Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 428 (NJ DDR 1974, S. 428); Klagerücknahme Die Klagerücknahme soll neu geregelt werden. Ebenso wie es dem Gericht nicht möglich ist, ein Verfahren ohne Antrag einzuleiten, soll es auch das Verfahren nicht gegen den Willen der Prozeßparteien durchführen können. Bei einer Klagerücknahme ist deshalb das Verfahren einzustellen. Um jedoch zu verhindern, daß mit der Klagerücknahme die Interessen des Verklagten verletzt oder auf andere Weise etwa ein gesetzwidriger Zustand aufrechterhalten bleibt, soll das Verfahren fortgesetzt werden, wenn der Verklagte oder der Staatsanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung dies beantragen. In Arbeitsrechtssachen soll auch die Gewerkschaft die Fortsetzung des Verfahrens beantragen können. Damit wird ihre Rolle im gerichtlichen Verfahren beträchtlich erhöht. Gleichzeitig wird die bisherige, oftmals nur formale Bestätigung einer Klagerücknahme in Arbeitsrechtsverfahren überwunden. Antrag auf Erlaß einer Zahlungsaufforderung Eine wesentliche Vereinfachung soll das Verfahren zum Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung (bisher: Zahlungsbefehls- oder Mahnverfahren) erfahren. Es dient der beschleunigten Geltendmachung und Durchsetzung fälliger Geldforderungen, deren Bestehen nicht bestritten wird. Die Verbesserung liegt darin, daß der umständliche Verfahrensweg mit Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl und Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl wegfallen soll. Das gegen diese Vereinfachung bisher vorgebrachte Argument, die Rechte des Schuldners könnten gefährdet werden, ist nicht überzeugend. Zunächst sprechen gegen solche Befürchtungen eindeutig die statistischen Feststellungen. Danach werden die durch Zahlungsbefehl geltend gemachten Forderungen in den meisten Fällen ohne weitere notwendige Maßnahmen erfüllt. Nur knapp 5 Prozent aller erlassenen Zahlungsbefehle werden durch Widerspruch angefochten, und Einsprüche gegen Vollstreckungsbefehle fallen gegenüber den erlassenen Zahlungsbefehlen überhaupt nicht ins Gewicht. Die Rechte eines zu Unrecht in Anspruch Genommenen sind dadurch gewahrt, daß er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung Einspruch einlegen kann. Außerdem sehen auch die Bestimmungen über die Vollstreckung eine Möglichkeit zur Beschwerde gegen Vollstreckungsmaßnahmen vor. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Bei der Sicherung von Ansprüchen, zur vorläufigen Regelung von Rechtsverhältnissen oder zur Regelung von Angelegenheiten während eines gerichtlichen Verfahrens wird die Vereinheitlichung der bisherigen Rechtsinstitute der einstweiligen Verfügung, der einstweiligen Anordnung und des Arrestes wesentliche Vorteile bringen. Mit der einstweiligen Anordnung kann das Gericht künftig alle Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um den Anspruch zu sichern oder den jeweils erstrebten Zweck zu erreichen. Da die einstweilige Anordnung sofort vollstreckt werden kann, wird damit und wegen der generellen Verkürzung der Rechtsmittelfrist auf zwei Wochen das bisherige Prozeßinstitut der vorläufigen Vollstreckbarkeit noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen überflüssig. örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Von einer Vielzahl von Zuständigkeitsregelungen wird künftig abzusehen sein, wobei allerdings die Besonderheiten in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen jeweils berücksichtigt werden müssen. In Zivilsachen wird die Zuständigkeit durch den Wohn- sitz des Schuldners bestimmt. Jedoch soll auch das Kreisgericht zuständig sein, in dessen Bereich sich der ' Verklagte für längere Zeit aufhält, in dem die Verpflichtung zu erfüllen ist oder in dem die Handlung begangen wurde, wegen der Schadenersatz gefordert wird. Zwischen diesen zuständigen Gerichten kann der Kläger wählen. Es soll aber auch eine Vereinbarung der Prozeßparteien darüber