Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 422 (NJ DDR 1974, S. 422); tung der Entscheidung über die beantragten Genehmigungen vervollkommnet. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung nimmt das Amt für Erfindungs- und Patentwesen durch die Prüfung des Erfindungspasses aktiv an den Genehmigungsverfahren teil. Es ist befugt, gegen eine genehmigte Schutzrechtsanmeldung in anderen Staaten Einwände geltend zu machen. Das genehmigende Organ ist verpflichtet, diese Einwände unverzüglich zu prüfen und innerhalb eines Monats dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen eine Stellungnahme oder die Änderung der ursprünglichen Entscheidung zu übermitteln (§ 5 der 1. DB). Die Aufgaben der genehmigenden Organe sind verbindlicher als bisher geregelt worden. Die für die Genehmigung zuständigen Organe können ihre Befugnis zur Entscheidung über die Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen in anderen Staaten nicht mehr auf die ihnen unterstellten Betriebe und Einrichtungen delegieren. Sie sind verpflichtet, eine Entscheidung bei der Anmeldung von Erfindungen in anderen Staaten auf der Grundlage des Erfindungspasses vorzunehmen, und haben dabei bestimmte Fristen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 der 1. DB). Die mit der SchutzrechtsVO festgelegte Ordnung bei der Vornahme von Schutzrechtshandlungen erfordert von den Betrieben eine sorgfältige Arbeit. Für die Erarbeitung des Erfindungspasses und besonders begründeter Entscheidungen nach § 6 der 1. DB über die Aufrechterhaltung von Schutzrechten sowie mit der Verpflichtung zur Einhaltung einer Reihe von Fristen im Zusammenhang mit der Anmeldung von Erfindungen im Ausland werden hohe Anforderungen an die Disziplin und Ordnung bei der Vornahme von Schutzrechtshandlungen in anderen Staaten gestellt. Hohe Disziplin und Ordnung sind unabdingbare Erfordernisse zur Wahrung der Interessen unseres sozialistischen Staates. Deshalb sieht die 1. DB bei bestimmten, in ihren Auswirkungen schwerwiegenden Verstößen gegen die sich aus der SchutzrechtsVO ergebenden gesetzlichen Pflichten eine Bestrafung mit Verweis oder Ordnungsstrafe vor (§ 7). Diese Ordnungsstrafbestimmungen sind im Vergleich zur bisherigen Regelung verschärft worden. Ordnungsstrafen können nunmehr auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgesprochen werden. Die Tatbestände, bei denen eine Ordnungsstrafe erlassen werden kann, sind entsprechend den erhöhten Anforderungen erweitert worden. Zu den bisherigen Tatbeständen der unzulässigen Erstanmeldung im Ausland, der Vornahme von Schutzrechtshandlungen ohne die vorgeschriebene Genehmigung und der Verletzung der dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen übertragenen Kontroll-befugnis bei der Vornahme von Schutzrechtshandlungen im Ausland sind weitere Tatbestände hinzugekom-men. Mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe kann auch bestraft werden, wer ohne den erforderlichen Erfindungspaß eine Anmeldung in einem anderen Staat vornimmt, den Verlust des in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechts verursacht oder wiederholt die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beachtenden, in § 4 Abs. 3 der 1. DB festgelegten Fristen verletzt. Diese sachliche Erweiterung der Ordnungsstrafbestimmungen macht die besondere Bedeutung der strikten Einhaltung der neuen Regelungen sichtbar, die die Einführung des Erfindungspasses und die damit verbundenen besonderen Pflichten für die weitere Qualifizierung der Vornahme von Schutzrechtsanmeldungen für Erfindungen in anderen Staaten betreffen. Dr. GÜNTER BECKER, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Uber den Rechtscharakter ärztlicher Pflichten und die zivilrechtliche Verantwortlichkeit bei ihrer Verletzung Zu Fragen der ärztlichen Sorgfaltspflicht und der Pflichtverletzung bei der Ausübung medizinischer Berufe ist in den letzten Jahren auch in dieser Zeitschrift wiederholt Stellung genommen worden. Dabei wurden einzelne Entscheidungen der Gerichte zur straf-rechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten und medizinischen Mitarbeitern in praxiswirksamer Weise zum Anlaß genommen, um auf der Grundlage des Begriffs der Rechtspflicht gemäß §9 StGB auf klare und übersichtliche Regelungen im Bereich der medizinischen Tätigkeit zu orientieren./l/ Zur Problematik des Rechtspflichtbegriffs in der ärztlichen Tätigkeit Nicht zufällig kam insbesondere aus der Rechtsprechung der Anstoß zu klärenden und fruchtbaren Auseinandersetzungen über den Rechtscharakter ärztlicher Pflichten. Denn auch für die medizinische Tätigkeit gilt der Grundsatz, daß rechtliche Verantwortlichkeit und Schuld ihre Grundlage nur in der exakten Feststellung bestehender Rechtspflichten und ihrer Verletzung durch den jeweils Verantwortlichen haben können. Weil nach dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Ver- 71/ Vgl. insb. M. Amboß / S. Wittenbeck, „RechtspfUchtver-letzungen bei der Ausübung medizinischer Berufe“, NJ 1968 S. 552 ff.; U. Roehl / S. Wittenbeck, „Zur Begründung ärztlicher Sorgfaltspflichten“, NJ 1972 S. 444 f.; Thesen des 5. Strafsenats des Obersten Gerichts zur Begründung ärztlicher Sorgfalts-pfUchten, NJ 1972 S. 445 ff. antwortlichkeitsfall an den Arzt keine höheren, selbstverständlich aber auch keine geringeren Anforderungen gestellt werden können als an andere Bürger auch, mußte es aus rechtlicher Sicht zwangsläufig zu einer Klarstellung des sog. Kunstfehlerbegriffs kommen. Der Begriff des ärztlichen Kunstfehlers kann insofern stellt er eben ein medizinisches Werturteil dar naturgemäß nur etwas darüber aussagen, inwieweit ein Abweichen vom neuesten oder wenigstens anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis vorliegt. Damit ist aber noch keineswegs entschieden, inwieweit im Einzelfall rechtliche Anforderungen verletzt wurden, die nur aus der konkreten Situation heraus und im Zusammenhang mit der Stellung, den Aufgaben und der Qualifikation des jeweils Verantwortlichen exakt zu bestimmen sind. Der Kunstfehlerbegriff kann demnach weder unter straf- noch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten einer rechtlich relevanten Sorgfaltspflichtverletzung gleichgesetzt werden. Er wird deshalb in der Rechtswissenschaft und -praxis der DDR ab-gelehnt./2/ Andererseits hat besonders in der Tätigkeit der Justiz- 121 Vgl. für die Strafrechtsprechung ziff. 2.1. der Thesen des 5. Strafsenats des Obersten Gerichts, a. a. O., und für die Zivilrechtspreehung W. Strasberg / K. Cohn / I-i. Grieger, „Zur gerichtlichen Beurteilung der ärztlichen Haftpflicht“, NJ 1968 S. 555 ff. (Die Verfasser setzen sich zwar nicht ausdrücklich mit dem Kunstfehlerbegriff auseinander, legen aber eindeutig die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die ärztliche Haftpflicht dar.) 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 422 (NJ DDR 1974, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 422 (NJ DDR 1974, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der singedrungen waren.

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