Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 417 (NJ DDR 1974, S. 417); und schrittweise,weiterführende Orientierungen zu erarbeiten. Bei der Überprüfung der Richtlinien und Beschlüsse des Plenums auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeite- und LPG-Rechts konzentriert es sich auf die prinzipielle Aufgabe der Gerichte, in Durchsetzung der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED eine wirksame Rechtsprechung zu sichern. Soweit es sich um Detailfragen oder um einzelne Formulierungen handelt, zu denen im Prozeß der praktischen Anwendung neue, weiterführende Erkenntnisse gewonnen werden, ohne daß sich die betreffenden Festlegungen als Fehlorientierungen erweisen, wird das Oberste Gericht auch weiterhin die verantwortungsbewußte Arbeit der Richter mit diesen Leitungsmaterialien durch seine Rechtsprechung, durch operative Anleitung, durch Erläuterungen und Präzisierungen in Publikationen sowie durch andere Formen und Methoden unterstützen. In der Leitungstätigkeit des Obersten Gerichte stellen Fragen der arbeitsrechtlichen materiellen und disziplinarischen Verantwortlichkeit, des Unterhalte und der Anwendung des Mietrechte zur Sicherung einer festen Zahlungsdisziplin weiterhin Schwerpunkte dar. Zur Anwendung der arbeitsrecfatlichen materiellen V er antwor tlichkeit Im Zusammenhang mit der Orientierung auf den verstärkten Schutz des sozialistischen Eigentums aus strafrechtlicher Sicht, wie sie auf der 8. Plenartagung des Obersten Gerichte am 3. Oktober 1973 gegeben wurde/*/, gab das Oberste Gericht auch Hinweise zur besseren, differenzierteren Anwendung der arbeiterechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen. Es ist festzustellen, daß sich diese Orientierung sowohl in der Tätigkeit der Gerichte als auch in der Tätigkeit der Konfliktkommissionen durchsetzt. Die Höhe des Schadenersatzbetrags wird bei fahrlässig verursachten Schäden besser differenziert, wobei gemäß §§ 113 Abs. 4, 109 Abs. 2 GBA die Gesamtheit der Umstände, insbesondere auch die Höhe des fahrlässig verursachten Schadens und die Schwere der Pflichtverletzung, berücksichtigt wird. In einer Reihe von Fällen wurden die von den Betrieben bzw. den Konfliktkommissionen unter unzutreffender Anwendung der Differenzierungsgrundsätze zu niedrig festgesetzten Schadenersatzbeträge im gerichtlichen Verfahren korrigiert. Es wurde geklärt, daß bei einem Schaden, der das Mehrfache des monatlichen Tariflohns des Schadenverursachers beträgt, ein wesentlich unterhalb des Tariflohns liegender Schadenersatzbetrag grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Andererseits mußte aber auch der fehlerhaften Auffassung entgegengetreten werden, daß ein Schaden, der die Höhe eines monatlichen Tariflohns übersteigt, in jedem Fall die Differenzierung des Schadenersatzbetrags unterhalb des Tariflohns ausschließe. Die Differenzierungsgrundsätze in Zifl. 7 der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichte zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 25. März 1970 (GBl. II S.267; NJ-Beilage 2/70 zu Heft 9), die sich auch aus heutiger Sicht durchaus als ein die Praxis im wesentlichen richtig orientierendes Anleitungsmaterial zur Gewährleistung des Schutzes des sozialistischen Eigentums sowie zur Wahrung der Rechte und Interessen der Werktätigen erwiesen hat, sind also nach wie vor bei jeder Geltendmachung materieller Verantwortlichkeit zu beachten. Mit der vom Plenum des Obersten Gerichts am 19. Juni 1974 beschlossenen Ergänzung der Ziff. 8.6.2. der Richtlinie Nr. 29 werden die Gerichte verpflichtet, die Übereinstimmung eines Verzichte auf Geltendmachung der / / VgL dazu die Materialien dieser Plenartagung in NJ 1973 S.655 ff. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 19. Juni 1974 - I PIB 1/74 - Das Plenum des Obersten Gerichts der DDR beschließt die Aufhebung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der Entscheidung von Arbeitsrechtssachen, besonders auf dem Gebiet des Arbeitslohnes, vom 15. September 1965 I PIB 3/65 (NJ 1965 S. 632; Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 10, S. 445) mit Wirkung vom 19. Juni 1974. Begründung: Der Beschluß ist in wesentlichen Teilen durch die Entwicklung seit seiner Verabschiedung überholt. Ferner entsprechen die den Gerichten zur Entscheidung von Arbeitsrechtssachen gegebenen Hinweise nicht den heutigen Erfordernissen einer effektiven und rationellen Verfahrensgestaltung. Gegenwärtig noch gültige Auffassungen zu einigen Fragen des Arbeitslohnes haben Eingang in Entscheidungen des Obersten Gerichts gefunden, die die Praxis weiterhin orientieren, so daß der Beschluß ersatzlos aufgehoben werden kann. Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 19. Juni 1974 - I PIB 2/74 - zur Änderung der Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts vom 25. März 1970 zur Anwendung der §§ 112 ff. Gesetzbuch der Arbeit (GBl. II S. 267) Ziff. 8.6.2. der Richtlinie Nr. 29 wird um folgenden Satz ergänzt: Das Gericht hat zuvor die öbereinstimmung des Verzichts mit den in den §§115 Abs. 4 und 109 Abs. 2 GBA geregelten Voraussetzungen zu prüfen. Begründung: Um Unklarheiten in der Praxis zu beheben und in gerichtlichen Verfahren erklärten unbegründeten Verzichten auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger entgegenzuwirken, ist es erforderlich, die Konfliktkommissionen und staatlichen Gerichte darauf hinzuweisen, vor einer Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzichts zu prüfen. Das hat zur Konsequenz, daß der Verzichtserklärung des Betriebes keine rechtliche Bedeutung zukommt und die Konfliktkommission bzw. das staatliche Gericht über die Schadenersatzverpflichtung in vollem Umfang zu entscheiden hat, wenn Gründe für den Verzicht nicht vorliegen. materiellen Verantwortlichkeit mit den in §§ 115 Abs. 4 und 109 GBA genannten Voraussetzungen zu überprüfen. Diese Ergänzung dient der Beseitigung von Unklarheiten, die in der Praxis aufgetreten waren. Selbstverständlich hat auch die exakte Handhabung des Verzichte auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger im Zusammenhang mit den Bemühungen um den sicheren Schutz des sozialistischen Eigentums seine Bedeutung. Es wäre verfehlt, wenn Gerichte Verzichteerklärungen von Betrieben im Gerichtsverfahren unbesehen hinnehmen und damit ihre Tätigkeit beenden würden. Ebenso wie Einigungen und Klagerücknahmen im arbeiterechtlichen Verfahren gemäß §§ 36 Abs. 1 Ziff. 2, 41, 43 Abs. 1 AGO vom Gericht bestätigt werden müssen, unterliegt auch die Verzichteerklärung, die im gerichtlichen Verfahren abgegeben wird, der gerichtlichen Nachprüfung. Entspricht der Verzicht den gesetzlichen Anforderungen, ist in diesem Umfang die Schadenersatzpflicht des Werktätigen erloschen. Ein nicht dem Gesetz entspre- 417;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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