Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 409 (NJ DDR 1974, S. 409); Das Bezirksgericht hat nach alledem noch ausreichend zu prüfen, ob vom Kläger ein Ausgleichsbetrag für nicht erbrachtes Vieh auf der Basis des Wiederbeschaf-fungspreises verlangt werden kann oder ob dies nicht gerechtfertigt ist und daher eine andere Regelung gefunden werden muß. Nach Ergänzung der bis jetzt unzureichenden Festlegungen über die Höhe des Inventarbeitrags, des Fondsausgleichs und des Viehausgleichsbetrags in Geld ist vor erneuter Entscheidung folgendes mit zu berücksichtigen: Die Sachverständige S. hat dargetan, daß der Kläger, als er die Genossenschaft ersuchte, seine Tiere zu übernehmen, aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht mehr in der Lage war, seine individuelle Viehhaltung weiterzuführen. Es steht auch fest, daß diese erst nach über einem Jahr von der LPG F. übernommen werden konnte. Bei solcher Sachlage kann dem Kläger wie geschehen nicht so ohne weiteres unterstellt werden, daß er seinen Tierbestand aus Bereicherungsabsicht reduziert habe. Es hätte vielmehr untersucht werden müssen, ob das wirklich der Fall gewesen ist oder ob, was nahe liegt, die Verkäufe zwangsläufig deshalb erfolgten, weil der Kläger vor allem auch arbeitsmäßig nicht mehr in der Lage war, den bisherigen Viehbesatz aufrechtzuerhalten. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist es nicht auszuschließen, daß eine solche Situation bereits innerhalb eines Jahres eingetreten sein konnte. Hat der Kläger die Viehverkäufe nicht zu vertreten, wäre im Interesse der Verklagten noch festzustellen, welche Verkaufserlöse er erzielt hat. Erst wenn der Sachverhalt insoweit noch erörtert worden ist, kann hinreichend eingeschätzt werden, ob es gerechtfertigt war, vom Kläger einen „Inventarbeitrag“ von 36 240,80 M zu fordern, oder ob dieser angemessen zu ermäßigen ist. Dabei ist zu beachten, daß dieser Betrag annehmbar zugleich den Pflichtinventarbeitrag, den Fondsausgleich und den Ausgleichsbetrag für nicht erbrachtes Vieh umfaßt. Diese speziellen Ansprüche verlangen jedoch wie bereits ausgeführt wegen ihrer unterschiedlichen Eigenart eine spezifische Behandlung. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß aus dem bisherigen Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, in welcher Höhe dem Kläger Inventarbeitrag gutgeschrieben wurde. Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt daher Ziff. 18, 19 LPG-MSt III i. V. m. Ziff. 19 LPG-MSt II sowie § 139 ZPO. Es war aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 11 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). §§ 254, 276 BGB. 1. Bei der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten ist von allgemeinen Verschuldensgrundsätzen auszugehen. 2. Die Benutzer einer öffentlichen Straße oder eines öffentlichen Gehwegs können vor allem dann, wenn nicht besonders auf Gefahrenstellen hingewiesen wird, davon ausgehen, daß sich die Straße oder der Weg in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Sie sind nicht verpflichtet, bei jedem Schritt auf Unebenheiten zu achten, um Unfälle zu vermeiden. BG Rostock, Urteil vom 24. September 1973 II BCB 24/73. Die Klägerin hat beim Überschreiten eines Straßenbahngleiskörpers, dessen Instandhaltung dem Verklagten obliegt, einen Unfall erlitten. Der Verklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des erlittenen Schadens dem Grunde nach anerkannt. Er hat jedoch den Standpunkt vertreten, daß die Klägerin ein Mitverschulden treffe und sie deshalb 25 Prozent des Schadens selbst tragen müsse. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß der Verklagte verpflichtet ist, ihr den vollen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall entstanden ist oder noch entstehen kann. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt und dazu im wesentlichen ausgeführt: Der Verklagte sei verpflichtet, den Gleiskörper in Ordnung zu halten. Dazu gehöre, daß er Gefahrenstellen unverzüglich beseitigt und diese bis zur Beseitigung kenntlich macht. Eine solche Gefahrenquelle habe sich zur Unfallzeit am Unfallort befunden. Daß die Klägerin ein Mitverschulden treffe, habe der Verklagte nicht beweisen können. Für den der Klägerin entstandenen Schaden hafte der Verklagte nach § 823 Abs. 1 BGB. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Verklagte vorgetragen, daß bei jedem Schadenersatzanspruch geprüft werden müßte, ob ein Mitverschulden des Geschädigten i. S. des § 254 BGB vorliege. Jedem Bürger obliege die allgemeine Sorgfaltspflicht, selbst auf seine Sicherheit zu achten. Die Klägerin sei auch bei nur mäßiger Aufmerksamkeit in der Lage gewesen, den Unfall zu vermeiden, so daß es keines besonderen Beweises für ihr Mitverschulden bedürfe. Lediglich die Entscheidung über den Umfang des Mitverschuldens liege im Ermessen des Gerichts. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Klägerin am 14. Juli 1972 gegen 13 Uhr auf dem Gehweg E.-Straße gestürzt ist und sich dabei Körperschäden zugezogen hat. Unbestritten ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß die Klägerin beim Überschreiten des die E.-Straße kreuzenden und vom Verklagten in Ordnung zu haltenden Straßenbahngleiskörpers stolperte, weil dieser nicht befestigt und durch Regen unterspült war. Dadurch bestand zwischen der Schienenoberkante und der Gehwegoberfläche ein Höhenunterschied von 10 bis 15 cm. Der Verklagte ist verpflichtet, so für den ordnungsgemäßen Zustand des Gleiskörpers zu sorgen, daß auch für Straßenpassanten keine Gefahren entstehen können. Besteht eine Gefahrenquelle, dann hat der Verklagte diese unverzüglich zu beseitigen und bis dahin die schadhafte Stelle so kenntlich zu machen, daß sie von den Bürgern bemerkt wird. Unterläßt der Verklagte notwendige Maßnahmen und entsteht dadurch ein Schaden, so ist er zum Schadenersatz nach § 823 BGB verpflichtet. Der Verklagte hat zwar seine Schadenersatzverpflichtung nicht bestritten, jedoch eingewendet, daß es die Klägerin an der notwendigen Sorgfalt habe fehlen lassen und deshalb ein mitwirkendes Verschulden zu berücksichtigen sei. Er sei daher zu 75 Prozent zur Tragung des Schadens verpflichtet. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, hängt nach § 254 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie dessen Umfang insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Das Gericht hat die Frage des Mitverschuldens zwar nicht von Amts wegen zu prüfen, aber doch immer dann, wenn der festgestellte Sachverhalt darauf hindeutet. In diesen Fällen ist auch das Verhalten beider Parteien gegeneinander abzuwägen (OG, Urteil vom 14. Mai 1952 - 1 Zz 19/52 - NJ 1952 S. 316). Wird ein eventuelles Mitverschulden der Geschädigten geprüft, dann ist dabei von den allgemeinen Verschuldensgrundsätzen auszugehen. Soll ein Mitverschulden bejaht werden, muß mindestens Fahrlässigkeit vorliegen. Fahr- 409;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 409 (NJ DDR 1974, S. 409) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 409 (NJ DDR 1974, S. 409)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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