Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 429 (NJ DDR 1974, S. 429); Vorbereitende Maßnahmen Werden bei der Prüfung keine die Durchführung des Verfahrens hindernden Umstände festgestellt, so ist die mündliche Verhandlung gründlich vorzubereiten. Der Termin, zu dem die Prozeßparteien, Zeugen, Sachverständige und soweit erforderlich Beauftragte von Kollektiven der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen zu laden sind, ist sofort zu bestimmen. Der Verklagte ist mit der Zustellung der Klage aufzufordern, zur Klage Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende muß sich neben der Anordnung der Zustellungen, Ladungen usw. darüber schlüssig werden, ob und welche gesellschaftlichen Kräfte einbezogen werden müssen und ob es zweckmäßig ist, bereits vor der mündlichen Verhandlung Auskünfte von Organen und Betrieben oder schriftliche Erklärungen von Zeugen anzufordern oder eventuell eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Die verantwortliche Prüfung der notwendigen Maßnahmen ist nicht Selbstzweck und darf auch nicht etwa den Inhalt der mündlichen Verhandlung vorwegnehmen. Es sind jeweils die Maßnahmen anzuordnen, die notwendig sind, um über das'Klagevorbringen im ersten Termin effektiv verhandeln zu können. Dabei kann es durchaus erforderlich werden, auf Grund des Verhandlungsergebnisses weitere Maßnahmen zu treffen, z. B. die Erhebung neuer Beweise. Die Bestimmungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dürfen nicht so verstanden werden, daß sie ausschließlich vor der mündlichen Verhandlung anzuwenden sind. Es kann sich durchaus ergeben, daß auch in der Verhandlung selbst noch derartige Maßnahmen zu treffen sind. So kann sich z. B. erst in der Verhandlung herausstellen, daß für eine Prozeßpartei ein Prozeßbeauftragter zu bestellen ist, weil sie nicht in der Lage ist, sich in der Verhandlung verständlich zu äußern. Auch die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei als Kläger oder Verklagter oder die Verbindung oder Trennung von Verfahren kann u. U. erst in der mündlichen Verhandlung notwendig werden. Das gilt auch für die Heranziehung weiterer Beweismittel, z. B. wenn der Verklagte trotz Aufforderung zur Klage nicht Stellung genommen hat. (wird fortgesetzt) Zur Diskussion ADOLF BXJSKE, Staatsanwalt des Kreises Güstrow Kriterien für die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren und für die Zusammenarbeit mit Kollektiven der Werktätigen Die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte ist Ausdruck und zugleich Voraussetzung einer höheren gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens. Aus dieser Wechselwirkung sind die Anforderungen an die Justiz- und Sicherheitsorgane für ihr Zusammenwirken rriit Kollektiven der Werktätigen abzuleiten. Für die differenzierte Mitwirkung läßt sich kein Schema aufstellen, denn es kommt hier gerade darauf an, die vielfältigen Bedingungen des Lebens zu berücksichtigen./!/ Dennoch lassen sich u. E. Kriterien sowohl für die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren als auch für die Zusammenarbeit von Sicher-heits- und Justizorganen mit Kollektiven der Werktätigen erarbeiten. Im folgenden sollen Erfahrungen der Justiz- und Sicherheitsorgane des Kreises Güstrow bei der differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren dargelegt werden. Zur Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte Nach unseren Erfahrungen ist die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren unerläßlich, 1. wenn davon die Feststellung der objektiven Wahrheit im Rahmen der für das konkrete Verfahren notwendigen Beweisführung abhängt (z. B. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten begangen werden); 2. wenn sie zur Findung einer gerechten Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlich ist (einschließlich der Ausgestaltung einer Bewährungsverurteilung) ; 3. wenn sie für die Aufdeckung oder Beseitigung der im Strafverfahren zu ermittelnden konkreten Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat notwen- dig ist (einschließlich der Sicherung der Wiedereingliederung in bestimmten Fällen, z. B. wenn die Anwendung des § 47 StGB zu erwarten ist und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Bindung an einen Arbeitsplatz notwendig erscheint); 4. wenn die Mobilisierung der Öffentlichkeit bei der Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität diese Mitwirkung erfordert (z. B. bei bestimmten Häufungen von Straftaten oder bei Verletzungen der öffentlichen Ordnung, um eine Atmosphäre der Unduldsamkeit zu entwickeln); 5. wenn eine gerichtliche Hauptverhandlung erforderlich ist und der Beschuldigte einem Kollektiv angehört, dessen Mitwirkung wegen der Verantwortung für die Erziehung der einzelnen Kollektivmitglieder notwendig ist Sind dagegen die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Kollektivs nur formal und liegt auch keiner der anderen Gründe für die Mitwirkung vor, dann wäre es unrationell und mit dem Anliegen der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwalts der DDR und des Ministers des Innern zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens vom 7. Februar 1973 /2/ nicht zu vereinbaren, eine Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte zu „organisieren“. Eine solche Situation liegt z. B. vor, wenn die Kollektivmitglieder den Beschuldigten wegen der Kürze der Zeit noch nicht kennen, wegen der Schwere der Straftat aber eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist. Gibt es wegen der Struktur des Kollektivs keine Beziehungen zwischen den Kollektivmitgliedern, dann sind u. E. diese Umstände als „wichtige Gründe“ i. S. des § 102 Abs. 3 StPO, die einer Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Verfahren entgegenstehen, aktenkundig zu machen. tll VgL O. Mayer, „Neue Maßnahmen zur höheren Wirksam- 121 Der gleichlautende Beschluß des Präsidiums des Obersten keit des Ermittlungsverfahrens“, NJ 1973 S. 196. Gerichts ist in NJ-Beilage 1/73 (Heft 5) veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 429 (NJ DDR 1974, S. 429) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 429 (NJ DDR 1974, S. 429)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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