Wasserstraßen, insbesondere die Meerengen; der Kontinentaishelf; die ökonomischen Zonen; die Hohe See; die Rechte der Binnenstaaten; die Rechte der shelflosen Staaten; die Rechte der Staaten mit breitem Shelf; die Erhaltung der maritimen Umwelt; die wissenschaftliche Forschung; der Technologietransfer; das Problem der Archipele; die geschlossenen und halbgeschlossenen Meere; die künstlichen Inseln; die Verantwortlichkeit und Haftung für Schädigungen, die eine Folge der Nutzung der maritimen Umwelt sind; die friedliche Streitbeilegung; die friedliche Nutzung des Meeresraumes und die Sicherheitszonen. Ein Blick auf die Fülle dieser Probleme führt zu der Erkenntnis, daß einige Probleme allgemeinen Charakter besitzen, andere jedoch nur lokale Bedeutung haben. Entsprechend dieser Differenzierung wandte sich Wünsche dann jenen Fragen zu, auf die sich das allgemeine Interesse konzentriert. Er legte dar, daß sich die Staaten auf der I. und der II. UNO-Seerechtskonferenz (1959- und 1960) noch nicht vertraglich darüber einigen konnten, wo die rechtlich zulässige maximale Begrenzungslinie für die Ausdehnung der Territorialgewässer liegen soll. Mit der Festlegung, daß die Anschlußzonen nicht breiter als 12 Seemeilen sein dürfen, sei zwar ein Präjudiz geschaffen worden, aber eine definitive Zustimmung aller Staaten stehe noch aus und müsse auf der III. UNO-Seerechtskonferenz erreicht werden. In der Vergangenheit habe sich in der staatlichen Praxis ganz offensichtlich der Trend verstärkt, die 12 Seemeilen-Linie als maximale Begrenzungslinie für die Ausdehnung der Territorialgewässer anzuerkennen. Ein untrennbares Element des Prinzips der Meeresfreiheit und damit bereits allgemein anerkanntes Völkerrecht ist wie Wünsche nachwies das Prinzip der freien Durchfahrt durch internationale Wasserstraßen, die Teile des offenen Meeres miteinander verbinden. Da einige Meerengenstaaten dieses Prinzip in Frage gestellt haben, sei es nötig, es auf der III. UNO-Seerechtskonferenz zu bestätigen. Eine einseitige Veränderung dieses Grundsatzes sei ohnehin nicht möglich, da hiervon die bestehenden Rechte der übergroßen Mehrheit der Staaten betroffen seien, und ohne deren Zustimmung könne auch kein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts verändert werden. In Weiterführung dieser Problematik erläuterte Wünsche dann die wichtigsten Bestimmungen des dem UNO-Meeresboden-komitee von der UdSSR unterbreiteten Vorschlages vom 25. Juli 1972, in dem zwar ein zumutbarer Kompromiß zwischen den Interessen der Schiffahrt betreibenden Nationen und den Meerengenstaaten entwickelt sei, aber von dem unaufhebbaren Prinzip der freien Durchfahrt durch die internationalen Meerengen ausgegangen werde. Da diese Frage in engem Zusammenhang mit der Festigung der internationalen Sicherheit, mit der Wahrung elementarer Sicherheitsinteressen der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft steht, hänge von ihrer zufriedenstellenden Regelung auf der III. UNO-Seerechtskonferenz viel ab. Ausführlich behandelte Wünsche Probleme der Schaffung einer internationalen Meeresbodenorganisation, der die Staaten Aufgaben im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Weltmeere und ihres Untergrundes zu übertragen gedenken. Dabei setzte er sich mit bürgerlichen Auffassungen auseinander und wies alle Versuche, aus der Meeresbodenorganisation ein Instrument nationaler und supranationaler Monopole zu machen, scharf zurück. Eine der entscheidenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit der Organisation sei die Freihaltung des Meeresgrundes von jeglichen Arten militärischer Nutzung. Auf der Grundlage des Prinzips der gleichen Sicherheit der Staaten müsse jegliche militärische Tätigkeit unter dem Deckmantel friedlicher Nutzung des Meeresbodens für immer ausgeschlossen werden. Nur auf diesem Fundament könne eine internationale Meeresbodenorganisation aufgebaut werden, deren Aufgabenstellung die Kontrolle der betreffenden Zone, die Konzessionsvergabe und u. U. die Selbstförderung umfassen könnte. Abschließend beschäftigte sich Wünsche mit der Reinerhaltung des Meeres und der Meeresforschung. Hier gelte es, eine Fülle von Lücken in den rechtlichen Regelungen zu schließen und eine Konvention zum Schutze des Weltmeeres einschließlich der Territorialgewässer 434;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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