Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 408

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 408 (NJ DDR 1974, S. 408); Zur Begründung führte er aus, daß er bei Übergabe seines individuellen Viehbestandes an die LPG F. gehalten gewesen sei, je ha 700 M Pflichtinventarbeitrag sowie 350 M Fondsausgleich zu zahlen. Es sei nicht gerechtfertigt, von ihm außerdem den Wiederbeschaffungspreis für nicht erbrachtes Vieh zu verlangen, da er infolge Krankheit und Alters den ursprünglichen Viehbestand nicht mehr halten konnte. An dessen Reduzierung trage er keine Schuld. Er habe bereits mehr Sachwerte eingebracht, als zur Erfüllung des Pflichtinventarbeitrags und des Fondsausgleichs erforderlich gewesen sei. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Zahlungsanspruch der Verklagten durch weitere Verrechnung auf 8 424 M gemindert habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß für die Berechnung des Inventarbeitrags vom Statut der damaligen LPG F. auszugehen sei. Danach betrage der Inventarbeitrag des Klägers 25 Rinder und 33 Schweine. Der für die fehlenden Tiere berechnete Wiederbeschaffungspreis basiere auf den damals gültigen Preisbestimmungen. Der Kläger habe seinen Tier-bestand erst Anfang 1967 veräußert, nachdem ihm bekannt geworden sei, in welcher Form der Inventarbeitrag zu leisten war. Es sei ihm nicht jahrelang unmöglich gewesen, im notwendigen Umfang Vieh zu halten. Die Verklagte mache keinen Schadenersatzanspruch, sondern die Zahlung des Inventarbeitrags in Form des Wiederbeschaffungspreises für nicht erbrachtes Vieh geltend. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Zur Erzielung optimaler Produktionsergebnisse ist es notwendig, daß Mitglieder, die ihre individuelle Viehhaltung aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen beachtlichen Gründen aufgeben müssen und deren Tiere von der LPG in genossenschaftliche Haltung übernommen werden, ausreichend Vieh an die Genossenschaft übergeben. Es kann nicht geduldet werden, daß in solchen Fällen einzelne Mitglieder aus eigennützigen Gründen, also ohne daß hierfür eine Notwendigkeit besteht, ihren Tierbestand ganz oder zum Teil veräußern, um in den Genuß des den Ubernahmewert übersteigenden Verkaufserlöses zu gelangen. Um solchem spekulativen Verhalten entgegenzuwirken und die Wirtschaftskraft der Genossenschaft zu stärken, haben LPGs durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt, wieviel Vieh je Hektar eingebrachter Bodenfläche zu übergeben ist und daß, wenn diese Zahl nicht erreicht wird, für fehlendes Vieh der Wiederbeschaffungspreis zu entrichten ist. Der Differenzbetrag zwischen ihm und dem Schätzwert für einzubringendes Vieh (Viehausgleichsbetrag) wird dann weder auf den Inventarbeitrag noch auf den Fondsausgleich angerechnet. Solche Festlegungen entsprechen gesellschaftlichen Erfordernissen und stehen daher mit den Grundsätzen des LPG-Rechts im Einklang. Das schließt aber zugleich ein, daß derartige Festlegungen nicht ohne weiteres Anwendung finden können, wenn das Mitglied an der unzureichenden Viehübergabe kein Verschulden trifft. Die Gründe hierfür können unterschiedlich sein. So können alte oder kranke Mitglieder schon seit längerem nicht mehr in der Lage gewesen sein, den verlangten Viehbesatz zu halten. Das gleiche kann eintreten, wenn wegen einer Viehseuche oder ähnlicher Ursachen das vorhandene Vieh abgeschafft werden mußte und bis zum Entstehen der Einbringungspflicht der notwendige Bestand noch nicht wieder herangezogen werden konnte. In solchen und gleichgelagerten Fällen ist der Viehausgleichsbetrag je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mitglieds angemessen zu ermäßigen oder zu erlassen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn berechtigten Anträgen auf Übernahme der individuellen Viehhaltung in genossenschaftliche Nutzung nicht