möglich sein, daß das Verfahren vor einem an sich nicht zuständigen Gericht durchgeführt wird. Auch in Verfahren, an denen Prozeßparteien aus anderen Staaten beteiligt sind, können solche Vereinbarungen eine Rolle spielen. Die ausschließliche Zuständigkeit in Zivilsachen ist für solche Ansprüche vorzusehen, die Rechte an Grundstücken und Gebäuden zum Gegenstand haben. In Familiensachen wird grundsätzlich vom gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten ausgegangen, soweit es sich um Ansprüche bei bestehender Ehe oder um die Scheidung handelt. In den übrigen Familiensachen wird der Wohnsitz des Verklagten maßgebend sein. In Arbeitsrechtssachen bestimmt der Sitz der Konfliktkommission die Zuständigkeit. Bei aller Straffung der Bestimmungen ist die Zuständigkeitsregelung insgesamt so variabel zu gestalten, daß allen praktischen Bedürfnissen nach einer schnellen und unmittelbaren Verhandlungsdurchführung und Entscheidung einschließlich ihrer Durchsetzung Rechnung getragen werden kann. Die Vorbereitung der Verhandlung vor dem Kreisgericfat Der Vorbereitung der Verhandlung kommt eine große Bedeutung zu. Die Zusammenfassung der dafür maßgeblichen Bestimmungen bedeutet aber nicht, die Vorbereitung der Verhandlung als selbständigen Verfahrensabschnitt zu verabsolutieren. Sie geht lediglich der Verhandlung voraus und muß auf deren rationelle und effektive Durchführung gerichtet sein. Insoweit ist sie bereits Teil der Verhandlung, denn es geht nicht nur um die technisch-organisatorischen Maßnahmen wie Ladung und Zustellung, sondern vor allem um die Prüfung derjenigen Umstände, die für die zügige Durch-. führung der Verhandlung mit dem Ziel einer sachgemäßen Beendigung des Verfahrens entscheidend sind. Die Bestimmungen über die Zustellung, die Ladung usw. werden deshalb auch auf das Wesentliche beschränkt. So wird die Zustellung nach den Vorschriften der Deutschen Post vorgenommen, die vorsehen werden, daß die Zustellung in erster Linie durch Einwurf in den Briefkasten des Empfängers und nicht mehr durch Übergabe des Briefes vorgenommen wird; die Zustellung selbst ist zu beurkunden. Prüfung der Klage Im Vordergrund der Vorbereitung der Verhandlung steht die Pflicht des Gerichts, die Klage daraufhin zu überprüfen, ob sie ordnungsgemäß erhoben ist, ob der dargestellte Sachverhalt geeignet erscheint, den Klageantrag zu rechtfertigen, oder ob Gründe vorliegen, die eine Verhandlung und Entscheidung zur Sache ausschließen. Ist die Ergänzung oder Änderung der Klage notwendig, dann ist dem Kläger eine entsprechende Auflage zu erteilen. Können die Mängel auch dadurch nicht beseitigt werden, ist ihm Gelegenheit zu geben, die Klage zurückzunehmen. In solchen Fällen wird es zweckmäßig sein, mit dem Kläger eine persönliche Aussprache zu führen, zu der der Verklagte nicht hinzugezogen zu werden braucht. Werden die Mängel nicht beseitigt und wird die Klage auch nicht zurückgenommen, dann ist sie nach mündlicher Verhandlung durch Urteil als unzulässig abzuweisen. 428;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 428 (NJ DDR 1974, S. 428) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 428 (NJ DDR 1974, S. 428)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der Gesetze möglich. Mielke, Verantrwortungsbevrußt für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem. Schwerpunktprinzip und dem Linienprinzip verwirklicht. Terror Vesensäußerung des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik führen, sowie aus eigner. Initiative feindlich-negative Aktivitäten gegen die Deutsche Demokratische Republik,. ihre. Staats- und Gesellschaftsordnung insgesamt sowie spezieller Bereiche, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie durch entsprechende Kontrollen der Effekten der Verhafteten Verurteilten festzustellen. Dem Untersuhungs- organ sind Vorschläge für deren Einziehung zu unterbreiten.

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