Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 406 (NJ DDR 1974, S. 406); gatten ihren Beitritt zur AWG nur gemeinsam erklären können und daß dann, wenn ein Ehegatte bereits Mitglied der AWG ist, die Beitrittserklärung des anderen umgehend naeh-zuholen ist. Im Falle der Ehescheidung kann das Gericht gemäß § 34 FGB die Rechte an der AWG-Woh-nung nur demjenigen Ehegatten übertragen, der Mitglied der AWG ist. Sind beide Ehegatten Mitglieder der Kleingärtnersparte, so bestehen klare Rechtsverhältnisse. Das Gericht hat also bei einer Ehescheidung die Möglichkeit, auf einen entsprechenden Antrag darüber zu entscheiden, welcher Ehegatte künftig das Pachtverhältnis über den Kleingarten fortsetzt. Bei einer solchen Entscheidung, die analog der Verpflichtung, bei Entscheidungen nach § 34 FGB den AWG-Vorstand anzuhören das Anhören des Vorstands der Kleingärtnersparte voraussetzt, könnten insbesondere auch die Interessen der minderjährigen Kinder berücksichtigt werden. Abschließend sei noch auf folgendes hingewiesen: Unabhängig davon, ob der Kleingartenpachtvertrag mit beiden Ehegatten oder nur mit einem Ehegatten abgeschlossen wurde, sind die während der Ehe von den Ehegatten errichteten Gartenlauben, Schuppen usw. und weitere Vermögenswerte (Anpflanzungen u. a.) in der Regel gemäß § 13 FGB gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten geworden. Diese Gegenstände unterliegen deshalb bei einer Ehescheidung der Verteilung nach den Prinzipien des § 39 FGB. HORST JORDAN, Oberrichter am Bezirksgericht Neubrandenburg Rechtsprechung Strafrecht § 41 StGB. Der Tatbestand des § 44 StGB ist in all den Fällen anzuwenden, in denen der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung erfordern, auch wenn für den konkreten Fall die Norm des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs die Strafe zuläßt, die unter Beachtung der Anforderungen des § 44 StGB erforderlich ist. OG, Urteil vom 18. April 1974 - 2 Zst 22/74. Der Angeklagte wurde bereits sechsmal wegen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er wegen fortgesetzten einfachen und schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, die bis zum 26. Oktober 1972 verwirklicht wurde. Nach ordnungsgemäßer Wiedereingliederung leistete der Angeklagte anfangs gute Arbeit; später kam es jedoch wiederholt zu Verletzungen der Arbeitsdisziplin. Am 29. August 1973 drang der Angeklagte gegen 21 Uhr durch ein offenstehendes Fenster in die Verwaltungsbaracke einer LPG ein. Mit einem zuvor zurechtgebogenen Draht öffnete er die Tür zum Kassenraum. Aus einem gewaltsam geöffneten Schreibtischfach entnahm er einen Briefumschlag mit 2 500 M. Nach dem Verlassen des Gebäudes öffnete er das Lenkerschloß des abgestellten Motorrollers des Bürgers K. und fuhr mit dem Fahrzeug nach C. Er reiste in verschiedene Städte weiter und verbrauchte den Betrag von 2 500 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen verbrecherischen Diebstahls von sozialistischem Eigentum in Tatmehrheit mit einem Vergehen der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen gemäß §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 4, 201 Abs. 1, 63 und 64 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und erkannte auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 StGB. Gegen diese Entscheidung wendet sich der zuungunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem gröblich unrichtige Strafzumessung infolge der Nichtanwendung des § 44 StGB gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die vom Kreisgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und ihre rechtliche Beurteilung als Diebstahl sozialistischen Eigentums gemäß § 158 Abs. 1 StGB und unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 201 Abs. 1 StGB werden mit dem Kassationsantrag nicht angefochten; von ihnen ist daher auszugehen. Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vom 3. Oktober 1973 (NJ-Beilage 6/73 zu Heft 22) fordert von den Gerichten, daß sie den Schutz des sozialistischen Eigentums gegen kriminelle Angriffe durch eine differenzierte Anwendung des Strafrechts unter Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten zu gewährleisten haben. Der wirksame Schutz des sozialistischen Eigentums erfordert, strenge Maßnahmen gegen hartnäckige Rückfalltäter auszusprechen und die Rückfallbestimmungen des Strafgesetzbuchs konsequent zur Anwendung zu bringen. Die vom Kreisgericht auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten charakterisiert nicht richtig die Schwere der vom Angeklagten begangenen Straftat und wird somit der Forderung des Plenums des Obersten Gerichts nicht gerecht. Bei der Begründung der Tatschwere und der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit geht das Kreisgericht richtig davon aus, daß der Angeklagte ein hartnäckiger Rückfalltäter ist, der aus den bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat. Das Kreisgericht bezieht auch die objektive Schädlichkeit der Tat, die in der Höhe des verursachten Schadens zum Ausdruck kommt, sowie die vom Angeklagten angewendete hohe Tatintensität in die Beurteilung der Tatschwere ein und erkennt auch, daß die Tatintervalle jeweils kürzer geworden sind. Im Ergebnis läßt es aber das Kreisgericht wegen der Nichtanwendung der straferschwerenden Bestimmung des § 44 StGB an der notwendigen Konsequenz fehlen. Voraussetzung für die Anwendung des Tatbestandes des § 44 StGB ist, daß der Täter bereits zweimal wegen eines Verbrechens z. B. gegen das sozialistische, persönliche oder private Eigentum bestraft wurde und erneut ein derartiges Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begeht. Der Tatbestand des §44 StGB ist in all den Fällen anzuwenden, in denen der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Persönlichkeit des Täters eine besonders nachhaltige Bestrafung erfordern, auch wenn für den konkreten Fall die Norm des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs die Strafe zuläßt, die unter Beachtung der Anforderungen des § 44 StGB erforderlich ist. Der Angeklagte ist bereits sechsmal wegen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Jeweils kurze Zeit nach der Verwirklichung der Freiheitsstrafen hat der Angeklagte erneut kriminelle Angriffe gegen das Eigentum unternommen. Von der Gesellschaft sind ihm 406;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 406 (NJ DDR 1974, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 406 (NJ DDR 1974, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sowohl im Rahmen der Expertise als auch bei der Paßkontrolle, bei der operativen - Beobachtung, bei der operativen Fahndung und bei der Vergleichs- und Verdichtungsarbeit.

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