sogleich entsprochen wird oder werden kann, sei es, daß in der LPG keine Bereitschaft hierzu besteht, sei es, weil dies tatsächlich nicht sogleich möglich ist. Ist deshalb das Mitglied, das bei Antragstellung noch über einen ausreichenden Viehbestand verfügte, aus anerkennenswerten Gründen zu dessen Reduzierung gezwungen, ist es in der Regel ebenfalls nicht gerechtfertigt, den vollen Wiederbeschaffungspreis geltend zu machen, es sei denn, es sind noch andere Umstände gegeben, die höhere Ansprüche zulassen. Allenfalls kann die LPG, wenn es für sie günstiger ist, anstatt nach Ziff. 19 Abs. 1 Satz 2 LPG-MSt III zu verfahren Ergänzung der nicht ausreichend eingebrachten Sachwerte durch Zuzahlung von Geld bis zur Höhe des Inventarbeitrags , den beim Viehverkauf erzielten Erlös verlangen. Das Mitglied ist bei solcher Sachlage so zu stellen, als wenn die Übernahme der individuellen Viehbestände alsbald erfolgt wäre (OG, Urteil vom 3. Juli 1973 1 Zz 5/73 [unveröffentlicht] ; vgl. auch Fitzner/Hercher, „Einbringung individueller Viehbestände in die LPG Typ I“, NJ 1966 S. 115). Vorstehende Darlegungen gelten unabhängig davon, um welche Art Anspruch es sich bei dem Viehausgleichsbetrag Forderung eigener Art oder aus materieller Verantwortlichkeit handelt. Die Entscheidung des Bezirksgerichts wird diesen Gesichtspunkten nicht hinreichend gerecht. Vermutlich hat zur Auffassung des Berufungssenats, daß die vorerwähnten Differenzierungsgrundsätze auf den Kläger keine Anwendung finden können, die Gestaltung der Inventarbeitragspflicht im Statut der damaligen LPG F. mit beigetragen. Mit ihr wird die Vieheinbringungspflicht und die Pflicht zur Leistung eines Inventarbeitrags nicht ausreichend auseinandergehalten (OG, Urteil vom 3. August 1971 - 1 Zz 4/71 - NJ 1971 S. 622). Wenn in Ziff. 19 Abs. 2 LPG-MSt II die Empfehlung gegeben wird, daß bei der Festlegung des Inventarbeitrags die Mitgliederversammlung den volkswirtschaftlich notwendigen Besatz an lebendem und totem Inventar zur Erfüllung der Planaufgaben sowie den bereits erreichten durchschnittlichen Hektarbesatz berücksichtigen sollte, so ist das für die weitere Entwicklung unserer LPGs bedeutsam. Hieraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, daß die Höhe des Inventarbeitrags nur nach der Zahl der einzubringenden Vieheinheiten festzulegen ist. Da der Wert des Viehs je nach Alter, Leistung, Gewicht und Zustand der Tiere recht unterschiedlich sein kann, würde es bedeuten, wertmäßig ungleiche Inventarbeiträge von den einzelnen Mitgliedern zu verlangen, falls dieser Beitrag nur auf die Quantität des einzubringenden Viehs abgestellt wird. Das wäre mit dem Prinzip der Gleichberechtigung aller Mitglieder nicht in Einklang zu bringen (OG, Urteil vom 28. Juli 1966 1 Zz 6/66 [unveröffentlicht]). Der Kläger hat sich darauf berufen, daß Festlegungen in Geld erfolgt seien (je Hektar 700 M Inventarbeitrag und 350 M Fondsausgleich). Dem hätte das Bezirksgericht nachgehen müssen. Sollte das jedoch nicht der Fall sein in Ziff. 21 des Statuts der LPG F. sind solche Festlegungen nicht getroffen worden , so darf das dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Die notwendigen Präzisierungen wären dann unter Berücksichtigung der seinerzeit gegebenen Umstände von der Verklagten noch nachzuholen. Für die Fixierung des Inventarbeitrags in Geld käme u. U. der durchschnittliche Schätzwert des je Hektar einzubringenden Viehs in Betracht, der bei Gründung der genossenschaftlichen Viehhaltung gegeben war. So könnte möglicherweise eine dem Sachverhalt gerecht werdende Lösung gefunden werden. 408;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 408 (NJ DDR 1974, S. 408) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 408 (NJ DDR 1974, S. 408)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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