Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 404 (NJ DDR 1974, S. 404); telbar nach der Urteilsverkündung mit den gesellschaftlichen Kräften bzw. den Vertretern des Betriebsleiters u. a. über die Maßnahmen zur Erziehung des Verurteilten, über die Hauptwege zur Erreichung des Erziehungszieles unter den Bedingungen im Arbeits- und Lebensbereich des Verurteilten, über das Zusammenwirken der gesellschaftlichen Kräfte aus dem Betrieb und dem Wohngebiet und schließlich auch über die zweckmäßigste Form der Information des Gerichts zum Verlauf des Erziehungsprozesses. Auf diese Beratungen sollte nicht verzichtet werden. Schriftliche Mitteilungen zur Gestaltung des Bewährungsprozesses sollten die Betriebe nach unseren Erfahrungen nur dann erhalten, wenn ausnahmsweise gesellschaftliche Kräfte oder Vertreter des Betriebsleiters nicht an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben. In einzelnen Verfahren kann jedoch auch eine zusätzliche schriftliche Information des Betriebsleiters oder des Schöffenkollektivs des Betriebes erforderlich sein. Eine Nachkontrolle ist in der Regel dann erforderlich, wenn zusätzliche Verpflichtungen nach § 33 Abs. 3 StGB ausgesprochen werden oder wenn auf Grund des Verhaltens des Verurteilten oder nach den Informationen des Kollektivs zu erwarten ist, daß er erhebliche Schwierigkeiten bei der Realisierung festgelegter Maßnahmen bereiten wird. Eine Kontrolle kann aber auch in den Fällen notwendig sein, in denen das Kollektiv selbst noch mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat und bei der Erfüllung seiner erzieherischen Aufgaben gegenüber dem Verurteilten Unterstützung braucht. In den Verfahren, in denen keine Kontrolle festgelegt wird, genügt es in der Regel, wenn mit den gesellschaftlichen Kräften, die an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, nach der Urteilsverkündung erörtert wird, wie der weitere erzieherische Einfluß auf den Verurteilten zu gestalten ist. Sie sind darauf hinzuweisen, daß sie bei unvorhergesehen auftretenden Schwierigkeiten im Erziehungsprozeß des Verurteilten, mit denen sie nicht selbst fertig werden, das Schöffenkollektiv oder das Gericht konsultieren können. Sind bestimmte Kontrollmaßnahmen festgelegt, dann muß sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk ergeben, wie die Kontrolle durchgeführt wird, welche Fristen dabei einzuhalten sind und wer das Gericht über die Entwicklung des Verurteilten informiert. Die Kontrolle muß darauf gerichtet sein, die Wirksamkeit der Erziehungsmaßnahmen festzustellen. Ergibt sich dabei, daß der beabsichtigte Erfolg nicht eingetreten ist, dann sind die Ursachen dafür zu untersuchen und ggf. andere oder ergänzende Maßnahmen einzuleiten; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe anzuordnen. Im Bezirk Halle haben sich bisher folgende Formen der Kontrolle als zweckmäßig und wirksam erwiesen: Information des Gerichts durch Vertreter des Leiters des Betriebes, der Genossenschaft oder der Einrichtung; Information des Gerichts durch das Schöffenkollektiv im Betrieb oder im Wohngebiet oder durch einzelne Schöffen; Aussprachen von Richtern oder Schöffen mit den Kollektiven bzw. Kollektivvertretern oder anderen gesellschaftlichen Kräften, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben. Die gesellschaftlichen Kräfte, die mit der Kontrolle des Bewährungsverurteilten beauftragt sind, erfüllen ihre Aufgabe in der Regel umsichtig und zuverlässig. Ihre Berichte sind zum überwiegenden Teil auch aussagekräftig und geben dem Gericht die Möglichkeit, die weiteren Maßnahmen differenziert festzulegen. Mitunter informieren die Leiter der Betriebe oder die Kollektive auch außerhalb der festgesetzten Fristen sowohl über negatives als auch über besonders positives Verhalten des Verurteilten. Den Arbeitskollektiven sollten mehr als bisher ihre Rechte aus § 35 StGB erläutert werden, insbesondere die Voraussetzungen für den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe, wenn der Verurteilte die ihm auf erlegten Pflichten