Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 407 (NJ DDR 1974, S. 407); die Möglichkeiten geschaffen worden, ordnungsgemäß seinen Beruf auszuüben und seinen Pflichten als Bürger der DDR nachzukommen. Der Angeklagte hat nur kurze Zeit eine gute Arbeitsdisziplin gezeigt. Seine Mißachtung der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zeigte sich alsbald wieder in dem Nichtwahrnehmen seiner Arbeitspflichten, in Erscheinungen der Arbeitsbummelei und schließlich in einem erneuten kriminellen Angriff auf das sozialistische und persönliche Eigentum, dessen erhebliche Tatschwere das Kreisgericht richtig charakterisiert hat. Unter dem Gesichtspunkt des konsequenten Schutzes der sozialistischen Gesellschaft vor unbelehrbaren Rechtsverletzern und des unnachsichtigen Kampfes gegen die Rückfallkriminalität war gegen den Angeklagten die Strafverschärfung bei Rückfallstraftaten gemäß § 44 StGB anzuwenden. Erfordern der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Persönlichkeit des Täters bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen eine Bestrafung nach § 44 Abs. 1 StGB, so schließt die Anwendung dieser Bestimmung die Anwendung der Rückfallbestimmung des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs aus, weil anderenfalls eine unzulässige doppelte Strafverschärfung erfolgen würde (vgl. OG, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I Pr - 15 - 7/69 - [OGSt Bd. 11 S. 84; NJ 1969 S.710]). Das vom Angeklagten begangene Eigentumsdelikt ist auf Grund der Höhe des dem sozialistischen Eigentum zugefügten Schadens und der Begehungsweise nicht als verbrecherischer Diebstahl gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 StGB zu beurteilen. Auf der Grundlage der vorgenannten Gesichtspunkte wird das Kreisgericht den Angeklagten daher gemäß §§ 161, 201, 63, 64, 44 Abs. 1 StGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen haben. Für die konkrete Bemessung der Strafe steht gemäß § 44 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von drei bis zehn Jahren zur Verfügung. Unter Berücksichtigung des durch die Straftat verursachten erheblichen Schadens, der großen Tatintensität, der verfestigten negativen Einstellung gegenüber dem sozialistischen Eigentum und des Umstandes, daß bereits die letzten vier Vorstrafen des Angeklagten auch nach dem geltenden Strafgesetzbuch als Verbrechen zu beurteilen sind, ist der Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich, die wesentlich über der Mindeststrafe gemäß § 44 Abs. 1 StGB bei etwa fünf Jahren liegen sollte. Erfolgt eine Verurteilung gemäß § 44 Abs. 1 StGB, so liegt angesichts der angedrohten Strafen ein Verbrechen gemäß § 1 Abs. 3 StGB vor. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 StGB gegeben. Das Kreisgericht hat auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen rechtlichen Beurteilung bereits zutreffend die Notwendigkeit der Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Ziff. 1 StGB begründet. Es wird daher auch in der erneuten Entscheidung auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen zu erkennen haben. Das Urteil des Kreisgerichts war im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben, und die Sache war gemäß § 322 Abs. 2 StPO in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Zivilrecht Ziff. 18, 19 LPG-MSt Typ III; Ziff. 19 LPG-MSt Typ II; § 139 ZPO. 1. Zur Erzielung optimaler Produktionsergebnisse ist es notwendig, daß LPG-Mitglieder, die ihre individuelle Viehhaltung aus Alters-, Krankheits- oder sonsti- gen beachtlichen Gründen aufgeben müssen und deren Tiere von der LPG in genossenschaftliche Haltung übernommen werden, der Genossenschaft ausreichend Vieh übergeben. Es kann nicht geduldet werden, daß einzelne Mitglieder ihren Tierbestand aus eigennützigen Gründen ganz oder zum Teil veräußern. 2. Legt eine LPG, um spekulativem Verhalten einzelner LPG-Mitglieder bei der Übernahme der individuellen Viehbestände in die genossenschaftliche Nutzung entgegenzuwirken und die Wirtschaftskraft der Genossenschaft zu stärken, durch Beschluß der Mitgliederversammlung fest, wieviel Vieh je Hektar eingebrachter Bodenfläche zu übergeben ist und daß für fehlendes Vieh der Wiederbeschaffungspreis zu entrichten ist, ohne daß der Differenzbetrag zwischen dem Wiederbeschaffungspreis und dem Schätzwert für einzubringendes Vieh (Viehausgleichsbetrag) auf den Inventarbeitrag oder den Fondsausgleich angcrechnet wird, so entspricht dies gesellschaftlichen Erfordernissen und steht mit den Grundsätzen des LPG-Rechts im Einklang. Derartige Festlegungen können jedoch nicht ohne weiteres Anwendung finden, wenn das Mitglied an der unzureichenden Viehübergabe kein Verschulden trifft. 3. Wird der Inventarbeitrag der LPG-Mitglieder durch Beschluß der LPG-Mitgliederversammlung oder im Statut nach einzubringenden Vieheinheiten bemessen, bedarf es ergänzend einer wertmäßigen Festlegung in Geld. 4. Zur Aufklärungspflicht des Gerichts bei Forderungen der LPG auf Inventarbeitrag eines LPG-Mitglieds (hier: Viehausgleichsbetrag), wenn der Viehbestand nicht mehr vorhanden ist. OG, Urteil vom 16. April 1974 1 Zz 1/74. Der jetzt 73jährige Kläger war zunächst Mitglied der LPG G., einer LPG Typ I. Seit Ende 1965 bat er die LPG wiederholt, seinen individuellen Viehbestand in genossenschaftliche Nutzung zu übernehmen, da er wegen seines angegriffenen Gesundheitszustandes die Tiere nicht mehr betreuen könne. Die LPG übernahm den Viehbestand des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht, weil es ihr an den notwendigen Voraussetzungen fehlte. Im Mai 1967 schloß sich die LPG G. mit der LPG F., ebenfalls Typ I, zusammen. Da diese Genossenschaft eine gemeinsame Viehhaltung aufbaute, wurde der zu dieser Zeit bereits erheblich verminderte individuelle Tierbestand des Klägers in diese mit einbezogen. Laut Statut der LPG F. hatte jedes Mitglied auf 10 ha einen Inventarbeitrag von 13 Rindern und 17 Schweinen zu erbringen. Der Kläger hatte etwa 20 ha Boden eingebracht. Mit dem noch vorhandenen Vieh, das mit 6 936,80 M bewertet wurde, konnte er seine Einbringungspflicht nicht erfüllen. Für die fehlenden Tiere wurden ihm 29 304 M als Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Eingebrachte Tiere wurden mit Beträgen bewertet, die zwar über den damals gültigen Pflichtablieferungspreisen, aber unter den Wiederbeschaffungspreisen lagen. Zum Jahresbeginn 1969 vereinigte sich die LPG F. mit der Verklagten, einer LPG Typ III. Diese machte zum Schluß des Wirtschaftsjahres 1969 bei Gutschrift von eingebrachtem lebenden und toten Inventar bzw. landwirtschaftlichen Produkten sowie Verrechnung beiderseitiger Forderungen gegen den Kläger einen Restanspruch von 16 412,66 M gellend. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß die Verklagte gegen ihn keine Forderung in Höhe von 16 412,66 M habe. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 9 813,86 M zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. 407;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 407 (NJ DDR 1974, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 407 (NJ DDR 1974, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie eine nachhaltige und länger wirkende erzieherische Wirkung beim Täter selbst oder auch anderen VgI. Andropow, Rede auf dem Plenum des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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