Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 41 (NJ DDR 1974, S. 41); Hauptverfahrens und der Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht immer die ihr gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird. Dabei ist sie dasjenige Verfahrensstadium, in dem für das weitere Verfahren und dessen Ergebnis in entscheidender Weise die Grundlagen geschaffen werden. Hier vor allem muß festgelegt werden, wie sowohl der notwendigen Verfahrenskonzentration als auch der ebenso notwendigen Sachaufklärung Rechnung zu tragen ist. Es gibt immer noch Verfahren, in denen wegen mangelhafter Vorbereitung erst in der Hauptverhandlung das Ausmaß und die Schwierigkeiten der Sachaufklärung offenbar werden und die Sache deshalb nicht mit der gebotenen Sorgfalt verhandelt wird, weil Verfahrensverzögerungen, die zu berechtigten Kritiken führen können, vermieden werden sollen. Deshalb ist der richtigen Vorbereitung der Hauptverhandlung unbedingt mehr Aufmerksamkeit zu widmen und insbesondere den jungen Richtern unmittelbare praktische Hilfe zu geben. Das ist eine Aufgabe, der sich sowohl die Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte als auch besonders die Rechtsmittelsenate und die Inspektionsgruppen des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte annehmen müssen. Einer Kritik an der unzureichenden Arbeit im Eröffnungsverfahren wird oft das Argument der außerordentlich starken Arbeitsbelastung entgegengehalten, die es verbiete, viel Zeit und Kraft in die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu investieren. Dieses Argument geht jedoch schon deshalb fehl, weil eine gut durchdachte Vorbereitung die Durchführung der Hauptverhandlung wesentlich erleichtert. Der wesentliche Inhalt der Vorbereitung besteht ja gerade darin, die Frage zu beantworten, wie mit dem geringsten Aufwand die größte Effektivität der Hauptverhandlung und des gesamten Verfahrens erreicht werden kann. Gegenstand dieser Vorbereitung sollten auf der Grundlage des zur Verfügung stehenden Aktenmaterials vor allem zwei Fragen sein, nämlich: Welche Fakten sind für die Entscheidung der jeweiligen Strafsache zu klären und festzustellen? Welche Beweismittel sind dazu erforderlich, und auf welche kann verzichtet werden? Werden diese Fragen bereits im Eröffnungsverfahren beantwortet, dann ist damit zugleich der Verhandlungsverlauf konzipiert. Treten trotzdem in der Hauptverhandlung unvorhergesehene Fragen auf, dann können sie auf der Grundlage der im Eröffnungsverfahren bereits gewonnenen Erkenntnisse in der Regel leichter beantwortet werden. Nicht selten stehen Mängel in der Abfassung der Urteile z. B. überflüssige, die Verständlichkeit und Überzeugungskraft mindernde oder auch ungenügende und als Entscheidungsgrundlage nicht ausreichende Urteilsfeststellungen in engem Zusammenhang mit der ungenügenden Vorbereitung der Hauptverhandlung. Mit einer qualifizierteren Vorbereitung kann also auch die Qualität der Urteile verbessert werden. Außerdem hängt natürlich die Lösung dieser Aufgabe auch von der Qualifikation jedes Richters und seiner weiteren Qualifizierung ab. Die Fragen danach, welche Tat- und Persönlichkeitsumstände bei diesem Täter und dieser Tat für den Schuld- und Strafausspruch von Bedeutung sind und mit welchen Beweismitteln und gesetzlichen Formen der Beweiserhebung diese Umstände rationell festzustellen sind, erfordert gute Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts sowie der Prinzipien der Strafzumessung. Deshalb müssen die Verwirklichung der Hinweise des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 7. Februar 1973 und die ständige Qualifizierung der Richter eine Einheit bilden. RUDI BECKERT, Richter am Obersten Gericht Zur rechtlichen Beurteilung schwerer Körperverletzungen Die sozialistische Gesellschaft tritt jeder Mißachtung des Menschen, jeder Beeinträchtigung seiner Gesundheit und körperlichen Integrität strikt entgegen. Auch das Strafrecht hat dazu beizutragen, die teilweise schwerwiegenden Angriffe gegen die Persönlichkeit, die der Entwicklung und Festigung sozialistischer zwischenmenschlicher Beziehungen entgegenstehen, wirksam zu bekämpfen./l/ Eine wesentliche Voraussetzung für den richtigen Einsatz strafrechtlicher Mittel ist die exakte Feststellung des verletzten Tatbestandes. Auf dieser Grundlage läßt sich die objektive Schädlichkeit eines körperlichen Angriffs und das Wechselverhältnis zu den vielseitigen Schuldfaktoren richtig herausarbeiten./2/ Auf der 4. Plenartagung des Obersten Gerichts wurde u. a. festgestellt, daß sich bei der Anwendung des Tat- fl/ Vgl. dazu den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 4. Plenartagung zu Problemen der wirksamen Bekämpfung von vorsätzlichen Körperverletzungen, Rowdytum und gewaltsamen Sexualdelikten vom 8. Oktober 1972, NJ 1972 S. 663 ff.; Schlegel, „Einheitliche Rechtsanwendung und höhere Wirksamkeit im Kampf gegen Gewaltkriminalität“, NJ 1972 S. 669; Mörtl, „Zur Beurteilung der Tatschwere bei vorsätzlichen Körperletzungen“, NJ 1972 S. 674. 121 Vgl. Roehl, „Zur Feststellung und Bewertung der Schuld-faktoren bei vorsätzlichen Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen“, NJ 1973 S. 268 f. (269). bestands der schweren Körperverletzung (§ 116 StGB) noch Unsicherheiten zeigen. Obwohl eine Reihe von Fragen geklärt und Rechtsstandpunkte weiterentwickelt wurden/3/, gibt es bei einigen Gerichten insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zwischen der einfachen und der schweren Körperverletzung (§§ 115, 116 StGB) nach wie vor noch Unklarheiten. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung umfaßt sehr verschiedenartige und unterschiedlich schwere gesundheitsschädliche Folgen, so die erhebliche, aber kurzzeitige Entstellung und die dauernde Entstellung, die nachhaltige Störung einer wichtigen körperlichen Funktion und die lebensgefährliche Gesundheitsschädigung. Es können auch mehrere unterschiedliche Folgen zusammen auftreten. Daraus ergibt sich das Erfordernis, die objektive Schwere der Straftat und die Art und das Ausmaß der Schuld des Täters differenziert einzuschätzen. Zur lebensgefährlichen Gesundheitsschädigung Eine lebensgefährliche Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn die Verletzung so erheblich auf vitale Funktionen 12/ Vgl. Schreiler, „Zur Rechtsprechung auf dem Gebiet der vorsätzlichen Körperverletzungen (§§ 115 bis 117 StGB) “, NJ 1971 S. 165 ff. 41;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 41 (NJ DDR 1974, S. 41) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 41 (NJ DDR 1974, S. 41)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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