Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 425 (NJ DDR 1974, S. 425); V Fragen der Gesetzgebung GERHARD KRÜGER, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Zur Ausgestaltung eines effektiven und rationellen gerichtlichen Verfahrens auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts Die ständige kritische Überprüfung bisheriger Arbeitsergebnisse, die Verallgemeinerung guter Erfahrungen und ihre Nutzbarmachung für die Festlegung der nächsten Aufgaben sind feste Bestandteile der vom VIII. Parteitag der SED geprägten Arbeitsweise aller staatlichen Organe. Dies gilt auch für die Gesetzgebungsarbeit auf dem Gebiet des Verfahrensrechts, in der ständig zu überprüfen ist, ob die ausgearbeiteten Entwürfe der gesellschaftlichen Entwicklung und insbesondere dem Prinzip der Einheit von Gesetzlichkeit, Rationalität und Effektivität des gerichtlichen Verfahrens entsprechen. Von dieser Position aus sind auch die bisherigen Arbeiten am Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen einzuschätzen./l/ Es ist ein solches Gesetz zu schaffen, das in seiner Gesamtheit wie in allen Einzelregelungen den Prinzipien eines sozialistischen Verfahrensrechts gerecht wird. Das heißt vor allem: Sicherung der Übereinstimmung der Rechtsprechung mit der einheitlichen Staatspolitik; Festigung der Rechtssicherheit und Schutz unserer sozialistischen Ordnung; strikte Wahrung der Rechte der Bürger bei erzieherisch wirksamer Auseinandersetzung mit den Verfahrensbeteiligten ; schnelle, unbürokratische und effektive Durchsetzung der von der Arbeiterklasse gesetzten Normen für das Zusammenleben der Menschen durch ein rationelles Verfahren, dessen Ablauf und Ergebnis verständlich und überschaubar sind und den wachsenden Anforderungen der Bürger an die Qualität und die Kultur staatlicher Tätigkeit entsprechen; weitgehende Übereinstimmung der einzelnen Verfahrensarten in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen durch Beseitigung unnötiger Unterschiede; weitere Qualifizierung der Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Verfahren sowie des Zusammenwirkens der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretungen und ihren Organen und den Gewerkschaften unter Herstellung eines richtigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Nutzen; Erhöhung der Verantwortung des Gerichts für die Durchsetzung seiner Entscheidungen, insbesondere durch Überwindung der Trennung von Erkenntnis-und Vollstreckungsverfahren. Zur Konzeption des Verfahrensgesetzes Bei der Ausarbeitung eines neuen Verfahrensgesetzes kommt es darauf an, sich darüber Klarheit zu verschaffen, welches Ziel mit jeder einzelnen Bestimmung erreicht werden soll und wie sie deshalb auszugestalten ist, damit dieses Ziel mit höchster Effektivität erreicht wird. Ein entscheidender und für die weiteren Gesetzgebungsarbeiten richtungweisender Schritt, der bereits zu einer Verbesserung des Verfahrens geführt hat, wurde mit der VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Ver- IV Vgl. die Beiträge zum Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen in NJ 1970 S. 161 ff. fahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. Januar 1973 (GBl. I S. 117) gegangen./2/ Wenn auch mit dieser Verordnung nur einige Teilgebiete des gesamten Verfahrens neu geregelt werden konnten (Zustellung, Urteilsverkündung, Einlegung der Berufung, Vollstreckung), so zeigen die Ergebnisse ihrer praktischen Anwendung doch, daß die neuen Regelungen wesentlich zur Festigung der Rechtssicherheit beigetragen, den gesellschaftlichen Arbeitsaufwand reduziert und die Autorität der Gerichte erhöht haben. An diese Erfahrungen muß bei der Fortsetzung der Arbeiten am neuen Verfahrensgesetz angeknüpft werden. Ein Beharren auf den Positionen der noch geltenden ZPO muß hingegen zwangsläufig dazu führen, auch die diesen Positionen zugrunde liegenden' Auffassungen aufrechtzuerhalten. Damit kann jedoch kein wirksamer Beitrag zur Erfüllung der Beschlüsse des VIII. Parteitages zur Festigung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung sowie der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie im Bereich der Rechtspflege geleistet werden. Das neue Verfahrensgesetz muß also von ganz anderen Prinzipien als die ZPO ausgehen. Es muß in konsequenter Abkehr von Vorstellungen, Begriffen und Regelungen des bürgerlichen Zivilprozesses im Inhalt und Aufbau so gestaltet sein, daß das Verfahren für jeden Bürger klar und übersichtlich ist und seine Rechte gewährleistet sind. Das Grundanliegen des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen zu verwirklichen bedeutet, die Rechte und Pflichten des Gerichts und der am Verfahren als Prozeßparteien beteiligten Bürger und Betriebe so auszugestalten, daß unter der straffen Leitung des Gerichts und der sachdienlichen, differenzierten Beteiligung gesellschaftlicher Kräfte, insbesondere der Gewerkschaften, die Aufklärung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts gesichert ist und das Verfahren wirksam abgeschlossen werden kann. Dazu gehört, daß das Gericht als Organ der sozialistischen Staatsmacht auch für die Realisierung seiner Entscheidung verantwortlich ist. Die Durchsetzung dieses Anliegens muß bereits im Aufbau und in der Gliederung des Verfahrensgesetzes entsprechend berücksichtigt werden. Wenn auch schon bisher versucht wurde, das Verfahren zu vereinfa-chen/3/, und dabei Erfolge erzielt worden sind/4/, so 121 Vgl. hierzu G. Krüger, „Neue Maßnahmen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1973 S. 107 ff.; E. Göldner / H. Hauschild / H. Peuthert, „Maßnahmen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens auf den Gebieten des Zivil-, Familien-und Arbeitsrechts werden planmäßig verwirklicht“, NJ 1974 S. 164 ff. IS! VgL dazu die Hinweise des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts „Zur effektiven Durchführung des gerichtlichen Verfahrens auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts“, NJ 1971 S. 568 ff.; W. Strasberg, „Höhere gesellschaftliche Wirksamkeit der Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechtsverfahren“, NJ 1971 S. 567 f. /4/ Vgl. P.-P. Siegert, „Sicherung einer hohen Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts“, NJ 1972 S. 632 ff.; Erfahrungsaustausch der Bezirksgerichtsdirektoren über rationelle und effektive Gestaltung von Zivil-, Familien- und ArbeitsreChtsiverfah-ren, NJ 1971 S. 644 f.; E. Göldner / H. Hauschild ! H. Peuthert, a. a. O. 425;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 425 (NJ DDR 1974, S. 425) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 425 (NJ DDR 1974, S. 425)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit als Grundprinzip jeglicher tschekistischer Tätigkeit hat besondere Bedeutung für die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit . Das ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht zu verwenden. Dadurch wird auch gegenüber dem Staatsanwalt die Richtigkeit der durch das Untersuchungsorgan Staatssicherheit im Tenor erfolgten rechtlichen Einschätzung und der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zu erfolgen. Die zeitweilige Unterbrechung und die Beendigung der Zusammenarbeit mit den. Eine zeitweilige Unterbrechung der Zusammenarbeit hat zu erfolgen, wenn das aus Gründen des Schutzes, der Konspiration und Sicherheit der notwendig ist, aus persönlichen beruflichen Gründen den vorübergehend kein aktiver Einsatz möglich ist. Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und ihre beabsichtigten Aktivitäten zu unterbinden und die innere Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten in ihrer Substanz anzugreifen, objektiv vorhandene begünstigende Faktoren aufzuklären und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen.

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