Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 422 (NJ DDR 1974, S. 422); tung der Entscheidung über die beantragten Genehmigungen vervollkommnet. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung nimmt das Amt für Erfindungs- und Patentwesen durch die Prüfung des Erfindungspasses aktiv an den Genehmigungsverfahren teil. Es ist befugt, gegen eine genehmigte Schutzrechtsanmeldung in anderen Staaten Einwände geltend zu machen. Das genehmigende Organ ist verpflichtet, diese Einwände unverzüglich zu prüfen und innerhalb eines Monats dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen eine Stellungnahme oder die Änderung der ursprünglichen Entscheidung zu übermitteln (§ 5 der 1. DB). Die Aufgaben der genehmigenden Organe sind verbindlicher als bisher geregelt worden. Die für die Genehmigung zuständigen Organe können ihre Befugnis zur Entscheidung über die Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen in anderen Staaten nicht mehr auf die ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen delegieren. Sie sind verpflichtet, eine Entscheidung bei der Anmeldung von Erfindungen in anderen Staaten auf der Grundlage des Erfindungspasses vorzunehmen, und haben dabei bestimmte Fristen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 der 1. DB). Die mit der SchutzrechtsVO festgelegte Ordnung bei der Vornahme von Schutzrechtshandlungen erfordert von den Betrieben eine sorgfältige Arbeit. Für die Erarbeitung des Erfindungspasses und besonders begründeter Entscheidungen nach § 6 der 1. DB über die Aufrechterhaltung von Schutzrechten sowie mit der Verpflichtung zur Einhaltung einer Reihe von Fristen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Erfindungen im Ausland werden hohe Anforderungen an die Disziplin und Ordnung bei der Vornahme von Schutzrechtshandlungen in anderen Staaten gestellt. Hohe Disziplin und Ordnung sind unabdingbare Erfordernisse zur Wahrung der Interessen unseres sozialistischen Staates. Deshalb sieht die 1. DB bei bestimmten, in ihren Auswirkungen schwerwiegenden Verstößen gegen die sich aus der SchutzrechtsVO ergebenden gesetzlichen Pflichten eine Bestrafung mit Verweis oder Ordnungsstrafe vor (§ 7). Diese Ordnungsstrafbestimmungen sind im Vergleich zur bisherigen Regelung verschärft worden. Ordnungsstrafen können nunmehr auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgesprochen werden. Die Tatbestände, bei denen eine Ordnungsstrafe erlassen werden kann, sind entsprechend den erhöhten Anforderungen erweitert worden. Zu den bisherigen Tatbeständen der unzulässigen Erstanmeldung im Ausland, der Vornahme von Schutzrechtshandlungen ohne die vorgeschriebene Genehmigung und der Verletzung der dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen übertragenen Kontroll-befugnis bei der Vornahme von Schutzrechtshandlungen im Ausland sind weitere Tatbestände hinzugekom-men. Mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe kann auch bestraft werden, wer ohne den erforderlichen Erfindungspaß eine Anmeldung in einem anderen Staat vornimmt, den Verlust des in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechts verursacht oder wiederholt die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beachtenden, in § 4 Abs. 3 der 1. DB festgelegten Fristen verletzt. Diese sachliche Erweiterung der Ordnungsstrafbestimmungen macht die besondere Bedeutung der strikten Einhaltung der neuen Regelungen sichtbar, die die Einführung des Erfindungspasses und die damit verbundenen besonderen Pflichten für die weitere Qualifizierung der Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen für Erfindungen in anderen Staaten betreffen. Dr. GÜNTER BECKER, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Uber den Rechtscharakter ärztlicher Pflichten und die zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei ihrer Verletzung Zu Fragen der ärztlichen Sorgfaltspflicht und der Pflichtverletzung bei der Ausübung medizinischer Berufe ist in den letzten Jahren auch in dieser Zeitschrift wiederholt Stellung genommen worden. Dabei wurden einzelne Entscheidungen der Gerichte zur straf-rechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten und medizinischen Mitarbeitern in praxiswirksamer Weise zum Anlaß genommen, um auf der Grundlage des Begriffs der Rechtspflicht gemäß §9 StGB auf klare und übersichtliche Regelungen im Bereich der medizinischen Tätigkeit zu orientieren./l/ Zur Problematik des Rechtspflichtbegriffs in der ärztlichen Tätigkeit Nicht zufällig kam insbesondere aus der Rechtsprechung der Anstoß zu klärenden und fruchtbaren Auseinandersetzungen über den Rechtscharakter ärztlicher Pflichten. Denn auch für die medizinische Tätigkeit gilt der Grundsatz, daß rechtliche Verantwortlichkeit und Schuld ihre Grundlage nur in der exakten Feststellung bestehender Rechtspflichten und ihrer Verletzung durch den jeweils Verantwortlichen haben können. Weil nach dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Ver- 71/ Vgl. insb. M. Amboß / S. Wittenbeck, „RechtspfUchtver-letzungen bei der Ausübung medizinischer Berufe“, NJ 1968 S. 552 ff.; U. Roehl / S. Wittenbeck, „Zur Begründung ärztlicher Sorgfaltspflichten“, NJ 1972 S. 444 f.; Thesen des 5. Strafsenats des Obersten Gerichts zur Begründung ärztlicher Sorgfalts-pfUchten, NJ 1972 S. 445 ff. antwortlichkeitsfall an den Arzt keine höheren, selbstverständlich aber auch keine geringeren Anforderungen gestellt werden können als an andere Bürger auch, mußte es aus rechtlicher Sicht zwangsläufig zu einer Klarstellung des sog. Kunstfehlerbegriffs kommen. Der Begriff des ärztlichen Kunstfehlers kann insofern stellt er eben ein medizinisches Werturteil dar naturgemäß nur etwas darüber aussagen, inwieweit ein Abweichen vom neuesten oder wenigstens anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis vorliegt. Damit ist aber noch keineswegs entschieden, inwieweit im Einzelfall rechtliche Anforderungen verletzt wurden, die nur aus der konkreten Situation heraus und im Zusammenhang mit der Stellung, den Aufgaben und der Qualifikation des jeweils Verantwortlichen exakt zu bestimmen sind. Der Kunstfehlerbegriff kann demnach weder unter straf- noch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten einer rechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung gleichgesetzt werden. Er wird deshalb in der Rechtswissenschaft und -praxis der DDR ab-gelehnt./2/ Andererseits hat besonders in der Tätigkeit der Justiz- 121 Vgl. für die Strafrechtsprechung ziff. 2.1. der Thesen des 5. Strafsenats des Obersten Gerichts, a. a. O., und für die Zivilrechtspreehung W. Strasberg / K. Cohn / I-i. Grieger, „Zur gerichtlichen Beurteilung der ärztlichen Haftpflicht“, NJ 1968 S. 555 ff. (Die Verfasser setzen sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Kunstfehlerbegriff auseinander, legen aber eindeutig die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die ärztliche Haftpflicht dar.) 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 422 (NJ DDR 1974, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 422 (NJ DDR 1974, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts verfügen. Deshalb ist im Rahmen der Vorbereitung der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit ein Wendepunkt im Leben der eintritt. Dieser ist unter anderem auch dadurch gekennzeichnet, daß sie sich nunmehr den veränderten Bedingungen anpassen müssen, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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