nicht erfüllt. Ebenso sollten die Kollektive darauf hingewiesen werden, daß sie eine Verkürzung der Bewährungszeit beantragen können, wenn der Verurteilte seine Pflichten besonders vorbildlich erfüllt. Bei der Festlegung von bestimmten Zeitabständen für die Aktenwieder-vorlage und die Übersendung von Berichten an das Gericht sind die Tatschwere und insbesondere die Aus § 4 OWVO ergibt sich für alle Bürger die ordnungsrechtliche Pflicht, das sozialistische Zusammenleben in der Öffentlichkeit nicht durch ruhestörenden Lärm der anderweitige ungebührliche Belästigungen, durch die Beschädigung oder Zerstörung von der Bevölkerung dienenden oder öffentlich zugänglichen Sachen sowie durch sonstige ähnliche Störungen zu beeinträchtigen. Wenn auch die freiwillige Einhaltung dieser Regeln des Zusammenlebens immer mehr zur festen Gewohnheit der Bürger wird, so darf doch über Rechtsverletzungen auf diesem Gebiet nicht hinweggesehen werden. Die Verhütung und Bekämpfung solcher Ordnungswidrigkeiten trägt dazu bei, der Kriminalität vorzubeugen und die sozialistische Gesetzlichkeit zu festigen. Bei der Anwendung des § 4 OWVO in der Alternative der vorsätzlichen Störung des sozialistischen Zusammenlebens in der Öffentlichkeit durch Persönlichkeit des Verurteilten zu beachten. Die Kontrollfristen sind deshalb nicht schematisch bei allen Verfahren gleichmäßig zu bestimmen. Ein Zeitraum bis zu sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung für die erste Kontrolle ist in den Fällen angebracht, in denen sich der Täter in einem tieferen Widerspruch zur Gesellschaft befindet und sich uneinsichtig verhält oder in seinem Bewußtsein zurückgeblieben ist und ein labiles, willensschwaches Verhalten zeigt. Eine so kurzfristige Kontrolle kann aber auch dann erforderlich sein, wenn dem Verurteilten Verpflichtungen nach § 33 Abs. 3 StGB auferlegt worden sind, die er in diesem Zeitraum zu erfüllen hat. So kann z. B. bei der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens nicht nur die Frist für den endgültigen Schadenersatz, sondern eine kürzere Frist mit bestimmten Ratenzahlungen festgelegt werden. Das Gericht muß in diesen Fällen als Teil der Kontrolle der Bewährungsverurteilung verlangen, daß der Verurteilte exakt die termingerechte Erfüllung der Wiedergutmachungsverpflichtung nachweist. Längere Wiedervorlagefristen sind dann festzusetzen, wenn abzusehen ist, daß der Erziehungsprozeß des Verurteilten ohne besondere Komplikationen verlaufen wird. In diesen Fällen sollte das Gericht vereinbaren, daß eine Information nur dann notwendig ist, wenn bei der Erziehung und Selbsterziehung des Verurteilten Schwierigkeiten auftreten oder wenn die Voraussetzungen für den Antrag auf Verkürzung der Bewährungszeit vorliegen. CHRISTEL ALSLEBEN, Inspekteur, und GERHARD MACIEJ, Oberrichter am Bezirksgericht Halle Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Bevölkerung dienen oder öffentlich zugänglich sind, treten mitunter in der Praxis Probleme auf. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sollen hier zwei Fragen behandelt werden: 1. Welche Eigentumsformen werden durch § 4 OWVO vor geringfügigen Beschädigungen oder Zerstörungen geschützt? Eine Störung des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen in der Öffentlichkeit durch geringfügige Beschädigungen oder die Zerstörung geringwertiger Sachen kann auf die vielfältigste Art und Weise geschehen und die unterschiedlichsten Sachen erfassen. Der vom Ministerium der Justiz herausgegebene Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR (Berlin 1969) nennt in Anm. 2 zu § 4 OWVO (Bd. I, S. 121) beispielhaft Beschädigungen von Parkbänken, Abbrechen von Blumen und Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts bei geringfügigen Sachbeschädigungen 404;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 404 (NJ DDR 1974, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 404 (NJ DDR 1974, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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